Art. 66, 67 Abs. 2 und 4 OG; Widerruf der Prozessvollmacht; Anforderungen an die Berufung der Nebenpartei. Wird die einem Anwalt erteilte Prozessvollmacht vor Bundesgericht widerrufen, fällt die namens der Hauptpartei erhobene Berufung dahin. Die Berufung der Nebenpartei ist von der Anschlussberufung nach Art. 70 OG zu unterscheiden und setzt als selbständiges Rechtsmittel eigene Berufungsanträge voraus; im schriftlichen Verfahren ist bei Unterschreiten des Streitwerts die begründende Rechtsschrift beizulegen. Der blosse Hinweis auf die Berufung der Hauptpartei oder der Verweis auf deren Rechtsschrift genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nicht (Erw. 1–2).
D. Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat die Anträge ge stellt: Die Berufung der Hulda Burkhart sei abzuweisen, weil es an der Vollmacht fehle, bezw. die Prozeßvollmacht entzogen sei; ebenso sei die Anschlußberufung der Litisdenunziaten ab zuweisen bezw. es sei auf sie nicht einzutreten, da sie mit dem Wegfall der Berufung der Hauptpartei ohne weiteres dahinfalle, Zur Begründung der Behauptung betreffend Entzug der Voll macht hat er eine Erklärung des Waisenamtes Sirnach und des Bezirksrates Münchwilen zu Handen des Bundesgerichts eingelegt, d. d. 8. und 10. Juli 1908, folgenden Wortlautes: Wir widerrufen anmit die s. Z. an Herrn Fürsprech Pf.... erteilte Prozeßvollmacht, namens der geisteskranken Hulda Burk hart in Münsterlingen in Sachen I. Schiltknecht, Vorstehers sel. Erben in Eschlikon und Witwe Schiltknecht, Notars von Eschlikon contra G. Burkhart sel. Erben in Eschlikon. Er hat anerkannt, daß der Streitwert 2000 4000 Fr. be trage; - in Erwägung: