Art. 4 Nov. z. FHG; auxiliary work in the sense of employer liability. Work carried out on an installation serving the business is auxiliary work when, by its object, it is indirectly directed to the operation and to the maintenance of the facility in a condition required for its use. A brewery’s ice plant constitutes a business-serving installation; work to repair or maintain it falls within the requisite connection to the enterprise, even if the employee is not engaged in the core productive activity. If the amount of compensation is not specifically challenged and no evident error appears, the Federal Court does not interfere with the cantonal assessment.
verunglückt sei, keine mit dem Betrieb der Brauerei in Zusammen hang stehende Hilfsarbeit, in Bezug auf welche sie der Haftpflicht unterstehen würde, sei, und verlangte eventuell eine Reduktion der Entschädigung. Die erste Instanz bejahte grundsätzlich die Haft pflicht, weil man es bei der Beklagten, die durchschnittlich mehr als 5 Maler beschäftige, mit einem eigentlichen haftpflichtigen Maler betrieb zu tun habe, eventuell, weil die Arbeit, bei welcher der Kläger verunglückt sei, sich als Hilfsarbeit des Brauereibetriebs der Beklagten nach Art. 4 der Novelle zum FGH darstelle. Die zweite Instanz trat dieser Auffassung bei und fixierte die Ent schädigung, gestützt auf ein medizinisches Gutachten, wonach der Kläger während längerer Zeit in bestimmtem Maße und dauernd um 15% invalid ist, unter Berücksichtigung des Zufalls, der Vorteile der Kapitalabfindung und der bereits erfolgten Zahlun gen von 946 Fr. 55 Cts. auf 3853 Fr. 45 Cts. 2. Die Beklagte hat auch heute wieder ihre Haftpflicht für den Unfall des Klägers grundsätzlich bestritten. Doch kann kein be gründeter Zweifel sein, daß die subjektiven und objektiven Vor aussetzungen der Haftpflicht gegeben sind. Der Kläger war unbe strittenermaßen Arbeiter der Beklagten im Sinne des FHG, und die kritische Arbeit, das Anstreichen des Dachgesimses am neuen Eiswerk der Beklagten, ist ohne Frage als eine mit dem Brauereibetrieb der letztern im Zusammenhang stehende Hilfsarbeit nach Art. 4 der Novelle zu betrachten; denn das Eiswerk ist eine dem Brauereibetrieb dienende Einrichtung, und eine Arbeit, die darauf abzielt, diese Einrichtung in richtigen Stand zu stellen und darin zu erhalten, wie es deren Verwendung zum Betrieb voraussetzt, ist in ihrer Zweckbeziehung mittelbar ebenfalls auf den Betrieb gerichtet und steht daher in demjenigen Zusammenhang zum letztern, der nach der Praxis die Hilfsverrichtung nach Art. 4 leg. cit. charakterisiert (vergl. AS 17 S. 333; 19 S. 415; Urteil vom 22. Oktober 1908 in Sachen Christen gegen Kohler ). Ob die Haftpflicht auch noch aus einem andern Gesichtspunkt haftpflichtiger Malerbetrieb der Beklagten, haftpflichtige Betriebs einheit, die Brauerei und Malerbetrieb umfaßt zu bejahen wäre, kann dahingestellt bleiben. Oben Nr. 67 S. 599 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) 3. Die quantitative Bemessung der Entschädigung durch die Vorinstanz ist von der Beklagten nicht angefochten und gibt auch zu keinen Ausstellungen Anlaß; erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella tionsgerichts Baselstadt vom 28. August 1908 in allen Teilen bestätigt.