Art. 3 erw. FHG; Betriebsunfall und Kausalzusammenhang mit Tod; Selbstverschulden und Schadensbemessung. Eine Arbeit ist dem haftpflichtigen Betrieb zuzurechnen, wenn sie nach ihrem objektiven Zweck dem Betrieb unmittelbar dient und vom Arbeitnehmer faktisch wie rechtlich im Betrieb verrichtet wird; der subjektive Verwendungszweck des Arbeitgebers tritt hinzu (consid. 2). Der Kausalzusammenhang zwischen Unfallverletzung und Tod ist gegeben, wenn die medizinischen Befunde den Tod als Folge der Verletzung ausweisen; ein behauptetes Selbstverschulden ist nur beachtlich, wenn es nachgewiesen ist (consid. 3). Die Schadensberechnung bleibt unangetastet, sofern keine Rechtsverletzung in der Vorinstanz dargetan ist (consid. 4).
richtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Ab
änderungsanträgen, die Rechtsbegehren der Kläger seien gänzlich
abzuweisen, eventuell sei die zugesprochene Entschädigung ange
messen herabzusetzen.
klagten an den schriftlich gestellten Berufungsanträgen festgehalten;
der Vertreter der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des kantonalen Urteils angetragen;
in Erwägung:
nicht ernstlich behaupteten Rechtsverletzung nicht schuldig ge macht; es kann vielmehr ihrer Berechnungsweise in allen Teilen beigepflichtet werden; erkannt: Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil der II. Abteilung des bernischen Appellations und Kassa tionshofes vom 18. Juni 1908 in allen Teilen bestätigt.