Art. 27, 36 Abs. 1 SchwStStrG; Art. 52, 54 OR; Haftpflicht des Inhabers einer elektrischen Anlage gegenüber Dritten. Die Bestimmung des Art. 40 SchwStStrG setzt ein Arbeits- oder Angestelltenverhältnis mit wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit voraus; fehlt es daran, so richtet sich die Haftung nach Art. 27. Grobes Selbstverschulden des Verunfallten schließt die Haftpflicht nur bei Nachweis eines qualifizierten Verschuldens aus. Der Versorgerschaden nach Art. 52 OR setzt keine gesetzliche Alimentationspflicht, sondern tatsächliche oder nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinliche Unterstützung voraus; künftige Verhältnisse, namentlich Heirat und Mitwirkung weiterer Angehöriger, sind mitzuberücksichtigen. Art. 54 OR ist im Rahmen von Art. 36 Abs. 1 SchwStStrG analog anwendbar; die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Regelung gebieten, die Genugtuungssumme nicht auszuschließen, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit des Betriebsorgans.
sowie den Ersatz der 236 Fr. 50 Cts. betragenden Beerdigungs kosten zugesprochen. B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger die Be rufung ans Bundesgericht erklärt mit dem Antrag: Es sei die Klage im vollen Umfange gutzuheißen. C. Die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrag, die Entschädigung sei auf den von der ersten Instanz gesprochenen Betrag herabzusetzen. D. In der heutigen Berufungsverhandlung vor Bundesgericht haben die Parteivertreter diese Anträge wiederholt und begründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Begriffen gut situierten Eltern, als zur Auffnung des Familien vermögens, woran Josef, wenn er die Eltern überlebt hätte, später seinen Anteil gehabt hätte. Der Kläger belangte die Bürgergemeinde Kerns als Inhaberin des dortigen Elektrizitätswerkes aus Art. 27 ff. des BG betr. die elektr. Schwach und Starkstrom Anlagen, in Verbindung mit Art. 50 OR auf Zahlung von 236 Fr. 50 Cts. Beerdigungs kosten, 7500 Fr. wegen Verlust des Versorgers und 10,600 Fr. als Ersatz des immateriellen Schadens mit Rücksicht auf ein schweres Verschulden der Organe der Beklagten, zusammen 18,336 Fr. 50 Cts., nebst 5% Zins seit dem Tage des Unfalls. Das aus Fakt. A ersichtliche Urteil der Vorinstanz stelli zunächst fest, daß der verunglückte Sohn des Klägers nicht Angestellter oder Ar beiter der Beklagten gewesen sei, sondern als selbständiger Meister die Arbeit des Anstreichens von Transformatorentüren und Masten übernommen habe, wobei er einen Lehrling mitbeschäftigt, die Ma terialien und Geräte geliefert und ohne weitere Kontrolle und Weisung nach eigener Konvenienz gehandelt habe. Deshalb komme nicht das FHG gemäß Art. 40 des BG betr. die elektr. Schwach und Starkstrom Anlagen, sondern Art. 50 ff. OR zur Anwen dung. Nun liege ein Verschulden der Organe der Beklagten in Bezug auf den Unfall zweifellos vor. Es sei keine Frage, daß im Betriebe der Beklagten eine gewisse Sorglosigkeit geherrscht habe; so sei die zeitweilige Übergabe der Leitung an einen 17 jährigen Jüngling nicht zu rechtfertigen, und vor allem seien bedenklich der Mangel einer klaren Instruktion darüber, wann die einzelnen Linien unter Strom zu setzen seien und die gelinde gesagt- Gedankenlosigkeit , mit der am kritischen Tage der Strom einge schaltet worden sei. Auf diese Momente sei aber der Unfall zurück zuführen. Ein Entlastungsbeweis der Beklagten nach Art. 62 OR sei nicht geleistet. Ein Mitverschulden des Verunglückten sei weder darin zu finden, daß er seine Reklamation betreffend unzeitiger Stromeinschaltung am Morgen des 31. Oktober dem Direktor Küchler gegenüber nicht wiederholt, noch darin, daß er um 1 Uhr an einem Mast im Bereich der Drähte gearbeitet habe, da ihm ja gesagt worden sei, daß es erst um 4½ Uhr Strom gebe. Bei der von der Vorinstanz auf 2500 Fr. festgesetzten Unfallentschädi gung sind die Beträge, die aus Art. 52 letzter Satz und Art. 54 gesprochen worden, nicht ausgeschieden. Es wird ausgeführt, die Wahrscheinlichkeit, daß die Eltern Durrer bei ihrer ökonomischen Lage auf die Unterstützung des verunglückten Sohnes angewiesen gewesen wären, sei nicht groß, aber doch immerhin nicht ausge schlossen. Dabei sei aber zu beachten, daß Josef Durrer nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge geheiratet und seine Sorge der eigenen Familie zugewendet haben würde; auch hätten sich andere Ge schwister mit ihm in die Unterstützungspflicht geteilt. Sodann rechtfertige es sich, aus Art. 54 eine angemessene Geldsumme zu zusprechen, da hier betagten Eltern ein fleißiger und braver Sohn durch die unbegreifliche Nachlässigkeit und Gedankenlosigkeit des Personals der Beklagten entrissen worden sei. 2. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, daß Josef Durrer zur Zeit seines Todes nicht Angestellter oder Arbeiter der Beklagten im Sinne von Art. 40 SchwStStrG war. Durrer betrieb den Beruf eines selbständigen Malermeisters, und es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß er das Anstreichen der Trans formatorentüren und Masten in anderer Weise übernommen hätte als sonstige Malerarbeiten. Nach den für das Bundesgericht nach Art. 81 OG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz kann von derjenigen wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit, wie sie nach Haftpflichtrecht zum Begriffe des Angestellten oder Ar beiters gehört (AS 31 II S. 216 f.) im Verhältnis von Durrer zur Beklagten in Ansehung jener Arbeit keine Rede sein. Die vorliegende Haftpflichtklage beurieilt sich daher nicht nach dem FHG gemäß Art. 40 leg. cit., sondern, was die Vorinstanz über sehen hat, nach Art. 27 ibid., wonach bei Unfällen infolge des Betriebs einer Schwach oder Starkstromanlage, der Betriebsin haber für den entstandenen Schaden haftet, insofern er nicht be weist, daß der Unfall durch grobes Verschulden des Betroffenen (oder durch höhere Gewalt oder Verschulden Dritter) verursacht ist. 3. Die Einrede des Selbstverschuldens des Verunglückten, die von der Beklagten (im Widerspruch mit der Anerkennung der Klage im Betrage von 2000 Fr.) heute aufrecht erhalten wurde, ist von der Vorinstanz mit Recht verworfen. Es ist nicht einmal ein gewöhnliches Verschulden des Durrer erstellt; um so weniger
kann natürlich von einem groben Verschulden, wie es nach Art. 27 leg. cit. allein die Haftpflicht ausschließt, gesprochen werden. Durrer war nicht verpflichtet, seine Reklamation betreffend un zeitiger Stromeinschaltung am Morgen des 31. Oktober dem Direk tor zu wiederholen, da er annehmen durfte, dieser sei ordnungs gemäß durch seinen Stellvertreter von der Sache in Kenntnis gesetzt worden. Abgesehen davon wäre es fraglich, ob der Kausal zusammenhang zwischen jener Unterlassung und dem Unfall als vorhanden zu betrachten wäre. Ebensowenig kann Durrer zu eigentlichem Verschulden angerechnet werden, daß er um 1 Uhr in Alpnachdorf an einem Mast im Bereich der Starkstromdrähte gearbeitet hat; denn nach der ganzen Sachlage, und zumal nach der eigenen Außerung des Direktors am Vormittag, durfte er darauf rechnen, daß die Leitung erst um 4½ Uhr unter Strom gesetzt werde und konnte deshalb die gleichzeitige Weisung des Direktors, die Masten oben im Bereich der Drähte am Vormittag zu streichen, sehr wohl in einem etwas weitern Sinne, wonach diese Arbeit auch noch am frühen Nachmittag zulässig war, ver stehen. Andere Momente für ein Verschulden des Durrer sind nicht geliend gemacht. 4. Nach Art. 36 Abs. 1 leg. cit. sind für die Bemessung der Entschädigung die Bestimmungen des OR maßgebend. Entsprechend dieser Verweisung, die auch auf die Klagelegitimation Hinter bliebener zu beziehen ist (AS 34 II S. 102 Erw. 5), kann der Kläger nach Art. 52 OR, neben den nicht mehr streitigen Beer digungskosten, von der Beklagten insofern Schadensersatz verlangen, als er mit seiner Ehefrau durch den Unfall seinen Versorger verloren hat. Bei der Frage, ob ein Verunglückter als Versorger einer andern Person im Sinne des Art. 52 OR zu betrachten ist, ist gemäß der Praxis im Gegensatz zu Art. 5 litt. a des FHG nicht auf die gesetzliche Alimentationspflicht, sondern darauf abzu stellen, ob der Verstorbene die betreffende Person tatsächlich unter stützt hat oder ob wenigstens nach dem natürlichen Lauf der Dinge eine solche Unterstützung für die Zukunft wahrscheinlich gewesen wäre (AS 34 II S. 9 Erw. 4 und S. 103). Nun kann nach dem, was die Vorinstanz über die ökonomische Lage der Familie Durrer für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, eine tatsächliche Unterstützung des Klägers durch seinen Sohn Josef nicht ange nommen werden, weil der Kläger, der 13,500 Fr. Vermögen und 1000 Fr. Einkommen versteuert, in keiner Weise bedürftig war und die Beträge, die der Verunglückte in die Familie ablieferte, soweit sie nicht Entschädigung für Kost und Logis waren, daher nach der Vorinstanz nicht den Charakter von Unterstützungen der Eltern, sondern einer Kapitalanlage (Auffnung des Familienver mögens) hatten. Die Verhältnisse sind derart, daß auch noch für eine Reihe von Jahren seit dem Unfall die Unterstützungsbedürf tigkeit des Klägers und seiner Ehefrau nicht wahrscheinlich ist. Wohl aber kann man davon ausgehen, daß die Eltern Durrer etwa vom Jahre 1910 an infolge völliger Arbeitsunfähigkeit und nachdem das Vermögen teilweise aufgezehrt sein wird, für einen gewissen Teil ihres Unterhaltes auf die Hilfe der Kinder ange wiesen sein werden. Berücksichtigt man aber einerseits das Alter der Eltern, andererseits den Umstand, daß neben dem Verunglückten noch 11 Kinder vorhanden sind, von denen die meisten jetzt schon in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, und im Jahre 1910, mit Ausnahme vielleicht des unbekannt abwesenden Sohnes, wohl alle unterstützungsfähig sein werden, ferner, daß der Sohn Josef sich vermutlich mit der Zeit verheiratet hätte und dann in erster Linie für seine eigene Familie hätte sorgen müssen, so kann der Schaden, den der Kläger mit seiner Ehefrau durch den Unfall aus dem Gesichtspunkt des Verlustes des Versorgers erlitten hat, unter keinen Umständen auf mehr als 500 Fr. angesetzt werden. 5. Frägt es sich sodann, ob in Haftpflichtfällen nach Art. 27 SchwStStrG außer dem Ersatz des erweislichen Schadens eine an gemessene Geldsumme unter Würdigung der Umstände, namentlich in Fällen von Arglist und grober Fahrlässigkeit gesprochen wer den kann (Art. 54 OR), so fällt in Betracht: Die Entstehungs geschichte des V., die Haftpflichtbestimmungen enthaltenden Titels des BG betr. die elektr. Schwach und Starkstromanlagen zeigt deutlich, daß die Haftpflicht der Inhaber von elektrischen Strom anlagen gegenüber Dritten nach Analogie der Grundsätze über die Eisenbahnhaftpflicht geordnet werden sollte (s. Botschaft des Bundesrates zum Gesetzesentwurf S. 26; Stenogr. Büll. 1900 S. 584, 618, 355), und es sind keine Anhaltspunkte dafür vor
handen, daß dabei nicht auch eine dem Art. 7 des EHG von 1875 entsprechende Bestimmung Platz greifen sollte. Statt die Vor schriften des EHG zu reproduzieren oder darauf zu verweisen, lag es nahe, für den Umfang der Haftung auf das seit Erlaß des erstern Gesetzes ins Leben getretene Schadenersatzrecht des OR abzustellen, das dann in dieser Beziehung auch als Grundlage des neuen EHG von 1905 gedient hat. Und dieser Weg wurde mit dem Hinweis auf das OR in Art. 36 Abs. 1 eingeschlagen, ohne Frage in der Meinung, daß dadurch die Haftpflicht wesentlich wie bei den Eisenbahnen und jedenfalls für den Berechtigten nicht un günstiger als dort geregelt, und insbesondere auch der gerade dem rt. 7 des CHG von 1875 nachgebildete Art. 54 des OR als anwendbar erklärt sei (s. Botschaft S. 31, Stenogr. Büll. 1900 S. 661 und 380). Es wäre in der Tat eine befremdliche Ano malie, für die keine Rechtfertigung ersichtlich ist, wenn der schon im alten EHG für besondere Fälle vorgesehene und im neuen Gesetz (Art. 8) in seinem Anwendungsgebiet noch erweiterte Er satz des sogenannten immateriellen Schadens (Genugtuungssumme) nicht auch für die nach Grund und Zweck der Eisenbahnhaft pflicht durchaus verwandte Haftpflicht des Inhabers elektrischer Stromanlagen (gegenüber Dritten) gelten und wenn in dieser Hinsicht die letztgenannte Institution sogar hinter dem gemeinen Recht (Art. 54 OR) zurückbleiben würde. Der Ausdruck Be messung der Entschädigung darf daher nicht enge im Sinne der Festsetzung des erstattungsfähigen ökonomischen Schadens ver standen werden, sondern es ist ihm nach Entstehungsgeschichte und ratio des Gesetzes die weitere Bedeutung beizulegen, daß er sich auch auf die Genugtuungssumme nach Art. 54 OR bezieht, die nach dem System dieses Gesetzes als besondere Unterart unter den allgemeinen Schadensbegriff fällt. 6. Ist Art. 54 OR grundsätzlich anwendbar, so kann kein be gründeter Zweifel sein, daß die Voraussetzungen für die Zusprache einer angemessenen Geldsumme neben dem Ersatz des erweislichen Schadens im vorliegenden Fall gegeben sind. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz muß mit dieser ein Verschulden des Personals der Beklagten in der Herbei führung des Unfalles, für das die letztere nach Art. 34 Abs. 1 leg. cit. einzustehen hat, und zwar ein erhebliches, grobes Ver schulden, bejaht werden. Es genügt, wenn in dieser Beziehung auf die durchaus zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver wiesen wird. Die Höhe der Genugtuungssumme ist unter Berück sichtigung aller Verhältnisse Größe des Verschuldens der Be klagten, Schwere des Verlustes für die Eltern auf je 1500 Fr. für jeden Elternteil zu bestimmen. Die gesamte Unfallentschädigung ist daher auf 3500 Fr. (ohne die nicht mehr streitigen Beerdigungs kosten) zu erhöhen, in welchem Sinne die Hauptberufung des Klägers teilweise gutzuheißen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Hauptberufung des Klägers wird dahin teilweise gutge heißen, daß unter Abänderung des Urteils des Obergerichts Ob walden die Entschädigung, welche die Beklagte dem Kläger (außer den Beerdigungskosten von 236 Fr. 50 Ets.) zu bezahlen hat, auf 3500 Fr., nebst 5 % Zins seit 31. Oktober 1905, erhöht wird. Die Anschlußberufung der Beklagten ist abgewiesen.