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Arteil vom 26. September 1908
in Sachen Bockhorn und Genossen, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Gemeinde Albisrieden, Kl. u. Ber. Bekl.
Ausschluss von Rechtsschriften im mündlichen Berufungsverfahren.
Amtsbürgschaft. Abgrenzung von eidgenössischem und kantona
lem Recht. Mangelhafte Kontrolle der Aufsichtsorgane?
A. Durch Urteil vom 17. März 1908 hat die I. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Streitfrage:
Sind die Beklagten als Amtsbürgen des gewesenen Gemeinde
schreibers der Gemeinde Albisrieden, Adolf Tobler, solidarisch
verpflichtet, an die Klägerin 8000 Fr. nebst Zins zu 5% seit.
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November 1904 zu bezahlen?"
erkannt
Die Beklagten sind verpflichtet, an die Klägerin unter gegen
seitiger Solidarhaft 8000 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem
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Mai 1905 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagten Hauser
und Aberli gemeinsam, als auch der Beklagte Bockhorn rechtzeitig
und formgerecht die Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Der Berufungsantrag der erstgenannten Beklagten geht auf
Abweisung der Klage.
Das Berufungsbegehren des Beklagten Bockhorn lautet:
Die Klage sei abzuweisen, eventuell nur in einem nach richter
lichem Ermessen festzusetzenden Betrage gutzuheißen.
C. Zur heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten
Bockhorn eine schriftliche Berufungsbegründung eingesandt.
Der Vertreter der Beklagten Aberli und Hauser hat seine Be
rufung in mündlichem Vortrage begründet.
Der Vertreter der Klägerin hat beantragi, die Berufungen
seien abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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In prozessualer Hinsicht ist vorab zu bemerken, daß auf die
schriftliche Berufungsbegründung des Beklagten Bockhorn nicht
Rücksicht zu nehmen ist, da das Verfahren mündlich ist, übrigens
neue Behauptungen, soweit solche aufgestellt werden wollten, aus
geschlossen sind und den Parteien aus dem Nichterscheinen ein
Rechtsnachteil nicht erwächst.
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Die Grundlage und der gegenwärtige Stand des Prozesses
sind folgende: Am 21. August 1901 haben die Beklagten Gott
lieb Hauser und Fritz Bockhorn sich solidarisch als Bürgen und
Selbstzahler haftbar erklärt bis auf den Betrag von 8000 Fr.
für allen Schaden, welchen der am 12. Juni 1901 auf die ge
setzliche Amtsdauer zum Gemeinderatsschreiber scil. von Albis
rieden gewählte Herr Albert Tobler während seiner ganzen
Amtsdauer verursacht haben wird und für welchen er verant
wortlich gemacht werden kann ( 7 und 8 des Gesetzes betr.
die Amtskautionen vom 31. Mai 1896). Am 26. März 1903
haben Gottlieb Hauser und Heinrich Aberli einen gleich lauten
den Bürgschaftsschein unterzeichnet; die Echtheit der Unterschrift
des Aberli ist von Bockhorn, als Gemeindeammann, bezeugt.
Tobler, der sich im Juni 1904 flüchtig gemacht hatte, ist von
der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich
unter dem 9. Februar 1905 auf Grund seines Geständnisses der
fortgesetzten Unterschlagung im Betrage von 17,171 Fr. 95 Cts.
und der vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung schuldig erklärt und zu
vier Jahren Arbeitshaus verurteilt worden. Laut der Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft hat Tobler in der Zeit vom 23. Mai
1903 bis zum 21. Juni 1904 folgende Summen, welche ihm
in seiner Eigenschaft als Gemeindeschreiber von Albisrieden zu
gekommen sind, sich rechtswidrig zugeeignet, indem er dieselben
für sich verwandte: 1. 5694 Fr. 90 Cts. Staatssteuern;
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2924 Fr. 45 Cts. Brandassekurranzbeiträge; 3. 7380 Fr.
90 Cts. Gemeindesteuern; 4. 271 Fr. 70 Cts. der Gemeinde
gehörige Vermessungssteuern. Ferner hat derselbe eine Obligation
der Zürcher Kantonalbank über den Betrag von 1000 Fr.,
welche ihm ebenfalls in seiner dienstlichen Stellung zugekommen
war, am 8. Juni 1904 bei der Zürcher Filiale der Winter
thurer Hypothekarbank für eine eigene Schuld im Betrage von
900 Fr. verpfändet. Die Klägerin macht nun auf Grund der
beiden Bürgscheine die drei Beklagten als Amtsbürgen für den
ihr entstandenen Schaden bis zum Betrage von 8000 Fr. soli
darisch haftbar. Die Beklagten halten der Klage im Prozesse zu
nächst die Einwendung entgegen, die Klägerin habe den Schaden
durch die Wahl eines unzuverlässigen Gemeindeschreibers und
durch ungenügende, grobfahrlässige Kontrolle seiner Amtsführung
selbst verschuldet. Des weitern machen sie geltend, in seiner amt
lichen Stellung habe Tobler nur die Staatssteuern und Brand
assekuranzbeiträge, nicht auch die Gemeinde und Vermessungs
steuern zu beziehen gehabt, weshalb die Beklagten jedenfalls nur
für jene Beträge haften. Sodann wendet der Beklagte Bockhorn
ein, er sei durch den Eintritt des Beklagten Aberli, am 23. März
1903, aus der Bürgschaft entlassen worden; der Beklagte Aberli
endlich scheint sich auf den Standpunkt gestellt zu haben, er hafte
erst von seinem Eintritt in die Bürgschaft an, nicht für die vor
angegangene Zeit. Die I. Instanz hat die Klage abgewiesen; das
Urteil beruht entscheidend darauf, daß es die grundsätzliche Ein
wendung der Beklagten, die Kontrolle über Tobler sei grobfahr
lässig gewesen, als begründet erklärt, indem die kantonale Ver
ordnung betreffend das Rechnungswesen der Gemeinden vom
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November 1889 mit den betreffenden Kontrollvorschriften auf
Tobler anwendbar erklärt wird. Des weitern hat die I. Instanz
ausgeführt, die Bürgschaft habe sich nur auf das bezogen, was
Tobler als Gemeindeschreiber zu amten gehabt habe, und hiezu
habe der Einzug der Gemeindesteuern und Vermessungsgebühren
nicht gehört. Endlich hat sie den Standpunkten Bockhorns betref
fend Entlassung und Aberlis betreffend Haftung erst von Unter
zeichnung seines Bürgscheines an beigestimmt. Demgegenüber er
klärt die II. Instanz die genannte Verordnung auf Tobler erst
von dem Momente anwendbar, auf den dessen Anwendung vom
Bezirksrat verlangt wurde Anfang des Jahres 1903 -
und
sie erblickt dann in der Kontrolle von diesem Zeitpunkt
eine
Verletzung der Kontrollvorschriften der Verordnung. Für die Zeit
bis Anfangs 1903 verneint sie dagegen das Vorhandensein einer
grobfahrlässigen Kontrolle, und weist demgemäß für diese Zeit die
Einwendung der Beklagten zurück. Des weitern erklärt sie, im
Gegensatz zur I. Instanz, die Bürgschaft auch anwendbar für die
Beträge, die Tobler an Gemeinde und Vermessungssteuern unter
schlagen hat. Weiter verneint sie, daß Bockhorn entlassen worden
sei, und hält den Aberli für die ganze Zeit der Amtsdauer, also
auch für die einzig in Betracht kommende Periode 1901 und
1902 haftbar. Endlich bejaht sie die Frage, ob die Unterschla
gungen schon bis anfangs 1903 den Bürgschaftsbetrag von
8000 Fr. erreicht hätten.
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Über die Vorgänge bei der Wahl Toblers, über seine Amts
führung, seine Beaufsichtigung und über die Tatsachen, die zur
Entdeckung seiner Unterschlagungen geführt haben, ist folgendes
durch die Vorinstanzen festgestellt: Tobler hatte sich auf die Aus
schreibung der Gemeindeschreiberstelle hin unter Vorlegung eines
Zeugnisses des Polizeivorstandes der Stadt Zürich und eines
Zeugnisses der freiwilligen Armenpflege angemeldet. Ersteres Zeug
nis geht dahin: Tobler habe vom April 1882 bis 1. Januar
1893 im Kontrollbureau der Stadt Zürich als Volontär, Kanzlei
gehülfe und Kanzlist gearbeitet, sei in der letztern Eigenschaft in
das Zentralkontrollbureau der erweiterten Stadt Zürich über
getreten und habe hier vom Juli 1894 bis zu seinem am 1. Mai
1896 erfolgten Austritte die Stelle eines Vorstandes des Regi
straturbureaus bekleidet. Er habe sich während dieser Zeit als
einsichtiger und selbständiger, mit organisatorischen Arbeiten wohl
vertrauter, im Schriften und Kontrollwesen, in Registratur
und statistischen Arbeiten vollständig bewanderter, tüchtiger Be
amter erwiesen . Seine Entlassung aus dem städtischen Dienste
sei auf sein Gesuch hin erfolgt. Das Zeugnis der freiwilligen
Armenpflege Zürich, d. d. 17. Mai 1901, empfahl ihn als
fleißig und gewissenhaft. In einem weitern Anmeldungsschreiben
an den damaligen Gemeindepräsidenten Wydler, vom 22. Mai
1901 (Strafakten Nr. 241), berichtete Tobler, auf dem Kontroll
bureau habe die Mißwirtschaft des frühern Chef zu seinem
Austritt geführt, und später bei der Straßenbahn wo
Tobler vom 15. Juli 1898 bis 2. Februar 1900 als erster
Kanzlist tätig war von unglücklicher Geschäftsbeteiligung
herrührend solidarische Betreibungen, welche teils reguliert sind
und weitere Ansprüche nach stattgefundenen Auseinandersetzungen
sofort geordnet werden können . Über die Dienstentlassung
Toblers als Angestellten des städtischen Zentralkontrollbureaus hat
im Strafprozeß der Chef des Zentralkontrollbureaus die Auskunft
gegeben, im April 1896 habe Tobler einen unter ihm stehenden
Kanzleigehülfen veranlaßt, ein ausgestelltes Leumundszeugnis, das
bereits vom Polizeivorstand und dem Chef des Zentralkontroll
bureaus unterzeichnet war, zu fälschen, indem er den Kanzlei
gehülfen veranlaßte, am Schlusse noch beizufügen, daß der Be
treffende einen unbescholtenen Leumund genieße, was nicht zu
getroffen habe. Tobler wurde dann mit einer Besoldung von
1600 Fr. zum Gemeindeschreiber gewählt. Kurz nach seiner Wahl
bemerkte Fritz Kern, Substitut des Bezirksratsschreibers, zu Ge
meindepräsident Wydler, daß man gut daran täte, dem Tobler
keine größern Summen Gelder anzuvertrauen, auf jeden Fall solle
man genaue Kontrolle führen. Zur Zeit seiner Wahl war Tobler
von verschiedenen Seiten betrieben; er war s. Z. als Inhaber
eines Geschäftes (von 1896 1898) in Zürich in Konkurs ge
raten; in den Amtsbürgschaftsverein war er nicht aufgenommen
worden. Im Jahre 1901 waren gegen Tobler beim Betreibungs
amt Albisrieden, dessen Vorsteher der Beklagte Gemeindeammann
Bockhorn, während einiger Zeit Vermieter des Tobler, war, fünf
Betreibungen, im Jahre 1902 neun, 1903 neun, 1904 sieben,
für Gesamtbeträge von etwa 18,000 Fr., anhängig, wovon etwa
die Hälfte bezahlt wurden. In seiner Stellung als Gemeinde
schreiber hatte Tobler u. a. die Staats und Brandassekuranz
steuern einzuziehen und der Staatskasse abzuliefern. Ferner war
die Einrichtung getroffen, daß die Gemeindesteuern und Vermes
sungsgebühren an ihn bezahlt werden konnten; er hatte diese
dann dem Gemeindegutsverwalter aushinzugeben. Tobler führte
die Unterschlagungen, nach seiner eigenen Darstellung, schon bald
nach seinem Amtsantritt in der Weise aus, daß er eingegangene
Steuerbeträge, die er nicht ablieferte, im Steuerregister erst buchte,
nachdem er sie durch spätere Bezüge gedeckt hatte, auch teilweise
Beträge, die er im Steuerregister buchte, in das Kassabuch nicht
eintrug. Schon am 14. Mai und 2. August 1901 mahnte die
kantonale Staatsbuchhaltung den Gemeinderat Albisrieden betref
fend die Brandassekurranz, bezw. Staatssteuer pro 1900; im
Jahre 1902 erfolgten Mahnungen pro 1901: an den Steuer
bezüger betreffend die Staatssteuer am 5. Mai und 17. Juni,
an den Gemeinderat am 4. Juli unter Androhung von Ordnungs
buße, an den Gemeinderat am 14. August; am 23. August er
folgte Mitteilung an die Finanzdirektion zur Ausfällung einer
Ordnungsbuße, am 26. August Verfügung der Finanzdirektion,
wonach der Gemeinderat Albisrieden in eine Ordnungsbuße von
5 Fr. verfällt wurde unter Fristansetzung und Androhung er
höhter Buße. Sodann am 2. Juni und 8. Juli 1902 an den Be
züger der Brandassekuranzsteuer, worauf am 6. August der ganze
Betrag derselben bezahlt wurde. Weitere Mahnungen der Staats
buchhaltung ergingen: am 3. Februar 1903 an den Steuer
bezüger zur Ablieferung der Staatssteuern, am 18. Mai und
8. Juni 1903 an den Gemeinderat betreffend die Staatssteuer
und die Brandassekuranzsteuer, am 19. Juni 1903 an den Ge
meinderat von der Finanzdirektion unter Androhung von Ord
nungsbuße, am 16. Februar 1904 an den Bezüger zur Abliefe
rung der Staatssteuern, am 10. Mai und 4. Juni an den Gemeinde
rat zur Ablieferung der Staatssteuern, am 9. Mai betreffend die Ab
lieferung der Brandassekuranzsteuer; sodann von der Finanzdirektion
am 18. und 22. Juni 1904, mit Androhung von Ordnungsbuße.
Am 28. November 1902 hatte der Bezirksrat Zürich dem Ge
meinderat Albisrieden den Auftrag erteilt: Der Bericht über
vorgenommene Kassastürze hat sich jeweilen auf alle mit Füh
rung einer Kasse betraute Gemeindebeamtete oder Angestellte zu
erstrecken. Ein erster Kassasturz in Ausführung dieses Auf
trages wurde bei Tobler am 16. Januar 1903 vorgenommen,
durch den Gemeindepräsidenten Wydler und den Abgeordneten der
Rechnungsprüfungskommission, Verwalter Bebi. Hiebei wurde dem
Tobler die Visitation einige Tage vorher angezeigt. Bei der Visi
546 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
tation vom 16. Januar bemerkte Wydler, daß Kassabuch und
Kasse nicht übereinstimmten; Wydler stellte dem Tobler 400 Fr.
zu; der Kassasturz wurde am betreffenden Abend nicht vorgenom
men; Wydler unterzeichnete den Bericht pro forma; Kassasturz
fand dann erst zwei Tage nachher durch Bebi statt, wobei Kasse
und Kassabuch sich deckten. Die Revisoren bemerkten lediglich:
Die Kassakontrolle ist monatlich abzuschließen und der Saldo
vorzutragen ; die Gemeindebehörde mit Wydler als Präsi
denten genehmigte den Bericht. Ein zweiter Kassasturz fand
am 22. Juli 1903 statt. Kassa und Kassabuch stimmten; die
Revisoren Wydler und Bockhorn bemerkten: in Ordnung , der
Bericht wurde genehmigt. Der dritte Kassasturz, am 16. Januar
1904, wiederum durch Wydler und Bockhorn, zeigte, daß die
Kasse Quittungen für Zahlungen per Gemeindegut enthielt; sie
stimmte mit Hinzurechnung dieser mit dem Kassabuch. Der Be
richt bemerkte: In bester Ordnung. Die Bezahlung von
Rechnungen durch die Gemeinderatskanzlei sollte unterbleiben,
resp. diese sollte die eingenommenen Gelder dem Gemeindeguts
verwalter abliefern und von diesem letztern alle Auszahlungen
besorgt werden. Dieser Bericht wurde namens des Gemeinde
rates von Wydler und Tobler ohne weitere Bemerkungen geneh
migt. Unter dem 18. Juni 1904 sandte die Schulpflege Albis
rieden dem neuen Gemeindepräsidenten, Haller, ein Verzeichnis
der noch ausstehenden Steuerzahlungen ein, wonach die Kanzlei
noch 3200 Fr. 15 Cts. schuldete und gab dem Bezirksrat hievon
Kenntnis; am 21. Juni forderte der Bezirksrat den Gemeinderat
zur Einsendung der Vernehmlassung auf. Der Gemeinderat be
stellte hierauf eine Rechnungsprüfungskommission. Diese, bestehend
aus Jul. Streuli und A. Rosenberger, erstattete ihren Bericht
noch am gleichen Tage an den Gemeindepräsidenten Haller. Sie
teilte mit, daß sie nach genauer Durchsicht des vom Gemeinde
schreiber geführten Kassa Kontrollbuches und des Staatssteuer
registers einen Manko von 5669 Fr. 45 Cts. entdeckt hätte,
einzig aus Staatssteuern; es werde nun die Untersuchung auf
die andern von Tobler geführten Kassen auszudehnen sein; letz
teres kann uns umsoweniger zugemutet werden, als die bereits
besorgte Arbeit schon eine mühselige und zeitraubende war und
III. Obligationenrecht. N° 61.
es nur einer ebenso ungenügenden und oberflächlichen Kontrolle
zuzuschreiben ist, wenn die in der Kasse des Gemeindeschreibers
herrschende Unordnung und Leere nicht schon längst entdeckt und
zur Kenntnis gebracht wurde. Der Gemeinderat sandte am
23. Juni seine Vernehmlassung ein, bemerkend, Tobler sei seit
3 4 Tagen nicht mehr zu treffen gewesen; am gleichen Tage
erstattete dann der Bezirksrat Strafanzeige, der sich in der Folge
auch der Gemeinderat anschloß. Ein Gesuch des Gemeinderates
von Albisrieden, es möge ein Teil des aus der Nichtablieferung
von Staats und Brandassekuranzsteuern herrührenden Defizits
vom Staat übernommen werden, hat der Regierungsrat mit Be
schluß vom 18. August 1904 abgewiesen, unter Hinweis auf die
vielen Vermahnungen, auf die Kenntnis des Gemeinderates dä
von, daß der Steuerbezüger die Steuern nicht rechtzeitig an
Staatskasse ablieferte und die Unterlassung gehöriger Überwachung;
es rechtfertigt sich nicht lautet eine Erwägung , aus
Staatsmitteln Beiträge an Gemeinderechnungsdefizite zu ver
abreichen, wenn die Entstehung dieser Defizite lediglich dem
Mangel an Vorsicht und Energie der Gemeindebehörden ent
springt.
4. Die Kompetenz des Bundesgerichts ist auch hinsichtlich
des anzuwendenden Rechtes (dem einzigen allfällig zweifelhaften
Punkte) gegeben, insofern, als das Rechtsverhältnis als solches,
aus dem die Klägerin ihre Ansprüche herleitet die Amtsbürg
schaft -
nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als ein In
stitut des Zivilrechts zu betrachten ist und demnach den Normen
des eidgenössischen Privatrechts untersteht, soweit nicht Bestim
mungen des öffentlichen Rechts über die Stellung der Beamten
des Staates und der Gemeinden, wie der Bürgen in Frage
kommen. Wie weit letzteres der Fall ist, ist bei Behandlung der
einzelnen der Klage entgegengehaltenen Einwendungen zu prüfen;
für die Kompetenz des Bundesgerichts und demnach das Ein
treten in die Sache selbst genügt es, festzuhalten, daß das Bun
desgericht die Amtsbürgschaft als solche an sich in feststehender
Praxis als Institut des eidgenössischen Privatrechts behandelt hat.
(Vergl. BGE 15 S. 508 ff.; 19 S. 462 ff.; 23 S. 349 ff.,
spez. 361 Erw. 1 alles Fälle, die es als erste und einzige
548 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
Zivilgerichtsinstanz zu beurteilen hatte; sodann aber auch BGE
2 II S. 438, wo es, als Berufungsinstanz, ohne weiteres auf
die Berufung eingetreten ist, es sonach die Anwendbarkeit
SOR angenommen hat. (Vergl. auch Hafner, Komm., 2. Aufl.
Anm. 7 zu Art. 489.
5. Was nun die erste Einwendung der Beklagten: den Mangel
genügender Beaufsichtigung des Gemeindeschreibers durch
Amtsherrn betrifft, so hat das Bundesgericht es wiederholt
den angeführten Präjudizien) als aus dem Wesen der Amtsbürg
schaft folgenden Satz (des eidgenössischen Rechts) erklärt, daß
die Amtsbürgen von ihrer Zahlungspflicht dann frei seien, wenn
der Amtsherr durch vorsätzliche oder grobfahrlassige Verletzung
seiner Kontrollpflichten die Entstehung des Schadens selbst ver
schuldet hat daß aber anderseits die Amtsbürgen ein gewisses
Risiko auf sich genommen haben, gegen das der Amtsherr sich
eben decken will, und daß letzterer nicht für Vollkommenheit seiner
Kontrolleinrichtungen haftet. Diese Grundsätze sind auch der Be
urteilung des vorliegenden Falles zu Grunde zu legen. Danach
wirft die gedachte Einwendung der Beklagten zwei Fragen auf:
ob erstens die Klägerin den bestehenden Kontrollvorschriften nach
gelebt habe und ob zweitens abgesehen hievon die Kontrollorgane
derart nachlässig vorgegangen seien, daß nach jenem aufgestellten
Grundsatz die den Amtsbürgen gegenüber bestehende Kontroll
pflicht als verletzt erscheine, diese somit von ihrer Haftung, frei
seien. Wenn nun in jener ersten Frage die II. Instanz, im
Gegensatz zur I., die kantonale Verordnung betreffend das Rech
nungswesen der Gemeinden, vom 28. November 1889, auf die
Gemeindeschreiber nicht anwendbar erklärt und daher eine Ver
letzung dieser Verordnung bis anfangs des Jahres 1903 den
Zeitpunkt, da der Bezirksrat die Nachachtung der Verordnung
auf den Gemeindeschreiber Tobler anbefahl verneint hat, so ist
das Bundesgericht an diesen Entscheid gebunden; denn es handelt
sich hiebei um das Bestehen, die Anwendung und die Auslegung
einer kantonalen Rechtsnorm, deren Nachprüfung dem Bundes
gericht (als Berufungsinstanz) entzogen ist. Die Fragen, welche
Normen über die Kontrolle gewisser Beamter bestehen, ob sie auf
eine gewisse Kategorie von Beamten anwendbar seien, ob daher
III. Obligationenrecht. No 61.
in der Außerachtlassung der Vorschriften eine Verletzung liege,
sind alle von demjenigen Rechte, dem der betreffende Beamte unter
steht, hier also vom kantonalen Recht, geregelt. Verbindlich ist
danach für das Bundesgericht auch der Entscheid der Vorinstanz,
daß von Anfang des Jahres 1903 an eine Verletzung jener
Kontrollvorschriften stattgefunden habe. Der Verstoß gegen diese
Verordnung, speziell die Art und Weise, wie der erste Kassasturz
vorgenommen wurde, schließt aber auch vom Standpunkte des
eidgenössischen Rechtes aus ohne weiteres eine grobe Fahrlässig
keit der Kontrollorgane in sich, die die Bürgen befreit; es kann
hierüber des nähern auf die Erwägungen der Vorinstanz ver
wiesen werden, die zutreffend bemerkt, zu einer verschärften Kon
trolle hätte Anlaß gegeben: das Ergebnis der ersten Visitation;
die wiederholten Mahnungen der Staatsbuchhaltung; das Gesuch
des Beklagten Bockhorn um Entlassung aus der Bürgschaft im
Frühjahr 1903; die fortwährende ökonomische Bedrängnis des
Tobler, von der die Organe der Klägerin gerade durch den Be
klagten Bockhorn als Betreibungsbeamten, Vermieter des Tobler,
und nachheriges Mitglied der Rechnungsprüfungskommission,
unzweifelhaft Kenntnis erhalten hatten, wenn ihnen solche nicht
auch von anderer Seite sollte zugekommen sein . Auch darin ist
der Vorinstanz beizustimmen, daß der Kausalzusammenhang zwi
schen der grobfahrlässigen Kontrolle und dem eingetretenen Scha
den vorhanden ist. Die Vorinstanz geht hiebei von dem Grund
satz aus, zur Herstellung des Kausalzusammenhanges genüge es,
wenn es durch eine richtige Kontrolle gar wohl möglich war,
den Schaden zu vermeiden". Dieser Grundsatz ist nicht zu be
anstanden; wenn aber die Vorinstanz weiter die Folgerung zieht,
das sei der Fall, so erscheint das ebenfalls als zutreffend. Als
tatsächlich festgestellt hat jedenfalls zu gelten, daß der Schaden
schon anfangs 1903 wohl 8000 Fr. betrug und daß Tobler
die Unterschlagungen nur deshalb fortsetzte und fortsetzen konnte,
weil die Kontrolle so mangelhaft war. Das ergibt sich auch aus
den Verhören Toblers, auf welche die Vorinstanz ein großes
Gewicht legt. Darnach ist nur noch zu prüfen, ob die Bürgen,
wie sie vor Bundesgericht namentlich geltend machen, nicht auch
für die Zeit bis anfangs 1903 frei seien, wegen grobfahrlässiger
Vernachlässigung der Aufsichtspflichten. Bei Prüfung dieser Frage
ist, nach dem gesagten, davon auszugehen, daß eine besondere
Kontrollpflicht, speziell auch im Sinne der zitierten Verordnung,
nicht bestand, und es fragt sich daher nur, ob nicht aus allge
meinen Grundsätzen eine erhöhte Kontrolle zu folgern war und
als Pflicht der Gemeindeorgane erschien. Nun ist nicht zu ver
kennen, daß von Anfang an verschiedene Umstände vorlagen,
welche die Gemeindebehörden zu vermehrter Aufmerksamkeit gegen
über Tobler veranlassen mußten. Dahin gehören: die Warnung
seitens des Kern an Wydler, die nach verbindlicher Feststellung
der Vorinstanzen bald nach der Wahl erfolgte; die Kenntnis der
Gemeinderäte oder wenigstens einzelner von ihnen von der finan
ziellen Bedrängnis des Tobler; endlich die wiederholten Mah
nungen seitens der Staatsbuchhaltung. Indessen kann in der
Nichtanordnung besonderer Maßnahmen trotz dieser Umstände doch
nicht eine grobe Fahrlässigkeit erblickt werden, wenn folgendes in
Berücksichtigung gezogen wird: Die Stellung der Gemeindeorgane
ist in dergleichen Fällen eine etwas andere als die der Organe
des Staates. Der Staat ist in der Lage, durch seine Gesetze und
Verordnungen, die er sich selbst gibt, für richtige Kontrolleinrich
tungen und für richtiges Funktionieren dieser Einrichtungen zu
sorgen; die Gemeinde dagegen, und so auch ihre Organe, hängen
von den vom Staate getroffenen Einrichtungen ab, und diese
Stellung bringt es mit sich, daß sie sich zum Teil auf die staat
liche Kontrolle verlassen und annehmen, der Staat werde von
sich aus einschreiten. Die Verantwortlichkeit der Gemeindeorgane
it danach eine schwächere als die der Staatsorgane und es ist
ber der Frage des Verschuldens an sie ein weniger strenger Maß
ad anzuegen Pfrichlberletzungen, und so auch schweres Ver
schulden, liegen nur vor, wenn sie gegen positive Kontrollvor
schriften verstoßen oder bei ganz ausnahmsweisen Verhältnissen
die gewöhnliche Vorsicht und Sorgfalt außer Acht lassen. An
diesem Maßstabe gemessen kann nun in der laxen Aufsicht
Gemeindebehörden bis anfangs 1903 eine grobe Fahrlässigkeit
nicht gefunden werden, denn: Die wiederholten Mahnungen der
Staatsbuchhaltung, die Steuern abzuliefern, mußten die Ge
meindebehörde nicht notwendig auf den Verdacht von Unterschla
gungen bringen; sie konnten vielmehr sehr wohl annehmen, die
Nichtablieferung der Steuern habe ihren Grund in der lässigen
Steuereinziehung und bezahlung, wie es denn nach der Aussage
von Bebi (im Zivilprozeß) mit dem Steuerbezug nicht sehr ener
gisch zuging. Ebensowenig mußte die finanzielle Bedrängnis
Tobler bei den Gemeindebehörden bei einiger Aufmerksamkeit
Verdacht von Unterschlagungen aufkommen lassen; denn da
Beklagten diese Verhältnisse, nach verbindlicher Feststellung
Vorinstanz, kannten und trotzdem die Bürgschaft eingingen
war ein Verdacht nicht so nahe liegend, umsoweniger, als
dieser Beziehung gegen Tobler gar nichts vorlag und er bei der
Wahl gute Zeugnisse aufzuweisen hatte. So läßt es sich erklären,
daß während der ersten 1 ½ Jahre der Amtstätigkeit Toblers
eine besondere Beaufsichtigung seiner Geschäftsführung, im Sinne
der Kontrolle der eingehenden, der abgelieferten, der gebuchten
und der nicht gebuchten Steuern, unterblieb.
6. Die unter den Parteien weiter diskutierte und von den
Vorinstanzen verschieden beantwortete Frage: ob Tobler als Ge
meindeschreiber auch die Gemeindesteuern und Vermessungsgebühren
einzuziehen gehabt habe und ob sich die Bürgschaft auch auf diese
Tätigkeit Toblers erstrecke, ist vom Bundesgericht nicht nachzu
prüfen, da sie von der Vorinstanz in Anwendung kantonaler
Rechtsnormen entschieden worden ist und zu entscheiden war.
7. Trifft sonach die Einrede grober Vernachlässigung der Auf
sichtspflichten für die Zeit bis anfangs 1903 nicht zu, so fragt
es sich für die Haftbarkeit der Beklagten
vom Beklagten
Aberli-zunächst abgesehen , ob dereingeklagte Schaden, auf
den die Bürgscheine lauten, bis zu jenem Zeitpunktifür den a
nach die Beklagten haften, eingetreten sei, was die Beklagtn
neinen. Die Vorinstanz hat den Beklagten den Beweis für ihre
Behauptung auferlegt. Die Richtigkeit dieser Verteilung der Be
weislast mag dahingestellt bleiben; denn ausschlaggebend für das
Bundesgericht ist, daß die Vorinstanz, gestützt auf die Aussagen
Toblers, die Annahme zu Grunde legt, die Unterschlagungen
hätten bis anfangs 1903 den Betrag von 8000 Fr. überschritten.
Hierin liegt eine tatsächliche Feststellung, die nicht aktenwidrig ist
(die Glaubwürdigkeit Toblers ist vom Bundesgericht nicht nach
zuprüfen) und die daher das Bundesgericht bindet.
AS 34 II 1908
- Die Frage, ob der Beklagte Bockhorn durch den Eintritt
des Beklagten Aberli entlassen worden sei, spielt nach den bis
herigen Erörterungen keine Rolle; denn Bockhorn behauptet selbst
nicht, mit Rückwirkung auf den Anfang der Amtsdauer Toblers,
sondern nur vom Eintritt Aberlis an frei geworden zu sein;
von diesem Zeitpunkt an ist aber die Haftbarkeit aller Beklagten
zu verneinen.
- Hinsichtlich des Beklagten Aberli endlich ist der Vorinstanz
beizustimmen, und zwar lediglich unter Hinweis auf den ganz
gleichen Fall Huber und Genossen gegen Staat Zürich, Urteil
des Bundesgerichts vom 6. Juli 1906, BGE 32 II Erw. 4
S. 448 ff.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufungen der Beklagten werden abgewiesen, und das
Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 17. März 1908 wird in allen Teilen bestätigt.