Work accident under liability law and causation of death

BGE 34 II 599Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II18.06.1908Dismissed

Zusammenfassung

Max Christen appealed against a Bernese judgment awarding damages to the widow and two disabled children of Johann Kohler, who had been injured in a landslide while excavating for Christen's brewery and later died. The Federal Court held that the excavation was sufficiently connected to the brewery business to count as an insured operational accident. It also found that the death was medically caused by the injury and that the alleged self-fault was unproven. The compensation calculation was not erroneous, so the appeal was dismissed and the cantonal judgment fully confirmed.

Regest

Art. 3 erw. FHG; Betriebsunfall und Kausalzusammenhang mit Tod; Selbstverschulden und Schadensbemessung. Eine Arbeit ist dem haftpflichtigen Betrieb zuzurechnen, wenn sie nach ihrem objektiven Zweck dem Betrieb unmittelbar dient und vom Arbeitnehmer faktisch wie rechtlich im Betrieb verrichtet wird; der subjektive Verwendungszweck des Arbeitgebers tritt hinzu (consid. 2). Der Kausalzusammenhang zwischen Unfallverletzung und Tod ist gegeben, wenn die medizinischen Befunde den Tod als Folge der Verletzung ausweisen; ein behauptetes Selbstverschulden ist nur beachtlich, wenn es nachgewiesen ist (consid. 3). Die Schadensberechnung bleibt unangetastet, sofern keine Rechtsverletzung in der Vorinstanz dargetan ist (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 22. Oktober 1908 in Sachen Christen, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Kohler, Kl. u. Ber. Bekl. Betriebsunfall? Kausalzusammenhang mit Tod. Selbstverschulden. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. Durch Urteil vom 18. Juni 1908 hat die II. Abteilung des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern erkannt: Der Klägerin (sc. Witwe Kohler) für sich und namens sie handelt ist das gestellte Rechtsbegehren zugesprochen, und es wird die Entschädigung, welche ihr der Beklagte von daher zu bezahlen hat, festgesetzt auf 5476 Fr. 90 Cts. nebst Zins davon à 5% seit 19. Oktober 1906, und zwar in dem Sinne, daß hievon die Witwe Kohler persönlich 2700 Fr. plus 76 Fr. 90 Cts. für restanzliche Pflege und Beerdigungskosten, jedes der beiden Kinder Hans und Rosa Kohler 1350 Fr., alles nebst beziehendem Zins, zu beanspruchen haben. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form

richtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Ab

änderungsanträgen, die Rechtsbegehren der Kläger seien gänzlich

abzuweisen, eventuell sei die zugesprochene Entschädigung ange

messen herabzusetzen.

  1. (Armenrecht.
  2. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be

klagten an den schriftlich gestellten Berufungsanträgen festgehalten;

der Vertreter der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und

Bestätigung des kantonalen Urteils angetragen;

in Erwägung:

  1. Johann Kohler, der Ehemann und Vater der Kläger, Witwe Elise Kohler Zaugg und Kinder Johann und Rosa Kohler, trat anfangs Oktober 1906 in den Dienst des Beklagten Max Christen, welcher in Burgdorf eine, unbestrittenermaßen der Haftpflichtge setzgebung unterstehende Bierbrauerei betreibt, und zwar als stän diger Arbeiter für zunächst auszuführende Erdarbeiten und spätere Verwendung zur Eisgewinnung und zu anderweitigen Aushülfs diensten in der Brauerei. Am 19. Oktober 1906 wurde er bei der Beschäftigung mit den fraglichen Erdarbeiten dem Abgraben einer mehrere Meter hohen Böschung hinter dem zum neuen Brauereigebäude des Beklagten gehörenden Wohnhaus mit Stallung durch einen Erdrutsch verschüttet und zog sich dabei einen Beckenbruch zu. Während dessen ärztlicher Behandlung starb er am 7. November 1906. In der Folge strengte seine Witwe nebst den zwei wegen körperlicher und geistiger Gebrechen dauernd unter stützungsbedürftigen Kindern Johann, geb. 1887, und Rosa, geb. 1892, die vorliegende Haftpflichtklage an.
  2. Der Beklagte hat diesem Haftpflichtanspruche gegenüber in erster Linie die Einrede erhoben und auch heute noch hauptsäch lich darauf abgestellt, daß kein haftpflichtiger Betriebsunfall vor liege, weil der hiezu erforderliche Zusammenhang der Arbeit, bei welcher der Unfall sich ereignet habe, mit dem Brauereibetriebe weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht gegeben sei. Allein die kantonalen Instanzen haben auf Grund der eigenen Aussagen des Beklagten und des erstinstanzlichen Augenscheinsbefundes akten gemäß festgestellt, daß die fragliche Arbeit im offenkundigen Inter esse des Betriebes der Brauerei lag, indem sie diesem Betriebe unmittelbar größeren Spielraum (freiere Zufahrt hinter dem Oko nomiegebäude durch gegen den Mistplatz und Eisschuppen, sowie gegen den Faß und Wagenschuppen, und mehr Platz für den Wagenpark) verschaffte und ihm überdies die Möglichkeit künftiger Erstellung von Erweiterungsbauten bietet. Danach besteht eine objektive Zweckbeziehung dieser Arbeit schon zum gegenwärtigen Brauereibetriebe, welche in Verbindung mit dem subjektiven Mo ment, daß der Verunfallte dabei faktisch übrigens ja auch recht lich als Arbeiter des Beklagten tätig war, nach Maßgabe der feststehenden Praxis (vergl. AS 17 Nr. 50 Erw. 3 S. 333; 19 Nr. 68 S. 415 Erw. 3 i. f.) unzweifelhaft genügt, um die Arbeit als eine mit jenem haftpflichtigen Betriebe im Zusammenhang stehende Dienstverrichtung im Sinne des Art. 3 erw. FHG er scheinen zu lassen. Der Beklagte war denn auch selbst seinerzeit dieser Auffassung. Dies geht klar hervor nicht nur aus dem von ihm angegebenen Zweck der Abgrabungsarbeit: seine Leute und Pferde im Winter zu beschäftigen und dabei Raum für größere Bewegungsfreiheit und allfällige Erweiterungen des Brauereietab lissements zu gewinnen , sondern namentlich auch aus der un bestrittenen Tatsache, daß er den Verunfallten schon für diese Arbeit gleich den Brauereiarbeitern versichert und ihm den Schutz der Versicherung hiefür ausdrücklich zugesagt hatte. Das Erfor dernis des Betriebsunfalls ist daher mit dem kantonalen Richter als erfüllt zu erachten. (Vergl. den analogen Entscheid des deut schen Reichsversicherungsamts: AN 1888 S. 240, angeführt im Handbuch der Unfallversicherung, 2. Aufl. S. 60.
  3. Ferner hat der Beklagte in grundsätzlicher Hinsicht noch den Kausalzusammenhang des Unfallsereignisses mit dem Tode des Verunfallten bestritten und überdies Selbstverschulden dieses letzteren behauptet. Die beiden Einwendungen erledigen sich jedoch ohne weiteres im Sinne der keineswegs aktenwidrigen tatsächlichen Ar gumentation des Obergerichts, daß der Tod des Verunfallten nach dem Befunde der Arzte unzweifelhaft auf die Unfallsverletzung zurückzuführen, und daß der Nachweis des angeblich schuldhaften Verhaltens jenes ( Unterhöhlen beim Abgraben) nicht erbracht sei.
  4. Auch bei der endlich noch beanstandeten Entschädigungsbe messung hat sich die Vorinstanz jedenfalls einer übrigens auch

nicht ernstlich behaupteten Rechtsverletzung nicht schuldig ge macht; es kann vielmehr ihrer Berechnungsweise in allen Teilen beigepflichtet werden; erkannt: Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil der II. Abteilung des bernischen Appellations und Kassa tionshofes vom 18. Juni 1908 in allen Teilen bestätigt.

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