Arts. 399, 430, 442 OR; distinction between broker and purchasing commission agent in a goods transaction; effect of written confirmation and invoicing. Where merchants, after oral negotiations, reduce their agreement to writing, the written declarations are decisive in principle for determining the contractual relationship and the identity of the buyer. If the seller addresses the confirmation and invoice to a third person as purchaser, the latter may rely on being recognized as contracting party; a later private agreement between the seller and the counterparty cannot retroactively deprive these declarations of effect vis-à-vis the addressee and his estate. Bookkeeping entries and the commercial handling of shipment and settlement may corroborate the existence of a commission purchase rather than a mere brokerage mandate.
hatte Brandenberger in bejahendem Sinne beantwortet und dabei als seine Konditionen genannt: 2% Kommission, Vergütung aller im Interesse von Grandella Cie. gemachten Auslagen, Rech nungstellung alle drei Monate. Die Firma Grandella Cie. hatte diese Konditonen angenommen. Über den tatsächlichen Geschäftsverkehr zwischen Grandella Cie. und Brandenberger in den Jahren 1902 1906 ist aus den Akten nichts ersichtlich. Anfangs Januar 1907 kamen Grandella und Valenti vom Hause Grandella Cie. nach Zürich, um Seide zu kaufen, und wandten sich an Brandenberger. Der Angestellte des letztern, Schmalz, begab sich aufs Bureau der Beklagten und ersuchte sie um Zustellung von Qualitätsmustern. Die Beklagte kam dieser Einladung am 7. Januar nach und bat Schmalz, ihr den be treffenden Kunden zuzuführen . Noch am gleichen Abend über mittelte Schmalz der Beklagten verschiedene Offerten, und Bubeck, ein Angestellter der Beklagten, begab sich aufs Bureau Branden bergers, wo Abschlüsse zwischen Grandella und Bubeck in Gegen wart des Schmalz stattfanden. Am 8. Januar 1907 begaben sich Grandella und Valenti ins Bureau der Beklagten; daselbst kamen weitere Abschlüsse zu Stande. Dabei hatten nach der Darstellung der Beklagten Grandella und Valenti erklärt, daß sie direkt bei Gebr. Näf kaufen möchten und daß sie auch für die Zukunft direkt mit der beklagten Firma verkehren wollten, also ohne Ver mittlung des Brandenberger. Für dieses Mal jedoch möge man die Faktura über die Waren an Brandenberger schicken, damit dieser die Provision für seine Vermittlung bekomme . Grandella und Valenti gaben der Beklagten ihre Adresse bekannt und be merkten ebenfalls nach der Darstellung der Beklagten , sie würden ihr die Versandtinstruktion durch Schmalz zukommen lassen, was dann auch geschah. Am 10. Januar schrieb die Beklagte an Brandenberger In der Einlage erhalten Sie Com. Copie über die von Ihnen unterm 8. dies gekauften Damas Posten. Unter qual. B Damas noir figurieren u. a. 1 p° Dess. 6045 und 2 pees Dess. 3030, wovon Sie noch keine Referenzen besitzen; wir übergeben Ihnen hiemit solche zur gefl. Einhändigung an Ihren Kunden. Dieses Schreiben war vom Direktor der Beklagten, August Näf, unterzeichnet; desgleichen die demselben beigelegte Bestätigung welche mit den Worten begann: Herr I. H. Brandenberger, Zürich, bestellen bei Seidenstoffweberei vorm. Gebr. Näf, A. G., usw. Am 1. Februar sodann sandte die Beklagte dem I. H. Branden berger folgende Faktur: Herr I. H. Brandenberger, Zürich, Soll Seidenstoffwebereien vorm. Gebr. Näf, A. G. Verkaufen und senden Ihnen auf Ihre werte Rechnung und Gefahr pr. Frachtgut unfrankiert an Herren Danzas Cie., Basel, zahlbar pr. 60 Tage: (Folgt die Angabe der Waren und Preise). Die Rechnung schließt wie folgt: Total Fr. 28,096 05 20% Skonto 5,619 20 22,476 85 2% 449 55 22,027 30 Emballage 35 a netto Fr. 22,063 10 Am 4. Februar sandte Schmalz im Namen Brandenbergers der Firma Grandella zwei Fakturen, deren eine die per Eilgut, und deren andere die per Fracht nach Paris zu sendenden Waren be traf. Auf diesen Fakturen war bemerkt: franco transit à Mr Jos. J. Leinkauf, Paris. Die Totalbeträge beider Fakturen er gaben zunächst obige Summe von 28,096 Fr. 05 Cts., wovon jedoch nur 20% Skonto abgezogen wurden. Zu den so erhaltenen Beträgen von zusammen 22,476 Fr. 85 Cts. wurden alsdann 2% Kommission hinzugefügt, dagegen keine Verpackung berechnet, was als Endresultat 22,926 Fr. 40 Cts. ergab. Im Fakturenjurnal der Beklagten ist die Warensendung folgen dermaßen eingetragen: I. H. Brandenberger, Zürich, Grandella Cie. Fr... 22,063.10. Im Hauptbuch lautet der Eintrag folgendermaßen: J. H. Brandenberger, Zürich, Soll an Faktur für Grandella Cie. .... Fr. 22,063.10.
Auf der Bestellung endlich, die vor II. Justanz vorgewiesen wurde, aber nicht bei den Akten liegt, figuriert, wie die Vorin stanz feststellt, in der Überschrift ebenfalls der Name Gran della Cie, aber doch nur unter dem Namen Brandenberger, kleiner geschrieben und eingeklammert . Die Vorinstanz erklärt, es sei nicht ausgeschlossen, daß der Name Grandella Cie. auch hier erst nachträglich, nach dem Tode des Brandenberger hinge setzt worden sei, wie dies bei den andern hier in Betracht kom menden Bucheinträgen der Beklagten (nach den Angaben des Angestellten der Beklagten, der die Bücher dem Obergerichte vor gewiesen hat) geschehen sei Nach dem im Februar 1907 erfolgten Tode des Branden berger wurde über seine Hinterlassenschaft, infolge Ausschlagung seitens der Erben, die konkursrechtliche Liquidation eröffnet. Obiger Betrag von 22,063 Fr. 10 Cts. wurde von Grandella Cie. an die Beklagte bezahlt. Die Parteien sind jedoch darüber einig, daß die Beklagte diesen Betrag in die Masse einzuwerfen hat und in der Höhe desselben in V. Klasse anzuweisen ist, sofern sich ergibt, daß die Kaufpreisforderung für die an Grandella Eie. gelieferten Waren in Wirklichkeit nicht der Beklagten, sondern dem J. H. Brandenberger zustand, d. h. daß die Beklagte an Branden berger und dieser an Grandella Cie verkauft hatte. 2. Nach der hievor erwähnten Parteivereinbarung ist einzig zu untersuchen, ob, wie die Beklagte behauptet, bezüglich der in Frage stehenden Warensendung ein direkter Kauf zwischen ihr und Gran della Cie. zu Stande gekommen sei, oder ob, wie die Klägerin behauptet, die Waren von der Beklagten an Brandenberger und von diesem an Grandella Cie. verkauft wurden, maW: ob Brandenberger als Makler d. h. als bloßer Vermittler zwischen der Beklagten als Verkäuferin und Grandella Cie. als Käu fern, oder aber als Einkaufskommissionär der letztern gehandelt habe. Denn der Eventualstandpunkt der Beklagten, wonach Bran denberger der Handlungsbevollmächtigte von Grandella Cie. gewesen wäre, ist von der Vorinstanz mit Recht als durchaus unhaltbar bezeichnet worden. Daß aber Brandenberger ihr Kom misstonär (also Verkaufskommissionär) gewesen sei (in welchem Falle Art. 399 OR, auf den Art. 442 verweist, anwendbar wäre), hat die Beklagte, wie die Vorinstanz konstatiert, schon vor II. In stanz nicht mehr behauptet und erscheint auch sonst schon deshalb als ausgeschlossen, weil die Beklagte selber nie behauptet hat, dem Brandenberger eine Kommissionsgebühr (Provision) gutgeschrieben zu haben, was doch nach Art. 430 OR zu den wesentlichen Er fordernissen eines jeden Kommissionsvertrages gehört. 3. Frägt es sich somit in der Tat nur, ob Brandenberger als Einkaufskommissionär von Grandella Cie. oder aber als bloßer Vermittler gehandelt habe, so ist diese Frage in erster Linie auf Grund der vorliegenden Urkunden zu beurteilen. Denn im Zweifel ist anzunehmen, daß Kaufleute, welche nach stattgefundenen münd lichen Verhandlungen deren Inhalt schriftlich fixieren, im Sinne der schriftlichen Fixierung gebunden sein wollen. Nun hat im vorliegenden Falle die Beklagte dem I. H. Branden berger, und nicht der Firma Grandella Cie., den Abschluß des Kaufvertrages schriftlich bestätigt, und zwar, indem sie deutlich den Adressaten Brandenberger als Käufer bezeichnete (mit den Worten die von Ihnen gekauften Posten ) und indem sie von Grandella Cie. als dem Kunden Brandenbergers sprach. Letz terer war somit jedenfalls zu der Annahme berechtigt, die Beklagte betrachte ihn als ihren Käufer und die Firma Grandella Cie. als seinen Käufer, und es stehe daher die Kaufpreisforderung an Grandella Cie. nicht der Beklagten, sondern ihm (Brandenber ger) zu. In dieser Annahme mußte er vollends dadurch bestärkt werden, daß die Beklagte ihre Faktur ebenfalls auf ihn (Branden berger) ausstellte. Wenn es auch richtig ist, daß aus der bloßen Ausstellung einer Faktur an sich nicht immer auf den Abschluß eines Kaufvertrages geschlossen werden darf, so ist doch in einem Falle, wie dem vorliegenden, wo der Abschluß eines Kaufvertrages als solcher feststeht und nur darüber gestritten wird, wer Käufer gewesen sei, der Umstand von wesentlicher Bedeutung, auf wessen Namen die Faktur ausgestellt wurde; denn in der Regel wird, wenn ein Kauf zwischen zwei Personen zu Stande gekommen ist, der Verkäufer die Faktur nicht auf den Namen eines Dritten, sondern auf den Namen des Käufers ausstellen. Um daher in einem konkreten Falle darzutun, daß derjenige, auf dessen Namen die Faktur ausgestellt wurde, nicht der Käufer gewesen sei, bedarf
es des Nachweises bestimmter Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß nach dem wirklichen Willen der Kontrahenten, und zwar ins besondere auch desjenigen, der die Faktur erhielt, eine andere Per son Käufer fein sollte. In dieser Richtung hat nun die Beklagte geltend gemacht, es hätten am 8. Januar Grandella und Valenti auf dem Bureau der Beklagten erklärt, daß sie direkt bei der Beklagten kaufen und daß sie auch in Zukunft direkt mit ihr verkehren möchten, also ohne Vermittlung Brandenbergers; für dieses Mal jedoch möge man die Faktur an Brandenberger schicken, damit dieser die Pro vision für seine Vermittlung bekomme ; und auf Grund dieser Erklärung seien dann eine Anzahl Geschäfte zwischen Grandella und der Beklagten zu Stande gekommen. Für die Tatsächlichkeit dieses Hergangs hat die Beklagte, wie schon vor den kantonalen Instanzen, so auch vor Bundesgericht, den Beweis durch Zeugen angeboten. Es braucht indessen dieser Beweis nicht erhoben zu werden. Denn, selbst die vollkommene Richtigkeit obiger Darstellung vorausgesetzt, würde daraus zunächst einmal nicht die Absicht Grandellas und der Beklagten folgen, schon damals, im Januar 1907, die Vermittlung Branden bergers auszuschließen; vielmehr ergibt sich gerade aus dieser Darstellung, daß die am 7. Januar abgeschlossenen und die am 8. Januar abzuschließenden Geschäfte zu den in Zukunft abzu schließenden in einen gewissen Gegensatz gebracht werden wollten, wie denn auch offenbar die Übersendung der Faktur an Branden berger nur für dieses Mal , d. h. bezüglich der Abschlüsse vom 7. und 8. Januar, vorgesehen war. Aber auch wenn Grandella Cie. und die Beklagte die Absicht gehabt und sich dahin verständigt hätten, es solle die Faktur nur zum Schein an Brandenberger geschickt werden, in Wirklichkeit aber solle die Firma Grandella Cie. Käuferin der Beklagten sein, so konnten doch durch eine derartige, in Abwesenheit Bran denbergers bezw. seines Angestellten zwischen der Beklagten und Grandella Cie. getroffene Vereinbarung die dann später von der Beklagten gegenüber Brandenberger abgegebenen Erklärungen (wie solche in der schriftlichen Bestätigung des Abschlusses und in der Übersendung der Faktur lagen) nicht zum Voraus entkräftet wer den. Vielmehr ist die Beklagte gegenüber der Masse Brandenbergers an diese von ihr abgegebenen Erklärungen gebunden, gleich wie sie bei Lebzeiten Brandenbergers diesem letztern gegenüber daran gebunden war und gleich wie bei einer allfälligen Insolvenz der Firma Grandella Cie. die Beklagte sich gegenüber Brandenberger darauf hätte berufen können, daß er durch sein Stillschweigen den Inhalt ihres Bestätigungsschreibens vom 10. Januar 1907 und die Ausstellung der Faktur auf seinen Namen gutgeheißen habe. 4. Würden nach dem gesagten das von der Beklagten an Brandenberger gerichtete Bestätigungsschreiben und die an ihn er folgte Übersendung einer auf seinen Namen lautenden Faktur, in Verbindung mit dem Stillschweigen Brandenbergers, genügen, um das Rechtsbegehren der Klägerin als begründet erscheinen zu lassen, so mag immerhin noch darauf hingewiesen werden, daß die Art, wie die Beklagte die Abschlüsse buchte, durchaus für die Annahme spricht, es habe die Beklagte den I. H. Brandenberger nicht nur nach außen als ihren Käufer bezeichnet, sondern auch wirklich als solchen betrachtet. Denn auf seinen Namen und nicht auf den Namen von Grandella Cie. lautete sowohl der Eintrag im Fakturenjournal als derjenige im Hauptbuch, da ja die Vorin stanz feststellt, daß der Name Grandella Cie. in diesen beiden Büchern erst nach dem Tode Brandenbergers hinzugefügt wurde; und was die der Vorinstanz vorgewiesene, aber nicht bei den Akten befindliche Bestellung betrifft, so wurde hier der Name Gran doch della Cie. wenn auch nicht festgestellt ist, wann, nur in Klammern und kleiner geschrieben beigefügt, wie dies auch sonst etwa geschieht, wenn der Verkäufer weiß, für welchen Kun den seines Käufers die betreffenden Waren bestimmt sind und wenn er, wie hier, direkt mit diesem Kunden verkehrt hat, insbe sondere mit ihm über die Qualität der Ware, über den Preis derselben und über andere den Kommissionär nicht speziell inter essierende Punkte verhandelt hat. Im übrigen konstatiert schon die Vorinstanz, daß die Beklagte für ihre Behauptung, es beruhe die Eintragung Brandenbergers als Käufer auf dem Versehen eines Angestellten, den Beweis schuldig geblieben ist. Abgesehen davon, daß, wie bereits ange deutet, die Beklagte sich gegenüber der Klägerin auf ein solches
ür Brandenberger nicht erkennbares Versehen grundsätzlich nicht berufen könnte, ist in diesem Zusammenhange noch darauf hinzu weisen, daß, wie die Vorinstanz ausdrücklich feststellt, sowohl die Bestätigung vom 10. Januar als das Begleitschreiben vom gleichen Tage vom Direktor der Beklagten, A. Näf, persönlich unterzeichnet worden waren. 5. Endlich spricht, wie schon die I. Instanz ausgeführt hat, für die Richtigkeit der Auffassung der Beklagten auch nicht etwa die Art und Weise, wie die fraglichen Waren spediert und von Bran denberger an Grandella Cie. fakturiert wurden. Denn es steht fest, daß die Beklagte die Versandtinstruktionen nicht direkt von Grandella Cie., sondern von Schmalz, dem Angestellten Branden bergers erhalten hat und daß die Beklagte die Waren nur bis Basel, und zwar an einen dortigen Spediteur, zu schicken hatte während der Auftrag zur Weitersendung nach Paris dem Basler Spediteur vom Bureau Brandenbergers erteilt und auch die ganze Fracht bezw. Eilfracht von Zürich nach Paris, ebenso wie die Verpackung, auf Rechnung Brandenbergers ging, welch letzterer die Firma Grandella Cie. nicht etwa mit den von ihm hiefür ausgelegten Beträgen belastete, sondern sich dadurch schadlos hielt, daß er auf seiner Faktur, nach Abzug des üblichen Skontos von 20%, den ihm von der Beklagten gewährten weitern Skonto von 2% nicht in Rechnung brachte. Im übrigen war die von Brandenberger auf Grandella Cie. ausgestellte Faktur allerdings nur eine Kopie der Näf'schen, unter Hinzurechnung der Kommission von 2%. Dieser Umstand spricht aber wiederum, entgegen der Auffassung der Beklagten, keineswegs für das Vorliegen eines bloßen Maklervertrages, sondern im Ge genteil für dasjenige eines Kommissionsvertrages und zwar spe ziell einer Einkaufskommission. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 1908 bestätigt.