- Arteil vom 30. Dezember 1908 in Sachen
Viehzuchtgenossenschaft Volketswil, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Bühler, Bekl. u. Ber. Bekl.
Kauf (eines Zuchtstiers).
Wandelungsklage (wegen mangelnder
Zeugungsfähigkeit). Anwendbarkeit eidg. Rechts. Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge. Art. 246 OR. Garantiefrist. Unzulässigkeit neuer Be
weismittel vor Bundesgericht. Art. 80 0G.
A. Durch Urteil vom 4. September 1908 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An
trag auf Gutheißung der Klage, eventuell Rückweisung der Akten
zur Abnahme der offerierten Beweise.
C. Der Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte verkaufte der Klägerin Anfangs Juni 1907
einen Zuchtstier Sultan und übergab ihr denselben am 11. Juni.
Die Beklagte ließ dem Stier vom 11. Juni 1907 bis Mitte Fe
bruar 1908 in 185 Malen 56 Kühe oder Rinder zuführen, er
zielte aber niemals eine Befruchtung.
Am 9. Februar 1908 teilte sie dies dem Beklagten mit. Der
selbe erklärte sich bereit, den Stier zurückzunehmen, wenn die
Klägerin bei ihm einen andern Stier kaufe und man über den
Preis des letztern einig werde. Eine solche Einigung kam jedoch
nicht zu Stande.
Die Klägerin verlangt nun wegen mangelnder Zuchtfähigkeit
des Stieres Zurücknahme desselben und Rückerstattung des
zahlten Kaufpreises von 1355 Fr. nebst Zins, sowie Ersatz des
von ihr verwendeten Futtergeldes (14 Fr. per Woche).
Der Beklagte bestreitet das Vorhandensein des behaupteten
Mangels und erhebt gegenüber der Mängelrüge die Einrede der
Verspätung. Er beruft sich auf einen Garantieschein, den er der
Klägerin am 11. Juni 1907 ausgestellt habe und in welchem er
die Zuchtfähigkeit des Stieres nur für eine Dauer von 28 Tagen
garantiert habe. Er produziert eine Abschrift dieses Garantiescheines.
Die Klägerin beruft sich ihrerseits auf einen Brief vom 4. Juni
1907, in welchem sie die Zuchtfähigkeit des Stieres ausbedungen
habe.
- Daß die vorliegende Streitsache nach eidgenössischem Recht zu
entscheiden ist, wird von beiden Parteien anerkannt und ist auch
sonst nicht zu bezweifeln, da feststehendermaßen das Konkordat
über die Viehhauptmängel, welchem der Kanton Zürich beigetreten
ist, auf den Mangel der Zeugungsfähigkeit bei Stieren sich nicht
bezieht. Vergl. AS 23 S. 1820 Erw. 2.
- In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß die Klage
sogar bei Vorhandensein des von der Klägerin behaupteten Man
gels nur dann gutgeheißen werden kann, wenn eine rechtzeitige
Mängelrüge stattgefunden hat. Denn einerseits kann in dem Ver
halten des Beklagten eine Anerkennung des Mangels nicht erblickt
werden, da der Beklagte sich nur unter der Bedingung zur Zü
rücknahme des Stieres bereit erklärt hatte, daß die Parteien über
den Verkauf eines andern Stieres, also auch über dessen Preis
einig würden, eine Voraussetzung, welche sich nicht erfüllt hat,
und anderseits erscheint der Standpunkt der Klägerin, daß Art. 246
OR bei vertraglich zugesicherten Eigenschaften nicht Platz greife
unbegründet. Die angeführte Gesetzesbestimmung statuieri, wie das
Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat (vergl. AS 22 S.138,
24 II S. 602 und dortige Zitate), ganz allgemein die Pflicht des
Käufers zur Prüfung der Sache, ohne Unterschied, ob es sich um
Mängel handelt, für welche der Verkäufer schon von Gesetzes
wegen haftet, oder um das Fehlen vertraglich zugesicherter Eigen
schaften. Übrigens wäre zu fagen, daß im vorliegenden Falle der
AS 34 II 1908
Verkäufer nicht nur auf Grund des vom Beklagten in Abschrift
produzierten Garantiescheines d. d. 11. Juni 1907, sondern schon
von Gesetzes wegen für die Zuchtfähigkeit des Stieres haftet, da
ja unbestritten ist, daß der Stier als Zuchtstier verkauft wor
den war. Aus demselben Grunde kommt auch darauf nichts
an, ob die Klägerin sich in einem Kaufbestätigungsschreiben vom
4. Juni 1907 die Eignung des Stieres zum Züchten ausdrück
lich ausbedungen habe, wie sie behauptet, oder nicht.
4. Was nun die nach der Behauptung des Beklagten in dem
Garantieschein vom 11. Juni 1907 enthaltene Beschränkung der
Garantie auf eine Dauer von 28 Tagen betrifft, so kann diese
Beschränkung jedenfalls nicht den Sinn gehabt haben, daß die
Mängelrüge innert dieses Zeitraumes stattfinden müsse. Denn
nach der eigenen Darstellung des Beklagten bedurfte es zur sichern
Erkennung des Mangels immerhin einer Prüfungszeit von 6-9
Wochen. Umgekehrt kann aber jener Garantieschein auch nicht etwa,
wie die Klägerin in ihrer Berufungsschrift versucht, dahin aus
gelegt werden, es habe der Beklagte den Beweis zu erbringen, daß
durch den verkauften Stier ein Tier der klägerischen Genossenschaft
innerhalb von 28 Tagen trächtig geworden sei. Vielmehr fragt es
sich einzig, ob die Klägerin die Mängelrüge innerhalb desjenigen
Zeitraumes erhoben habe, innerhalb dessen nach den über die
Zeugungsfähigkeit des Rindes bestehenden Erfahrungen die Un
fruchtbarkeit eines Stieres mit Sicherheit erkannt werden kann.
5. Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Feststellung der
Vorinstanz auszugehen, daß die Trächtigkeit der Kuh schon nach
3 oder doch jedenfalls nach 6 Wochen (infolge Nichtwiederkehrens
der Brunst) mit einiger Sicherheit und nach 15 bis 19 Wochen
( vor der 16. bis 20. Woche ) mit absoluter Sicherheit diagno
stiziert werden kann; denn diese Feststellung beruht auf einer bei
den Akten liegenden Monographie eines Fachgelehrten, dessen
Sachkenntnis außer Zweifel steht, weshalb denn auch zu der
eventuell beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
behufs Aufnahme der von der Klägerin offerierten Beweise durch
Expertise kein Anlaß vorliegt.
Selbst wenn nun auf die längste obiger Fristen, d. h. auf die
jenige von 19 Wochen abgestellt wird, und wenn auch mit der
Klägerin davon ausgegangen wird, daß in der ersten Zeit ange
nommen werden konnte, der Fehler liege nicht beim Stier, sondern
bei den verwendeten weiblichen Tieren, so ergibt sich doch, daß
die mangelnde Zeugungsfähigkeit des Stieres schon weit früher
als am 9. Februar 1908 hätte konstatiert werden können.
Denn sogar nach der von der Klägerin in ihrer Berufungs
schrift vertretenen Auffassung kann immerhin nach dem Mißerfolg
zweier oder dreier mit denselben weiblichen Zuchttieren in Zwischen
räumen von je 3 Wochen ausgeführter Sprünge erkannt werden,
daß der Fehler beim Stier und nicht bei den weiblichen Tieren
liegt; die für die Feststellung der Unfruchtbarkeit des Stieres er
forderliche Frist wäre darnach höchstens um 9 Wochen länger
als die für die Trächtigkeitsdiagnose erforderliche Frist und würde
somit höchstens 28 Wochen betragen
so daß also im vorliegenden
Falle die Unfruchtbarkeit des Stieres doch spätestens gegen Ende
Dezember 1907 hätte erkannt werden können. Selbst wenn daher
der Klägerin noch eine weitere Frist von drei bis vier Wochen
behufs Gewinnung absoluter Sicherheit über das Vorhandensein
der Mängel gewährt werden wollte, so wäre die erst am 9. Fe
bruar erhobene Mängelrüge dennoch als verspätet zu bezeichnen.
6. Was endlich den von der Klägerin in der Berufungsschrift
eventuell eingenommenen Standpunkt betrifft, daß der Beklagte
die Untauglichkeit des Stieres zum Züchten gekannt habe, und
daß die Klägerin aus diesem Grunde an eine Rügefrist nicht ge
bunden fei, so ist hiezu zu bemerken, daß in der Klage nur be
hauptet worden war, der Beklagte habe den Stier von der Vieh
zuchtgenossenschaft Furtal wegen verschiedener Fehler zurücknehmen
müssen, und diese Fehler seien möglicherweise auf die Zuchtunfähig
keit des Stieres von Einfluß gewesen. In dem von der Klägerin
damals als Beweismittel angerufenen Briefe des Verwalters
Schmidhauser wird denn auch ausdrücklich erklärt, daß eine Unter
suchung der Zeugungsfähigkeit des Stieres von der Genossenschaft
Furtal nicht vorgenommen worden sei. Die Behauptung der Klä
gerin, es habe der Beklagte die Unfruchtbarkeit des Stieres am
11. Juni 1907 gekannt, ist somit unerwiesen. Das erst in der
bundesgerichtlichen Instanz angebotene Beweismittel der amtlichen
Erkundigung ist nach Art. a OG unzulässig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Haudels
richts des Kantons Zürich vom 4. September 1908 bestätigt.