- Arteil vom 31. Oktober 1908 in Sachen Steiner-Egloff,
Bekl. u. Ber. Kl., gegen Dörflinger, Kl. u. Ber. Bekl.
Haftpflicht des Tierhalters. Art. 65 OR. Entschädigung für vor
übergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Kein Abzug der Unfall
versicherungssumme, die der Geschädigte erhalten hat. Entschädi
gung für dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit.
A. Durch Urteil vom 24. Juli 1908 hat das Kantonsgericht
des Kantons St. Gallen über die Rechtsbegehren:
a) des Klägers:
Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es sei in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils der Beklagte pflichtig zu erklären, dem
Kläger 2000 Fr. nebst 5 % Zins seit 5. September 1906 zu
bezahlen?
b) des Beklagten:
Ist nicht die Klage abzuweisen?
erkannt:
Die Klage ist im Betrage von 1141 Fr. 60 Cts. nebst 5%
Zinsen seit 5. September 1906 geschützt, im übrigen abgewiesen.
B. Gegen obiges Urteil des Kantonsgerichts hat der Beklagte
rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag:
- Es sei die Klage vollständig abzuweisen.
- Eventuell: Es sei die Klage nur im reduzierten Betrage
von 174 Fr. 15 Cts. zu schützen.
C. Der Kläger und Berufungsbeklagte hat von dem Rechte,
eine Antwort einzureichen, keinen Gebrauch gemacht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 4. Mai 1906 wurde der damals 60 jährige Kläger,
welcher Kontrolleur der Basler Straßenbahnen war, in Rorschach
auf einer öffentlichen Straße von einem Hunde umgerannt. Die
Vorinstanz hat festgestellt, daß es der Hund des Beklagten war;
ferner steht fest, daß der Hund von dem Dienstmädchen des Be
klagten, welches Einkäufe zu besorgen hatte, von zu Hause mit
genommen worden war und daß das Dienstmädchen sich im Mo
mente des Unfalls in einem Metzgerladen befand. Nach dem Be
richte eines Sachverständigen war der Hund zwar nicht bösartig,
aber spielsüchtig und läppisch, weshalb es sehr wohl möglich sei,
daß er Straßentauben nachlief und dabei den Kläger umrannte.
nfolge des Unfalles (insbesondere einer Quetschung des Knies
mit Bluterguß ins Kniegelenk) war der Kläger zwei Monate
lang arbeitsunfähig. Während dieser Zeit bezog er statt seines
Lohnes von 250 (bezw. ohne Dienstkleidung 225) Fr. monatlich
ein Krankengeld in gleicher Höhe von der Kranken und Unter
stützungskasse für die Angestellten und Arbeiter der Basler
Straßenbahnen . Über die Einnahmen dieser Krankenkasse bestim
men deren Statuten:
6. Die Einnahmen der Kasse bestehen:
- Aus den Beiträgen der Mitglieder.
- Aus den Beiträgen der Straßenbahn Verwaltung.
- Aus den Zinsen der angelegten Gelder.
- Aus den Bußen.
- Aus allfälligen Geschenken.
- Aus Verschiedenem.
7. An Beiträgen bezahlt jedes Mitglied 2% seines Lohnes;
diese Beiträge sind so lange zu leisten, als der Betreffende bei
den Straßenbahnen bedienstet ist. Die Einlagen werden vom
verdienten Lohne jeweilen am Zahltag in Abzug gebracht.
Ferner bestimmt 17 der Statuten: Ausscheidenden Mit
gliedern werden, wenn sie wenigstens zwei Jahre lang der
Kranken und Unterstützungskasse angehörten, 30% ihrer regel
mäßigen nach 7 geleisteten Einlagen zurückerstattet, jedoch
ohne Zinsvergütung, aber auch ohne Abzug der allfällig von
der Kasse an sie geleisteten Unterstützungen.
Während obiger zwei Monate machte der Kläger an zwei ver
schiedenen Orten Kuraufenthalte, deren Kosten er auf 125 Fr.
10 Cts. (belegt) 43 Fr. 20 Cts. (unbelegt, für Nebenaus
lagen) berechnet.
Nach Ablauf dieser zwei Monate trat der Kläger seinen Dienst
bei den Basler Straßenbahnen wieder an, jedoch nicht mehr als
Kontrolleur, sondern (wegen seines körperlichen Zustandes) als
Kassier, mit demselben Gehalt wie vor dem Unfall.
Über den Einfluß des Unfalls auf den körperlichen Zustand
des Klägers spricht sich die gerichtliche (medizinische) Expertise
aus wie folgt: Es bestehe, wenn auch nicht ausschließlich infolge
des Unfalles, eine gewisse Einschränkung in der Bewegungsfrei
heit des Klägers. Daß dieser infolgedessen dem Dienste als Kon
trolleur nicht mehr obliegen konnte, sei glaubwürdig. Wäre der
Kläger auf diesen Beruf angewiesen, so müßte ihm wohl eine
kleine, jedenfalls 5% nicht übersteigende Entschädigung für Ein
buße an Erwerbsfähigkeit, immerhin unter Berücksichtigung seines
allgemeinen Zustandes, zugebilligt werden. Diese Voraussetzung
treffe aber nicht zu, da der Kläger eine Beschäftigung gefunden
habe, die bei gleichem Einkommen seine körperliche Gewandtheit
weniger in Anspruch nehme.
2. Das Bundesgericht ist zunächst an die Feststellung der Vor
instanz gebunden, wonach es der Hund des Beklagten ist, welcher
den Kläger am 4. Mai 1906 zu Fall brachte. Der Beklagte hat
denn auch diese keineswegs aktenwidrige Feststellung in der Be
rufungsschrift nicht angefochten.
Daß sodann der Beklagte nicht nur der Eigentümer des be
treffenden Hundes war, sondern zugleich auch (im Sinne von
Art. 65 OR) derjenige, welcher den Hund hielt, ist ebenfalls un
bestritten.
3. Fragt es sich daher in erster Linie, ob der Beklagte den ihm
nach Art. 65 OR obliegenden Entlaftungsbeweis geleistet habe,
so ist von der Feststellung der Vorinstanz auszugehen, wonach
der Hund zwar nicht bösartig, wohl aber sehr läppisch und noch
unerzogen und sein Benehmen deshalb durchaus unberechenbar
war. Der Hund bedurfte somit zweifellos der Beaufsichtigung
wenn er auf die Straße gelassen wurde. Einer Beaufsichtigung
war er nun aber im Momente des Unfalles überhaupt nur in
soweit unterstellt, als das Dienstmädchen, mit welchem er das
Haus des Beklagten verlassen hatte, sich in der Nähe, in einem
Metzgerladen befand. Unter diesen Umständen konnte die Beauf
sichtigung des Hundes von vorneherein keine unmittelbare und
beständige sein, wie denn auch das Dienstmädchen nicht in der
Lage gewesen ist, über den Unfall selber Auskunft zu geben. Dar
über aber, daß das Dienstmädchen, wenn es bei seinen Ausgängen
den Hund mitnahm, in den Fall kommen werde, den Hund mit
unter, während es selber in Kaufläden zu tun hatte, auf der
Straße lassen zu müssen, konnte der Beklagte nicht im Zweifel
sein. Wenn nun auch zuzugeben ist, daß von einem groben Ver
schulden des Beklagten hier nicht gesprochen werden kann, wie
denn auch die Vorinstanz konstatiert, daß der Beklagte sich keinen
Verstoß gegen die Polizeiverordnung habe zu Schulden kommen
lassen, so kann doch jedenfalls nicht gesagt werden, der Beklagte
habe in der Beaufsichtigung des Hundes alle erforderliche Sorg
falt angewendet, wie Art. 65 OR verlangt.
4. Steht somit fest, daß der Beklagte für den dem Kläger zu
gestoßenen Unfall grundsätzlich ersatzpflichtig ist, so liegt zunächst
keine Veranlassung vor, in der Berechnung der Arzt und Kur
kosten von dem Urteil der Vorinstanz abzuweichen. Der Betrag
der Arztkosten (90 Fr.) war überhaupt quantitativ nie bestritten;
derjenige der eigentlichen Kurkosten ist von der Vorinstanz bereits
(mit Rücksicht auf ersparte anderweitige Unterhaltungskosten) von
125 Fr. 10 Cts. auf a Fr., also um mehr als 35% redu
ziert worden, und derjenige der Nebenauslagen von 43 Fr. 20 Cts.
auf 21 Fr. 60 Cts., also um 50%, womit den Verhältnissen
genügend Rechnung getragen sein dürfte.
5. Was die vorübergehende (zweimonatliche) gänzliche Arbeits
unfähigkeit des Klägers betrifft, so steht allerdings fest, daß der
Kläger während dieser Zeit, wenn auch nicht seinen Lohn, so
doch einen gleich hohen Betrag (450 Fr.) aus der Kranken und
Unterstützungskasse der Basler Straßenbahnen erhalten hat, wes
halb der Beklagte die Auffassung vertritt, es würde seine (des
Beklagten) Verurteilung zum Ersatz des entgangenen Lohnes eine
Bereicherung des Klägers zur Folge haben. Indessen ist der Vor
instanz darin beizupflichten, daß derjenige, welcher auf Grund
von Art. 50 ff. OR (inklusive Art. 61, 62, 65 usw.) haftet,
durch fremde, mit demselben Ereignis in Zusammenhang stehende
Zahlungen grundsätzlich nur befreit wird, wenn diese Zahlungen
auf seine Rechnung erfolgt sind. Wenn also der Geschädigte sich
wesentlich aus eigenen Mitteln versichert hatte (was hier der Fall
ist; vergl. oben sub 1 die Statuten der betreffenden Kranken
kasse) und infolgedessen sowohl gegenüber dem Versicherer als
gegenüber dem Schädiger einen Ersatzanspruch erwirbt, so kann
es sich (da ein selbständiger Regreßanspruch des Versicherers gegen
den Schädiger mit dem OR unverträglich wäre; vergl. AS 23
S. 1775; 26 II S. 324 f. Erw. 2) höchstens fragen, ob mit
Rücksicht auf die Haftung des Schädigers die Haftung des Ver
sicherers zessiere, bezw. mit der Zahlung der Versicherungssumme
eine Subrogation des Versicherers in die Rechte des Versicherten
gegen den Schädiger stattfinde, eine Frage, deren Beantwortung
in erster Linie vom Inhalte des Versicherungsvertrages und in
zweiter Linie von den Normen des Versicherungsrechtes abhängt
und übrigens bei der Personenversicherung meistens verneint wird.
Dagegen kann es sich, sofern der Schädiger vor der Schädigung
in keinem Rechtsverhältnis zum Versicherten stand, nie darum
handeln, daß umgekehrt mit Rücksicht auf die Haftung des Ver
sicherers die Haftung des Schädigers zessiere, da dies dem Zwecke
einer jeden Versicherung (welche im Schutze des Versicherten gegen
drohenden Schaden, nicht im Schutze unbekannter Dritter gegen
die Folgen ihres Verschuldens besteht) widersprechen würde. Ver
gleiche im allgemeinen über diese und damit zusammenhängende
Fragen: Rölli, in ZbIV, 1892 S. 1 ff.; Baron, ebendaselbst
S. 207 ff.; Hiestand, Der Schadenersatzanfpruch des Versicherers
gegen den Urheber, usw.; Deutsches Bürgerl. Gesetzbuch, 843
Abs. 4; Rölli, Entwurf, S. 219; endlich Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag, Art. 72 und 96.
Im vorliegenden Falle hat nun der Beklagte selber nicht be
hauptet, daß nach den Statuten der betreffenden Krankenkasse oder
nach allfälligen Bestimmungen des kantonalen Versicherungsrechtes
eine Subrogation des Versicherers in den gesetzlichen Schaden
ersatzanspruch des Versicherten stattgefunden habe, sodaß also dieser
Schadenersatzanspruch nicht mehr dem Kläger, sondern der Kranken
kasse zustehen würde. Es ist daher anzunehmen, daß der Anspruch
auf Ersatz des an sich unbestrittenen Lohnausfalls von 450 Fr.
noch heute dem Kläger zustehe, weshalb die Verurteilung des
Beklagten zur Zahlung dieses Betrages gerechtfertigt erscheint.
6. Ebenso ist endlich auch der Betrag von 500 Fr. für dau
ernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit mit Recht zugesprochen
worden. Allerdings ergibt sich aus den Akten, daß der Verdienst
AS 34 II 1908
des Klägers seit dem Unfalle tatsächlich bis jetzt nicht zurück
gegangen ist, indem der Kläger bei den Basler Straßenbahnen
den gleichen Lohn bezieht, wie vorher. Es ergibt sich indessen eben
falls aus den Akten, daß der Kläger seine frühere Stelle nicht
mehr versehen kann; und nach der gerichtlichen Expertise besteht
denn auch eine zum größten Teil auf den Unfall zurückzuführende
inschränkung der Bewegungsfreiheit des Klägers. Dieser Zu
stand verminderter körperlicher Integrität des Klägers ist aber
zweifellos geeignet, seine Lohnansprüche und sogar seine Aussichten
auf ein anderweitiges Unterkommen erheblich zu reduzieren, so
bald er einmal in die Lage kommen sollte, sich eine andere Stelle
zu suchen, eine Möglichkeit, mit welcher immerhin gerechnet
werden muß. Wenn nun die Vorinstanz diesem Umstand und zu
gleich der Tatsache, daß der Kläger momentan gleichviel verdient,
wie vor dem Unfall, ferner allen übrigen Umständen des vor
liegenden Falles, in der Weise Rechnung getragen hat, daß sie
dem Kläger statt der Summe von 1400 Fr. (die sich bei Zu
grundelegung einer 5 %igen Invalidität ergeben würde) einen
Betrag von 500 Fr. zuerkannt hat, so erscheint dies den Ver
hältnissen durchaus entsprechend.
Die Berufung erweist sich somit in allen Punkten als unbe
gründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons
gerichts von St. Gallen vom 24. Juli 1908 in allen Teilen be
stätigt.