Art. 176 OR; broker's commission; indirect mediation and sale to a third party. A commission claim arises only where the broker's activity is causally linked, in the legal sense, to the contract actually concluded and the broker has acted upon the contracting party as such with the intent to induce the conclusion. A merely reflex or indirect effect of negotiations with another person, from which the later buyer incidentally learns of the opportunity, is insufficient. The principal remains free to decide whether to sell to the introduced purchaser; selling to a third party, even at a higher price, does not by itself constitute fraudulent obstruction or interruption of the broker's activity. The principle against arglistige Verhinderung applies only where the principal actually concludes with the introduced buyer but excludes the broker or replaces him (consid. 3-4).
732 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als obgrster Zivilgerichtsinstanz. abgehört hat. Sie hat hiermit nicht Bundesrecht verletzt, sondern in Anwendung des kantonalen Beweisrechtes bestimmte Beweis mittel als für die Feststellung des Sachverhaltes unerheblich von der Beweisaufnahme ausgeschlossen. Übrigens ist ein schriftlicher Berufungsantrag auf Abhörung der fraglichen zwei Zeugen (Meister und Bär) nicht gestellt worden und wäre der erst in der heutigen Verhandlung in diesem Sinne gestellte Antrag verspätet. 3. Prüft man die Klage bloß auf Grund des Provisionsver sprechens vom 15. August 1907, so fällt in Betracht, daß die Kläger nur mit Meister, nicht auch mit Barbe unterhandelt haben und daß nicht Meister sondern Barbe das Hotel gekauft hat. In folgedessen liegt eine Vermittlertätigkeit, für die ein Anspruch auf Maklerlohn bestände, nicht vor: denn einerseits haben die von den Klägern gegenüber Meister unternommenen Schritte, wonach sie ihn zum Kaufe zu bewegen versuchten, den beabsichtigten Erfolg nicht gehabt. Anderseits aber können diese Unterhandlungen mit Meister nicht auch gegenüber Barbe und für den Kaufabschluß mit ihm als Vermittlertätigkeit eines Maklers im Rechtssinne gelten. Denn dazu gehört, daß der Makler auf die Partei, mit der der Vertrag zu Stande kommt, als solcher eingewirkt und die Absicht und das Bewußtsein gehabt habe, sie zum Abschlusse zu bestimmen. Es genügt also nicht, wenn diese Einwirkung gegen über einer andern Person als dem nachherigen Käufer ausgeübt wurde und wenn das dann, ohne weiteres Zutun des Maklers, zur Folge hatte, dem Käufer Kenntnis von der Kaufsgelegenheit zu verschaffen oder ihn zum Kaufe anzuspornen (vergl. Bolze, Reichsgerichtliche Entscheidungen 6 Nr. 94). Mag hier auch jene Einwirkung auf die andere Person ein entferntes Glied in der Kausalreihe bilden, die auf den Abschluß des Kaufes hinführte, so liegt darin doch kein Kausalzusammenhang im Rechtssinne, d. h. derart, daß das Vorgehen des Maklers ihm als Vermitt lungstätigkeit angerechnet werden könnte; sondern es handelt sich um eine bloße Reflexwirkung seiner Tätigkeit, aus deren Wirkung er keine Rechtsansprüche auf Entgelt gegenüber seinem Auftrag geber ableiten kann. Daran ändert auch nichts, wenn, wie hier behauptet wird, der Auftraggeber und der Makler sich von An fang an bewußt gewesen sind, daß die Maklertätigkeit gegenüber
V. Obligationenrecht. No 87. der einen Person (hier gegenüber Meister) den späteren Käufer (hier Barbe) zum Kaufe stimulieren werde. Der Makler muß eben in all solchen Fällen mit der Möglichkeit rechnen, durch das Dazwischentreten eines dritten Kaufliebhabers, auf den sich seine Vermittlungstätigkeit nicht erstreckt hat, den Gewinn aus dieser zu verlieren. Mit Unrecht berufen sich endlich die Kläger gegen über dem gesagten auf die Fassung des Provisionsscheines, der ihnen Anspruch auf Provision einräumt, wenn sie den Kauf irgendwie vermitteln. Danach will nicht etwa erklärt werden, für die Entstehung des Provistonsanspruchs sei im vorliegenden Falle unnötig, daß die Vermittlungstätigkeit im Sinne einer Ein wirkung gerade auf den Käufer erfolge, sondern nur gesagt wer den, daß es auf das Quantum der Vermittlertätigkeit nicht ankomme und irgendwelche Mitwirkung der Kläger, die für das Zustande kommen des Vertrages erheblich ist, genüge. 4. Eventuell geben die Kläger zu, daß ihre Bemühungen nicht zu einem Kaufe, nämlich dem von ihnen angestrebten mit Meister, geführt haben, behaupten sie aber, die Beklagte habe diesen Kauf abschluß durch den Verkauf an Barbe wider Treu und Glauben verhindert und es könne deshalb nach Art. 176 OR die Provision dennoch gefordert werden. Dieser Standpunkt ist indessen rechts irrtümlich. Er verstößt gegen den bundesrechtlich (vergl. z. B. AS 27 II S. 474 und Entscheid i. S. Cherpillod gegen Bonny vom 4. Dez. 1908 ) anerkannten Satz, daß der Auftraggeber frei ist, ob er dem beigebrachten Käufer verkaufen wolle oder nicht. Der Mandant macht also nur von dieser Freiheit Gebrauch und han delt nicht bösgläubig im Sinne von Art. 176 OR, wenn er das Objekt an einen Dritten veräußert, namentlich wenn dies, wie hier, zu einem höhern Preise geschieht. Freilich hat sich das Bun desgericht anderseits schon dahin ausgesprochen (AS 26 II S.350 und 578), daß der Promittent die Tätigkeit des Maklers nicht arglistig verhindern oder unterbrechen dürfe, und erklärt, daß, wenn das geschehe, die Provision kraft eines allgemeinen Rechts grundsatzes, der in Art. 176 OR in spezieller Weise zum Aus drucke komme, dennoch geschuldet werde. Allein jene Urteile hatten jeweils nicht die Fälle vorliegender Art im Auge, wo der Auf (Anm. d. Red. f. Publ.) Oben Nr. 83 S. 710 ff.
734 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. traggeber vom Kaufabschluß mit dem beigebrachten Käufer absieht, sondern Fälle, wo er diesem wirklich verkauft, dagegen die Ver mittlertätigkeit des Maklers ausgeschaltet und sie durch die eines andern ersetzt oder einzig weiter unterhandelt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts von Basel Stadt in allen Teilen bestätigt. 88. Arteil vom 30. Dezember 1908 in Sachen Viehzuchtgenossenschaft Volketswil, Kl. u. Ber. Kl., gegen Bühler, Bekl. u. Ber. Bekl. Kauf (eines Zuchtstiers). Wandelungsklage (wegen mangelnder Zeugungsfähigkeit). Anwendbarkeit eidg. Rechts. Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Art. 246 OR. Garantiefrist. Unzulässigkeit neuer Be weismittel vor Bundesgericht. Art. 80 0G. A. Durch Urteil vom 4. September 1908 hat das Handels gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und form richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An trag auf Gutheißung der Klage, eventuell Rückweisung der Akten zur Abnahme der offerierten Beweise. C. Der Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Klägerin verlangt nun wegen mangelnder Zuchtfähigkeit des Stieres Zurücknahme desselben und Rückerstattung des ge zahlten Kaufpreises von 1355 Fr. nebst Zins, sowie Ersatz des von ihr verwendeten Futtergeldes (14 Fr. per Woche). Der Beklagte bestreitet das Vorhandensein des behaupteten Mangels und erhebt gegenüber der Mängelrüge die Einrede der Verspätung. Er beruft sich auf einen Garantieschein, den er der Klägerin am 11. Juni 1907 ausgestellt habe und in welchem er die Zuchtfähigkeit des Stieres nur für eine Dauer von 28 Tagen garantiert habe. Er produziert eine Abschrift dieses Garantiescheines. Die Klägerin beruft sich ihrerseits auf einen Brief vom 4. Juni 1907, in welchem sie die Zuchtfähigkeit des Stieres ausbedungen habe. 2. Daß die vorliegende Streitsache nach eidgenössischem Recht zu entscheiden ist, wird von beiden Parteien anerkannt und ist auch sonst nicht zu bezweifeln, da feststehendermaßen das Konkordat über die Viehhauptmängel, welchem der Kanton Zürich beigetreten ist, auf den Mangel der Zeugungsfähigkeit bei Stieren sich nicht bezieht. Vergl. AS 23 S. 1820 Erw. 2. 3. In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß die Klage sogar bei Vorhandensein des von der Klägerin behaupteten Man gels nur dann gutgeheißen werden kann, wenn eine rechtzeitige Mängelrüge stattgefunden hat. Denn einerseits kann in dem Ver halten des Beklagten eine Anerkennung des Mangels nicht erblickt werden, da der Beklagte sich nur unter der Bedingung zur Zü rücknahme des Stieres bereit erklärt hatte, daß die Parteien über den Verkauf eines andern Stieres, also auch über dessen Preis, einig würden, eine Voraussetzung, welche sich nicht erfüllt hat, und anderseits erscheint der Standpunkt der Klägerin, daß Art. 246 OR bei vertraglich zugesicherten Eigenschaften nicht Platz greife unbegründet. Die angeführte Gesetzesbestimmung statuiert, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat (vergl. AS 22 S.138, 24 II S.602 und dortige Zitate), ganz allgemein die Pflicht des Käufers zur Prüfung der Sache, ohne Unterschied, ob es sich um Mängel handelt, für welche der Verkäufer schon von Gesetzes wegen haftet, oder um das Fehlen vertraglich zugesicherter Eigen schaften. Übrigens wäre zu sagen, daß im vorliegenden Falle der AS 34 II 1908