Art. 138 OR; set-off with a time-barred claim. Set-off is effected only by declaration, albeit with retroactive effect to the moment when the mutual claims became set-off capable. The declaratory act requires that the counterclaim still exist and be enforceable at the time of declaration; a prescribed claim is no longer compensable. The retroactive effect of Article 138 paragraph 2 CO does not create an exception allowing set-off with an already prescribed claim. Such an exception would require express statutory text. The debtor may protect himself by declaring set-off before prescription expires; considerations of legal certainty and evidentiary policy support the exclusion of prescribed claims from set-off.
gestellt hat. Aus Art. 138 Satz 2 OR folgt die Unverjährbarkeit der Kompensabilität keinesfalls; es bedeutet eine petitio principii, sie darin zu finden; denn bevor aus der ipso-jure Wirkung der Kompensationserklärung die Konsequenz hergeleitet werden kann, daß danach die Verjährung für die Kompensationserklärung und damit auch für eine kompensable Gegenforderung nicht laufe, ist eben zu prüfen, ob überhaupt die Kompensationserklärung noch mit der gedachten ipso-jure Wirkung abgegeben werden könne. Das ist aber mit einer verjährten Forderung nicht der Fall. Denn davon, daß eine an sich kompensable Gegenforderung unverjährbar sei und das wäre die Konsequenz der gegenteiligen Ansicht kann keine Rede sein; das hieße, entgegen dem Gesetz, die Wirkung der Kompensation schon an die Kompensabilität, nicht an die Erklärung des Kompensationswillens, knüpfen, und dem steht eben die gesetzliche Regelung entgegen. Die Motive zum deutschen BGB können um deswillen nicht zur Begründung der gegenteiligen An sicht herangezogen werden, weil sie sich wesentlich mit der Regelung de lege ferenda beschäftigen und nicht die positive Regelung im SOR zum Gegenstande haben. Auch wenn sodann Gründe der Billigkeit für die Zulassung der Kompensation sprechen sollten (wie namentlich das zitierte Genfer Urteil geltend macht), so ist auf der andern Seite zu bemerken, daß es dem Schuldner, der Gläubiger mit einer Gegenforderung ist, jederzeit freisteht, den Kompenfationswillen zu erklären, und daß die Nichtzulassung ver jährter Forderungen zur Kompensation sich im Interesse der raschern und sichern Abwicklung der Rechtsgeschäfte vollauf rechtfertigt. Das Institut der Verjährung beruht ja wesentlich mit auf dem Gedanken der Beweisschwierigkeit für weit zurückliegende Ansprüche; dieses Moment trifft auch bei der Kompensation zu, da auch be strittene Forderungen kompensabel sind. Die Berufung des Be klagten Moos erscheint danach als unbegründet.