Art. 26 Abs. 2 EHG 1905 in Verbindung mit Art. 1 EHG; Verhältnis zu Art. 4 des Ausdehnungsgesetzes vom 26. April 1887: Die Aufhebung von Art. 4 erstreckt sich nur auf Hilfsarbeiten, die mit der besonderen Gefahr des Eisenbahnbetriebs verbunden sind. Für Hilfsarbeiten des Eisenbahnbetriebs, denen diese besondere Gefahr fehlt, bleibt Art. 4 weiterhin anwendbar; sie unterstehen somit dem Fabrikhaftpflichtrecht. Die Beurteilung, ob eine solche besondere Betriebsgefahr vorliegt, beruht auf den tatsächlichen Umständen. Ist eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht festgestellt, bleibt es bei der zugesprochenen zeitweiligen Schonungsentschädigung; die kantonale Beweiswürdigung bindet das Bundesgericht.
scheid der kantonalen Oberinstanz mag seiner grundsätzlichen Be deutung wegen ausdrücklich bestätigt werden, obschon er für das hier allein streitige Quantitativ der Haftpflichtentschädigung jeder praktischen Tragweite entbehrt. In der Tat hat das neue EHG vom 20. März 1905, nach dem Wortlaut seines Art. 26 Ziff. 2, den Art. 4 des Ausdehnungsgesetzes nur aufgehoben, soweit er sich auf die unter dieses Gesetz (sc. das EHG) fallenden Hülfs arbeiten bezieht . Dies sind, gemäß Art. 1 EHG, diejenigen Hülfsarbeiten, mit denen die besondere Gefahr des Eisenbahn betriebes verbunden ist . Es besteht somit Art. 4 des Ausdeh nungsgesetzes mit der Vorschrift, daß dem FHG vom 25. Juni 1881 unterstellt seien die unter dem Ausdruck Betrieb der Haft pflichtgesetze nicht inbegriffenen, jedoch mit diesem Betriebe in einem Zusammenhang stehenden Hülfsarbeiten, noch zu Recht be züglich solcher Hülfsarbeiten auch des Eisenbahnbetriebes, mit denen die besondere Gefahr dieses Betriebes nicht verbunden ist (so schon das Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichtes vom 14, Juli 1908 i. S. SBB gegen Aargauische Staatsanwalt schaft, Erw. 4 ). Die Auffassung, daß Art. 4 des Ausdehnungs gesetzes durch Art. 26 Ziff. 2 EHG von 1905 schlechthin aufge hoben worden sei, wie sie in der Literatur vertreten worden ist, läßt sich mit dem zitierten Gesetzestext schlechterdings nicht verein baren. Was aber die Anwendung der erörterten Unterscheidung der Hülfsarbeiten auf den gegebenen Fall betrifft, ist der Vorin stanz darin beizupflichten, daß die Arbeit, bei welcher der Kläger verunglückte, zwar, wie unbestritten, mit dem Eisenbahnbetriebe im Zusammenhang stand, jedoch dessen besonderen Gefahren nicht ausgesetzt war, indem die in diesem Punkte allerdings mangel haften Akten für die gegenteilige Annahme keine Anhalts punkte bieten. 3. Bei Beurteilung des streitigen Anspruchs selbst ist ohne weiteres dem Entscheide der kantonalen Instanzen zuzustimmen. Diese haben auf Grund des vom Bezirksgericht eingeholten ärzt lichen Gutachtens Dr. Lünings, welches den vor dem Prozesse erstatteten Befund Dr. Bärs bestätigte, in für den Berufungsrichter verbindlicher Weise festgestellt, daß eine dauernde Beeinträchtigung In der AS nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.) der Erwerbsfähigkeit des Klägers zufolge seines Unfalles nicht besteht, daß der Kläger vielmehr über die bereits bezogene Abfin dung hinaus mehr als eine Schonungsrente auf Zeit in dem von den Beklagten im Prozesse anerkannten Betrage von 700 Fr. als Entschädigung für die Unfallsfolgen nicht beanspruchen kann. Die Berufung des Klägers ist somit abzuweisen; - erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 8. Juli 1908 bestätigt.