Art. 50 and 62 OR; liability for omissions and duty to avert danger. A general duty to act for the benefit of third parties does not exist. Such a duty arises only where the defendant has created a dangerous condition or otherwise set a hazard in motion, thereby triggering a duty to take protective measures. Where a device is placed on private premises in a closable room and becomes dangerous only when operated, there is no liability merely because it was not supervised or barricaded, unless the risk to third parties was created or reasonably foreseeable in the relevant sense (consid. 2).
gegenüber gelegenen Rahmenfabrik arbeitet, inne hat. Diese Woh nung (auf der Südseite), die Fabrik (auf der Nordseite) und die Tenne und Sägerei des Beklagten (westlich) schließen einen großen Platz ein. Am 25. September 1907, nachmittags, befanden sich eine Anzahl Kinder auf diesem Platze. Um diese Zeit befand sich die Obstmühle im Betrieb, sie wurde von einer gewissen Fran Mettler in Nöschikon Niederglatt, welche Obst auf dieselbe gebracht hatte, benutzt. Der Kläger, damals ein Knabe von 6 ½ Jahren, kam in die Nähe der Obstmühle, geriet mit der rechten Hand in das Zahnradgetriebe und zog sich dabei eine erhebliche Verletzung zu, für deren Folgen nunmehr der Beklagte belangt wird; eine Strafklage des Klägers gegen den Beklagten ist vom Statthalter amt nicht an die Hand genommen worden, weil ein strafbares Verschulden des Beklagten nicht vorliege und die Strafklage nur den Zweck habe, die Beweise für den Zivilprozeß herbeizuschaffen. 2. Die Klage wird gestützt auf die Art. 50 und 62 OR. Auf Art. 67, den der Kläger vor I. Instanz per Analogie ange wendet wissen wollte, hat er sich vor Bundesgericht nicht mehr berufen, und das mit Recht; denn in der Nichtbeaufsichtigung der Obstmühle kann keinesfalls ein mangelhafter Unterhalt derselben erblickt werden; die Nichtbeaufsichtigung bedeutet nicht eine objek tive Mangelhaftigkeit des Werkes. Dagegen erblickt der Kläger in der Nichtbeaufsichtigung der Obstmühle eine Fahrlässigkeit des Be klagten und eine objektiv widerrechtliche Handlung, die zum Scha denersatz verpflichte. Er macht geltend, die Obstmühle hätte, da sie jedermann, namentlich den auf dem Platz spielenden Kindern, zugänglich war, und an sich als gefährdender Gegenstand zu be trachten sei, abgeschlossen oder speziell beaufsichtigt werden sollen; in der Verletzung dieser Pflicht, Dritte, namentlich spielende Kin der, vor der Gefahr zu schützen, liege objektiv eine Widerrechtlich keit und subjektiv eine Fahrlässigkeit. Beide Vorinstanzen haben das Zutreffen dieses Klagfundamentes verneint, und es ist ihnen hierin beizustimmen. Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis hinsichtlich der Haftbarkeit für aus Unterlassungen entstehenden Schaden den Grundsatz aufgestellt, daß eine allgemeine Rechts pflicht, für Dritte zur Abwendung einer Gefahr tätig zu werden, nicht bestehe; daß aber derjenige, der einen für Dritte gefährlichen Zustand setzt, die Gefahr schafft, auch das zum Schutze Dritter gegen die Gefahr erforderliche vorzukehren hat (vergl. BGE 21 S. 625 Erw. 5; 24 II S. 211 f. Erw. 4; 29 II S. 65 Erw. 5; 33 II S. 569 Erw. 4). Im letztern Falle ruft eben das Setzen der Gefahr der Rechtspflicht der Abwendung des Schadens. Um ein derartiges Setzen der Gefahr handelt es sich nun hier aber nicht. Der Beklagte hatte die Obstmühle in seiner Tenne, also auf seinem Eigentum und in einem an sich verschließ baren Raum aufgestellt, in einem Raum, zu dem nicht jedermann Zutritt hatte. Die Obstmühle an sich war keineswegs ein gefähr dender Gegenstand; sie wurde es erst, wenn sie in Betrieb stand; allein auch da steht nach den Feststellungen der I. Instanz (denen sich die II. Instanz ohne weiteres angeschlossen hat) fest, daß eine Verletzung von Kindern nur möglich war, wenn diese geradezu sich an das Zahnradgetriebe herandrängten, also mutwillig sich in die Gefahr begaben. Vom Setzen eines beliebigen, Dritte gefähr denden Zustandes kann unter diesen Umständen keine Rede sein, und es kann nicht anerkannt werden, daß der Beklagte die Rechts pflicht hatte, besondere Vorkehren dagegen zu treffen, daß nicht etwa unberechtigte Dritte in die Scheune hinein gehen und sich mutwillig mit der Obstmühle in Berührung setzen, wie das hier der Fall war. Damit ist aber auch schon gesagt, daß in der Unterlassung der Beaufsichtigung oder Absperrung der Obstmühle während der Betriebszeit keine Fahrlässigkeit zu erblicken ist. Die Verhältnisse liegen auch nicht so, daß der Beklagte eine Gefahr, daß Dritte, speziell spielende Kinder und besonders der Kläger als Nachbarsknabe, sich an der Obstmühle verletzen könnte, vor aussehen konnte oder gar voraussehen mußte; der Kläger hat nicht einmal behauptet, daß Kinder, speziell der Kläger, die Ge wohnheit hatten, in die Scheune zu gehen und sich während des Betriebes bei der Obstmühle aufzuhalten. Übrigens wäre fraglich, ob die Beaufsichtigung der Obstmühle während der Zeit, da sie von einem Dritten benutzt wurde, nicht vielmehr diesem und nicht dem Beklagten obgelegen hätte. Der Klage gebricht es danach am notwendigen rechtlichen Fundamente, was die Abweisung der Be rufung mit sich bringt. Die vom Vertreter des Klägers heute angerufenen und die oben zitierten Fälle lagen ganz anders: Im
Fall Ducret gegen Crochet (BGE 33 II S. 594 ff.) hackte ein Knabe einem andern mit einem Beil, das sich auf einem un bewachten Werkplatz befand, Finger ab, und nun wurde der Vater des Verletzenden auf Grund des Art. 61 OR haftbar erklärt; im Falle Gertsch gegen Anderhalt (33 II S. 564 ff.) wurde in der Nichtumfriedung eines Kellerhalses eine Widerrechtlichkeit und ein Verschulden erblickt; BGE 21 S. 625 (Einlösung gefälschter Wechsel) endlich hat tatsächlich mit dem heutigen Fall gar nichts gemein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appel lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 1908 in allen Teilen bestätigt.