Animal keeper liability and deduction of insurance benefits

BGE 34 II 651Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II24.07.1908Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff was injured when the defendant’s dog knocked him down in a public street. The St. Gallen Cantonal Court awarded CHF 1,141.60 plus interest. On appeal, the defendant argued that he was not liable, that the plaintiff’s sickness insurance benefit should reduce the damages for temporary incapacity, and that no compensation was due for lasting impairment because the plaintiff kept earning the same salary. The Federal Court rejected all arguments, holding that the defendant had not sufficiently supervised the dog, that the insurance payment did not benefit the tortfeasor, and that permanent loss of bodily integrity justified compensation despite unchanged current earnings.

Omnilex-Regeste

Art. 65 OR; animal keeper liability and assessment of damages. The keeper is exonerated only if he proves that all required care was exercised in supervising the animal. An insurance payment received by the injured party does not, absent contractual or statutory subrogation and absent payment on the tortfeasor’s account, reduce the tortfeasor’s liability for loss of earnings. Compensation for permanent diminution of earning capacity may be awarded even if the injured person currently earns the same income, where the injury impairs bodily integrity and future labor-market prospects (consid. 3-6).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 31. Oktober 1908 in Sachen Steiner-Egloff, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Dörflinger, Kl. u. Ber. Bekl. Haftpflicht des Tierhalters. Art. 65 OR. Entschädigung für vor übergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Kein Abzug der Unfall versicherungssumme, die der Geschädigte erhalten hat. Entschädi gung für dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit. A. Durch Urteil vom 24. Juli 1908 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsbegehren: a) des Klägers: Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Beklagte pflichtig zu erklären, dem Kläger 2000 Fr. nebst 5 % Zins seit 5. September 1906 zu bezahlen? b) des Beklagten: Ist nicht die Klage abzuweisen? erkannt: Die Klage ist im Betrage von 1141 Fr. 60 Cts. nebst 5% Zinsen seit 5. September 1906 geschützt, im übrigen abgewiesen. B. Gegen obiges Urteil des Kantonsgerichts hat der Beklagte rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag:
  2. Es sei die Klage vollständig abzuweisen.
  3. Eventuell: Es sei die Klage nur im reduzierten Betrage von 174 Fr. 15 Cts. zu schützen. C. Der Kläger und Berufungsbeklagte hat von dem Rechte, eine Antwort einzureichen, keinen Gebrauch gemacht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  4. Am 4. Mai 1906 wurde der damals 60 jährige Kläger, welcher Kontrolleur der Basler Straßenbahnen war, in Rorschach auf einer öffentlichen Straße von einem Hunde umgerannt. Die Vorinstanz hat festgestellt, daß es der Hund des Beklagten war; ferner steht fest, daß der Hund von dem Dienstmädchen des Be klagten, welches Einkäufe zu besorgen hatte, von zu Hause mit genommen worden war und daß das Dienstmädchen sich im Mo

mente des Unfalls in einem Metzgerladen befand. Nach dem Be

richte eines Sachverständigen war der Hund zwar nicht bösartig,

aber spielsüchtig und läppisch, weshalb es sehr wohl möglich sei,

daß er Straßentauben nachlief und dabei den Kläger umrannte.

nfolge des Unfalles (insbesondere einer Quetschung des Knies

mit Bluterguß ins Kniegelenk) war der Kläger zwei Monate

lang arbeitsunfähig. Während dieser Zeit bezog er statt seines

Lohnes von 250 (bezw. ohne Dienstkleidung 225) Fr. monatlich

ein Krankengeld in gleicher Höhe von der Kranken und Unter

stützungskasse für die Angestellten und Arbeiter der Basler

Straßenbahnen . Über die Einnahmen dieser Krankenkasse bestim

men deren Statuten:

6. Die Einnahmen der Kasse bestehen:

  1. Aus den Beiträgen der Mitglieder.
  2. Aus den Beiträgen der Straßenbahn Verwaltung.
  3. Aus den Zinsen der angelegten Gelder.
  4. Aus den Bußen.
  5. Aus allfälligen Geschenken.
  6. Aus Verschiedenem.

7. An Beiträgen bezahlt jedes Mitglied 2% seines Lohnes;

diese Beiträge sind so lange zu leisten, als der Betreffende bei

den Straßenbahnen bedienstet ist. Die Einlagen werden vom

verdienten Lohne jeweilen am Zahltag in Abzug gebracht.

Ferner bestimmt 17 der Statuten: Ausscheidenden Mit

gliedern werden, wenn sie wenigstens zwei Jahre lang der

Kranken und Unterstützungskasse angehörten, 30% ihrer regel

mäßigen nach 7 geleisteten Einlagen zurückerstattet, jedoch

ohne Zinsvergütung, aber auch ohne Abzug der allfällig von

der Kasse an sie geleisteten Unterstützungen.

Während obiger zwei Monate machte der Kläger an zwei ver

schiedenen Orten Kuraufenthalte, deren Kosten er auf 125 Fr.

10 Cts. (belegt) 43 Fr. 20 Cts. (unbelegt, für Nebenaus

lagen) berechnet.

Nach Ablauf dieser zwei Monate trat der Kläger seinen Dienst

bei den Basler Straßenbahnen wieder an, jedoch nicht mehr als

Kontrolleur, sondern (wegen seines körperlichen Zustandes) als

Kassier, mit demselben Gehalt wie vor dem Unfall.

Über den Einfluß des Unfalls auf den körperlichen Zustand

des Klägers spricht sich die gerichtliche (medizinische) Expertise

aus wie folgt: Es bestehe, wenn auch nicht ausschließlich infolge

des Unfalles, eine gewisse Einschränkung in der Bewegungsfrei

heit des Klägers. Daß dieser infolgedessen dem Dienste als Kon

trolleur nicht mehr obliegen konnte, sei glaubwürdig. Wäre der

Kläger auf diesen Beruf angewiesen, so müßte ihm wohl eine

kleine, jedenfalls 5% nicht übersteigende Entschädigung für Ein

buße an Erwerbsfähigkeit, immerhin unter Berücksichtigung seines

allgemeinen Zustandes, zugebilligt werden. Diese Voraussetzung

treffe aber nicht zu, da der Kläger eine Beschäftigung gefunden

habe, die bei gleichem Einkommen seine körperliche Gewandtheit

weniger in Anspruch nehme.

2. Das Bundesgericht ist zunächst an die Feststellung der Vor

instanz gebunden, wonach es der Hund des Beklagten ist, welcher

den Kläger am 4. Mai 1906 zu Fall brachte. Der Beklagte hat

denn auch diese keineswegs aktenwidrige Feststellung in der Be

rufungsschrift nicht angefochten.

Daß sodann der Beklagte nicht nur der Eigentümer des be

treffenden Hundes war, sondern zugleich auch (im Sinne von

Art. 65 OR) derjenige, welcher den Hund hielt, ist ebenfalls un

bestritten.

3. Fragt es sich daher in erster Linie, ob der Beklagte den ihm

nach Art. 65 OR obliegenden Entlaftungsbeweis geleistet habe,

so ist von der Feststellung der Vorinstanz auszugehen, wonach

der Hund zwar nicht bösartig, wohl aber sehr läppisch und noch

unerzogen und sein Benehmen deshalb durchaus unberechenbar

war. Der Hund bedurfte somit zweifellos der Beaufsichtigung

wenn er auf die Straße gelassen wurde. Einer Beaufsichtigung

war er nun aber im Momente des Unfalles überhaupt nur in

soweit unterstellt, als das Dienstmädchen, mit welchem er das

Haus des Beklagten verlassen hatte, sich in der Nähe, in einem

Metzgerladen befand. Unter diesen Umständen konnte die Beauf

sichtigung des Hundes von vorneherein keine unmittelbare und

beständige sein, wie denn auch das Dienstmädchen nicht in der

Lage gewesen ist, über den Unfall selber Auskunft zu geben. Dar

über aber, daß das Dienstmädchen, wenn es bei seinen Ausgängen

den Hund mitnahm, in den Fall kommen werde, den Hund mit unter, während es selber in Kaufläden zu tun hatte, auf der Straße lassen zu müssen, konnte der Beklagte nicht im Zweifel sein. Wenn nun auch zuzugeben ist, daß von einem groben Ver schulden des Beklagten hier nicht gesprochen werden kann, wie denn auch die Vorinstanz konstatiert, daß der Beklagte sich keinen Verstoß gegen die Polizeiverordnung habe zu Schulden kommen lassen, so kann doch jedenfalls nicht gesagt werden, der Beklagte habe in der Beaufsichtigung des Hundes alle erforderliche Sorg falt angewendet, wie Art. 65 OR verlangt. 4. Steht somit fest, daß der Beklagte für den dem Kläger zu gestoßenen Unfall grundsätzlich ersatzpflichtig ist, so liegt zunächst keine Veranlassung vor, in der Berechnung der Arzt und Kur kosten von dem Urteil der Vorinstanz abzuweichen. Der Betrag der Arztkosten (90 Fr.) war überhaupt quantitativ nie bestritten; derjenige der eigentlichen Kurkosten ist von der Vorinstanz bereits (mit Rücksicht auf ersparte anderweitige Unterhaltungskosten) von 125 Fr. 10 Cts. auf a Fr., also um mehr als 35% redu ziert worden, und derjenige der Nebenauslagen von 43 Fr. 20 Cts. auf 21 Fr. 60 Cts., also um 50%, womit den Verhältnissen genügend Rechnung getragen sein dürfte. 5. Was die vorübergehende (zweimonatliche) gänzliche Arbeits unfähigkeit des Klägers betrifft, so steht allerdings fest, daß der Kläger während dieser Zeit, wenn auch nicht seinen Lohn, so doch einen gleich hohen Betrag (450 Fr.) aus der Kranken und Unterstützungskasse der Basler Straßenbahnen erhalten hat, wes halb der Beklagte die Auffassung vertritt, es würde seine (des Beklagten) Verurteilung zum Ersatz des entgangenen Lohnes eine Bereicherung des Klägers zur Folge haben. Indessen ist der Vor instanz darin beizupflichten, daß derjenige, welcher auf Grund von Art. 50 ff. OR (inklusive Art. 61, 62, 65 usw.) haftet, durch fremde, mit demselben Ereignis in Zusammenhang stehende Zahlungen grundsätzlich nur befreit wird, wenn diese Zahlungen auf seine Rechnung erfolgt sind. Wenn also der Geschädigte sich wesentlich aus eigenen Mitteln versichert hatte (was hier der Fall ist; vergl. oben sub 1 die Statuten der betreffenden Kranken kasse) und infolgedessen sowohl gegenüber dem Versicherer als gegenüber dem Schädiger einen Ersatzanspruch erwirbt, so kann es sich (da ein selbständiger Regreßanspruch des Versicherers gegen den Schädiger mit dem OR unverträglich wäre; vergl. AS 23 S. 1775; 26 II S. 324 f. Erw. 2) höchstens fragen, ob mit Rücksicht auf die Haftung des Schädigers die Haftung des Ver sicherers zessiere, bezw. mit der Zahlung der Versicherungssumme eine Subrogation des Versicherers in die Rechte des Versicherten gegen den Schädiger stattfinde, eine Frage, deren Beantwortung in erster Linie vom Inhalte des Versicherungsvertrages und in zweiter Linie von den Normen des Versicherungsrechtes abhängt und übrigens bei der Personenversicherung meistens verneint wird. Dagegen kann es sich, sofern der Schädiger vor der Schädigung in keinem Rechtsverhältnis zum Versicherten stand, nie darum handeln, daß umgekehrt mit Rücksicht auf die Haftung des Ver sicherers die Haftung des Schädigers zessiere, da dies dem Zwecke einer jeden Versicherung (welche im Schutze des Versicherten gegen drohenden Schaden, nicht im Schutze unbekannter Dritter gegen die Folgen ihres Verschuldens besteht) widersprechen würde. Ver gleiche im allgemeinen über diese und damit zusammenhängende Fragen: Rölli, in ZbIV, 1892 S. 1 ff.; Baron, ebendaselbst S. 207 ff.; Hiestand, Der Schadenersatzanfpruch des Versicherers gegen den Urheber, usw.; Deutsches Bürgerl. Gesetzbuch, 843 Abs. 4; Rölli, Entwurf, S. 219; endlich Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 72 und 96. Im vorliegenden Falle hat nun der Beklagte selber nicht be hauptet, daß nach den Statuten der betreffenden Krankenkasse oder nach allfälligen Bestimmungen des kantonalen Versicherungsrechtes eine Subrogation des Versicherers in den gesetzlichen Schaden ersatzanspruch des Versicherten stattgefunden habe, sodaß also dieser Schadenersatzanspruch nicht mehr dem Kläger, sondern der Kranken kasse zustehen würde. Es ist daher anzunehmen, daß der Anspruch auf Ersatz des an sich unbestrittenen Lohnausfalls von 450 Fr. noch heute dem Kläger zustehe, weshalb die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrages gerechtfertigt erscheint. 6. Ebenso ist endlich auch der Betrag von 500 Fr. für dau ernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit mit Recht zugesprochen worden. Allerdings ergibt sich aus den Akten, daß der Verdienst AS 34 II 1908

des Klägers seit dem Unfalle tatsächlich bis jetzt nicht zurück gegangen ist, indem der Kläger bei den Basler Straßenbahnen den gleichen Lohn bezieht, wie vorher. Es ergibt sich indessen eben falls aus den Akten, daß der Kläger seine frühere Stelle nicht mehr versehen kann; und nach der gerichtlichen Expertise besteht denn auch eine zum größten Teil auf den Unfall zurückzuführende inschränkung der Bewegungsfreiheit des Klägers. Dieser Zu stand verminderter körperlicher Integrität des Klägers ist aber zweifellos geeignet, seine Lohnansprüche und sogar seine Aussichten auf ein anderweitiges Unterkommen erheblich zu reduzieren, so bald er einmal in die Lage kommen sollte, sich eine andere Stelle zu suchen, eine Möglichkeit, mit welcher immerhin gerechnet werden muß. Wenn nun die Vorinstanz diesem Umstand und zu gleich der Tatsache, daß der Kläger momentan gleichviel verdient, wie vor dem Unfall, ferner allen übrigen Umständen des vor liegenden Falles, in der Weise Rechnung getragen hat, daß sie dem Kläger statt der Summe von 1400 Fr. (die sich bei Zu grundelegung einer 5 %igen Invalidität ergeben würde) einen Betrag von 500 Fr. zuerkannt hat, so erscheint dies den Ver hältnissen durchaus entsprechend. Die Berufung erweist sich somit in allen Punkten als unbe gründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons gerichts von St. Gallen vom 24. Juli 1908 in allen Teilen be stätigt.

Schlagwörter

animal liabilitysupervisioninsurance benefitsloss of earningsearning capacitybodily integrity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant, as dog keeper, was liable under Art. 65 OR and had proved proper supervision/exoneration.

Extrahierter Entscheid

The defendant did not prove that he exercised all required care in supervising the dog; liability therefore remained.

Extrahierte Begründung

The dog was unruly and needed close supervision. It was only indirectly watched while the servant was in a shop, so supervision was neither immediate nor continuous.

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiff’s insurance-derived sickness benefit had to be deducted from the damages for temporary total incapacity.

Extrahierter Entscheid

No deduction was allowed. The plaintiff had insured himself mainly with his own contributions, and the defendant could not rely on that payment to reduce his liability.

Extrahierte Begründung

Payments by a third party only reduce the tortfeasor’s liability if made on the tortfeasor’s account. Here the insurance relationship was independent of the defendant, and no subrogation in favor of the insurer was shown.

Kernrechtsfrage

Whether compensation for permanent reduction in earning capacity was justified despite unchanged actual wages after the accident.

Extrahierter Entscheid

Yes. The injury reduced the plaintiff’s bodily integrity and future earning opportunities, even though he currently earned the same wage in another position.

Extrahierte Begründung

The loss of physical capability could impair future labor-market prospects and bargaining power. The lower court’s moderation of the amount was appropriate.

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