- Arteil vom 15. Juli 1908 in Sachen
Seligmann, Kl. u. Ber. Kl., gegen Giovanoli, Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 62 OR, Haft des Geschäftsherrn. (Unfall bei einer Fahrt mit
einer Lohnkutsche.) Verursachung des Schadens durch den An
gestellten. Eigene Tatbestandsfeststellung des Bundesgerichts gemäss
Art. 82 Abs. 1 0G. Sog. Entlastungsbeweis. Art. 65 OR.
Beurteilung der Klage als Vertragsklage, Art. 110 und 115 OR.
A. Durch Urteil vom 19. Februar 1908 hat das Kantons
gericht von Graubünden erkannt:
Die klägerische Appellation wird abgewiesen und das erstinstanz
liche Urteil im ganzen Umfange seines Dispositivs bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger E. Seligmann recht
zeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt
mit dem Antrage: es aufzuheben und Pietro Giovanoli pflichtig
zu erklären, an E. Seligmann einen Schadenersatz von 5000 Fr.
zu leisten.
C. In der heutigen Hauptverhandlung hat der Vertreter der
Kläger den Berufungsantrag erneuert, der des Beklagten auf Ab
weisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kläger, der Advokat E. Seligmann in Paris und seine
Ehefrau geb. Dreyfus, weilten im August 1905 im Hôtel Ma
loja Palace in Maloja. Am 10. August bestellten sie im Hotel
einen Wagen zu einer Ausfahrt nach Val Fex. Der Portier be
merkte, daß alle Hotelwagen schon vermietet seien, daß er aber
trachten werde, im Dorfe ein Fuhrwerk zu finden. Es fand sich
dann beim Beklagten, Lohnkutscher P. Giovanoli ein Einspänner,
dem zur Bedienung der beim Beklagten mit Sattlerarbeiten be
schäftigte Melchior Conrad beigegeben wurde. Auf der Fahrt nach
Sils, in Plaun da Lej, begegnete der Einspänner dem vom St. Mo
ritz herkommenden Omnibus, wobei weder dem Postillon noch
dem Kondukteur dieses Gefährtes am andern Fuhrwerke irgend
etwas aufgefallen ist. Kurz nach dieser Begegnung wollte das
Pferd des Einspänners nicht mehr recht vorwärts. Conrad sprang
vom Bock und hielt es am Kopf. Unterdessen kippte der Hinter
wagen in die Wiese rechts der Straße um und Herr und Frau
Seligmann fielen heraus. Die Aussagen der Kläger einerseits
und des Kutschers anderseits über den Unfallshergang weichen
voneinander ab. Der Kutscher behauptet: Der Postillon des er
wähnten Omnibus habe drei Mal mit der Peitsche stark geknallt,
weshalb sein Pferd etwas erschreckt sei, nicht mehr habe vorwärts
gehen wollen und angefangen habe, den Wagen gegen die Wiese
hin zurückzustoßen; als er, Conrad, dann gesehen habe, daß er
das Pferd unmöglich mehr vorwärts bringen könne und daß das
rechte hintere Wagenrad über die Straßenböschung hinausgestoßen
werde, sei er vom Wagen gesprungen. Demgegenüber machten die
Kläger geltend: Das Pferd habe nicht zurückgestoßen, sondern
nach vorn gehend rechts in die Wiese eingerenkt, da es wahr
scheinlich habe umkehren wollen. Eine Kutsche, die unmittelbar
nach dem Unfalle vorbeikam, führte die Eheleute Seligmann nach
Maloja zurück, während Conrad mit Pferd und Wagen nach
St. Moritz fuhr.
Seligmann war vier Tage bettlägerig, trug aber keine weitern
Nachteile von dem Unfall davon. Wohl aber erlitt Frau Selig
mann eine Schulterverrenkung, die erst später erkannt und be
seitigt wurde; sie stand infolgedessen längere Zeit in ärztlicher
Behandlung.
Eine Strafklage wegen fahrlässiger Körperverletzung, die der
Kläger Seligmann gegen den Kutscher Conrad beim Kreisamt
Oberengadin am 22. August 1905 anstrengte, führte am 11. Sep
tember 1907 zu einem freisprechenden Urteil. Unterdessen hatten
die Eheleute Seligmann am 7. August 1906 beim Bezirksgericht
Maloja die vorliegende Zivilklage gegen Giovanoli mit dem Be
gehren um Zuspruch einer Schadenersatzforderung von 5000 Fr.
angehoben. Sie stützten diese Klage auf Art. 62 OR unter fol
gender Begründung: Schuld am Unfall trage Conrad, der von
Beruf nicht Kutscher sondern Sattler und unfähig gewesen sei,
das Pferd zu leiten, da sonst der Unfall bei dem geringen Wider
stande des Pferdes auf ebener Straße nicht hätte stattfinden können.
Statt das Pferd, als es stehen blieb, in die Zügel zu nehmen
sei er einfach abgestiegen und habe es ohne Führung gelassen und
so den Unfall verursacht. Mit der Ungeschicklichkeit und Unkennt
nis des Kutschers in der Pferdeführung komme noch die Unver
trautheit des Pferdes als mitwirkende Ursache in Betracht. Conrad
habe sich selbst und dem Pferde nicht getraut, da er vor dem Un
falle jedes Mal, wenn er einem andern Fuhrwerk begegnet sei,
still gehalten und es vorbeigelassen habe. Der Schaden sei von
ihm als Angestellten des Beklagten in Ausübung geschäftlicher
Verrichtungen verursacht worden; der Exculpationsbeweis des
rt. 62 treffe den Beklagten.
Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen.
2. Beurteilt man den Fall, entsprechend der Klagbegründung,
nach Art. 62 OR, so liegt zunächst den Klägern der Nachweis
ob, daß der Unfall durch Conrad in Ausübung seiner geschäft
lichen Verrichtungen verursacht worden ist. Die Vorinstanz hält
diesen Kausalzusammenhang nicht für nachgewiesen und gelangt
schon deshalb zur Abweisung der Klage. Hierzu ist vorerst zu
bemerken, daß über den Hergang des Unfalls, der von den Klä
gern einerseits und dem Kutscher Conrad anderseits verschieden
dargestellt wird, eine genaue tatsächliche Feststellung im Voreni
scheide fehlt, und daß die Vorinstanz erklärt, die Zeugenaussage,
die Frau Seligmann im Strafprozesse über den Unfallshergang
gemacht hatte, habe im nunmehrigen Zivilprozesse, worin sie als
Klägerin auftritt, die Bedeutung einer bloßen Parteibehauptung
ohne Beweiskraft. Im letztern Punkte handelt es sich um eine
Frage des kantonalen Beweisrechtes, deren Lösung das Bundes
gericht nicht nachzuprüfen hat. Damit und da unbestrittenermaßen
auch die Aussage des Ehemannes Seligmann als Kläger beweis
unkräftig ist, muß als unerwiesen gelten, daß der Unfall sich in
der von den Klägern behaupteten Weise zugetragen habe, d. h. in
dem das Pferd nach vorn in die Wiese abgeschwenkt sei. Als ein
ziges Beweismaterial für eine mögliche Feststellung des Unfall
herganges (Art. 82 OG) zur Ermittlung der Unfallsursache
und damit für die Begründung einer allfälligen Haftbarkeit des
Beklagten bleibt also die Darstellung des Conrad, wonach das
Pferd angefangen habe, den Wagen in die Wiese hinein zurück
zustoßen, eine Darstellung, für deren Richtigkeit übrigens auch
die Zeugenaussage einen Anhaltspunkt bietet, die der Wirt del
Curto im Strafprozesse abgegeben hatte und wonach ihm Gäste
den Vorfall in der vorerwähnten Weise erzählt hätten. Nimmt
man nun den Tatbestand derart als gegeben an, so ist zunächst
zu sagen, daß, sofern die Unfallsursache im Verhalten Conrads
zu suchen ist, sie jedenfalls nicht zeitlich vor dem Zurückweichen
des Pferdes liegt, da jeder aktenmäßige Anhaltspunkt für ein der
artiges kausales Einwirken Conrads fehlt. Die Kläger selbst suchen
denn auch die behauptete Verursachung nach dem Störrischwerden
des Pferdes und wollen sie darin gefunden haben, daß Conrad
statt auf dem Bocke zu bleiben und von da aus das Pferd mit
den Zügeln und der Peitsche wieder in den ordentlichen Gang zu
bringen, vom Bocke abgesprungen sei und es so im kritischen
Augenblicke führerlos gelassen habe. Demgegenüber ist aber der
gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz beizutreten, es sei nicht
anzunehmen, daß das Umfallen des Wagens hätte verhütet werden
können, wenn Conrad angesichts der durch das Pferd bewirkten
Situation sich anders benommen hätte, namentlich in der von
den Klägern bezeichneten Weise. Diese Auffassung der Vorinstanz,
wonach also der von den Klägern darzutuende Kausalzusammen
hang als nicht erwiesen betrachtet wird, würdigt die über den
AS 34 II 1908
Unfallshergang zu Gebote stehenden tatsächlichen Momente richtig
und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend. Auf Grund der
obigen Tatbestandsfeststellung darf man selbst noch positiver als
die Vorinstanz sich dahin ausdrücken, daß, wenn Conrad dem
Zurückgehen des Pferdes zu begegnen hatte, dasjenige Benehmen,
das noch zuerst hätte Erfolg haben können, das von ihm ge
wählte war: vom Bock herabzuspringen, um das Pferd durch so
fortiges Anfassen beim Kopfe zum Stillstande zu bringen. Vom
Bocke aus dagegen wäre das Anhalten des Pferdes (wenn über
haupt rechtzeitig noch erreichbar) wohl nicht mit der gleichen
Raschheit und Sicherheit möglich gewesen. Nur dann hätte sich
das Verbleiben auf dem Bocke empfohlen und könnte also das
gegenteilige Verhalten Conrads als Unfallsursache (mit oder ohne
Verschulden herbeigeführte) gelten , wenn man, was laut dem
gesagten ausgeschlossen ist, anzunehmen hätte, das Pferd sei gegen
vorn zu vom Wege abgewichen. Nach all dem ist also davon aus
zugehen, daß der den Klägern obliegende Nachweis, Conrad habe
den Unfall verursacht, fehlt, indem die Unfallsursache im Ab
weichen des Pferdes vom Wege liegen muß, sofern nicht Conrad
dieses Verhalten des Pferdes durch ein den drohenden Unfall ab
wendendes Vorgehen im gegenteiligen Sinne rechtzeitig hat para
lysieren können, welche Möglichkeit durch das vorhandene Beweis
material nicht erstellt ist.
3. Wollte man aber auch den Unfall als von Conrad verur
sacht ansehen, so wäre wiederum mit der Vorinstanz zu sagen,
daß dem Beklagten der durch den Art. 62 OR vorgesehene Ent
lastungsbeweis gelungen ist, er habe alle erforderliche Sorgfalt
angewendet, um einen solchen Schaden zu verhüten . Dies selbst
dann, wenn man die hierüber bestehende Streitfrage (siehe z. B.
AS 32 II S. 510 Erw. 2) offen lassend annimmt, die Haft
barkeit des Geschäftsherrn nach Art. 62 bestehe auch im Falle,
wo den Angestellten, der den Schaden verursacht hat, kein Ver
schulden trifft.
Alle erforderliche Sorgfalt hatte hier der Beklagte darin anzu
wenden, daß er die Fahrt durch einen fachkundigen und gewissen
haften Kutscher, mit einem vertrauten Pferde und einem soliden
Wagen ausführen ließ.
Der letzte Punkt fällt zum vornherein außer Betracht, da die
Kläger nicht behaupten und auch nichts dafür vorliegt, daß der
verwendete Wagen irgend einen Mangel aufgewiesen und noch
weniger, daß ein solcher Mangel auf den Eintritt des Unfalls
eingewirkt habe.
Was den als Kutscher verwendeten Angestellten Conrad betrifft,
so hat der Beklagte dargetan, daß er es an der erforderlichen
Sorgfalt nicht habe fehlen lassen, als er Conrad mit der Be
sorgung dieser Wagenfahrt betraute, indem er ihn nämlich mit
Fug als einen fachkundigen und zuverlässigen Fuhrmann hat be
trachten können. Letzteres ist aus der tatsächlichen, für das Bun
desgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz über die Fähig
keiten des Conrad als Kutscher, übereinstimmend mit einer größern
Anzahl Zeugenaussagen zu schließen. Aus letztern geht nament
lich hervor: daß Conrad nach dem Unfall mit dem gleichen Pferde
und dem gleichen Wagen vor dem Kläger Seligmann und auf
dessen Verlangen eine Probefahrt zu machen hatte und sie richtig
und ohne daß der Kläger etwas aussetzte, bestand; daß er noch
am Unfallstage mit seinem Gefährte den Zeugen Segantini von
St. Moritz nach Maloja zurückführte und daß Segantini, dem
er schon früher Kutscherdienste geleistet hatte und der selbst des
Fahrens kundig ist, erklärt: Conrad habe mit dem Pferde gut um
gehen können und er sei mit ihm zufrieden gewesen; daß Conrad
schon in den Siebenziger Jahren oft zu fahren hatte usw. Uner
heblich ist es, wenn die Kläger geltend machen, Conrad sei von
Beruf nicht Kutscher, sondern Sattler; denn nur darauf kommt
es an, ob er des Fahrens genügend kundig und zuverlässig sei
oder nicht. Aus den Akten ergibt sich übrigens, daß im Engadin
die Pferdehalter allgemein die in ihrem Dienste stehenden Sattler
aushülfsweise zum Fahren verwenden, wenn sie dazu fähig sind.
Die Vertrautheit des Pferdes endlich wird von den Klägern
nicht bestimmt und mit näherer Begründung in Abrede gestellt.
Sie gehen eher davon aus, Conrad hätte, wenn er fachkundig ge
wesen wäre, das Pferd mit Leichtigkeit beherrschen können. Zudem
wäre auch hier der Exculpationsbeweis geleistet, namentlich durch
das Ergebnis der Probefahrt und die Aussage Segantinis, das
Pferd sei bei der Rückfahrt nach Maloja ganz gut gefahren. Nach
allem ist anzunehmen, daß man es beim Unfalle mit einem aus
nahmsweisen und nicht voraussehbaren Verhalten des Pferdes zu
tun hatte, wie ein solches bei einem jeden Pferde, auch dem zu
verlässigsten, etwa vorkommen kann, einem Verhalten, das aus
einer dem Fahrverkehr naturgemäß innewohnenden Gefahrsmög
lichkeit, mit der jeder Passagier rechnen muß, entspringt und vom
Betriebsinhaber nicht zu verantworten ist.
4. Ob der Art. 65 OR, auf den die Klage nachträglich, erst
in der Berufungsinstanz, in eventueller Weise gestützt worden ist,
vom Bundesgerichte bei der Beurteilung des Falles noch berück
sichtigt werden könne und ob er auf den vorliegenden Tatbestand
passe oder nicht (vergl. im gegenteiligen Sinne AS 24 II S. 869)
kann unerörtert bleiben. Denn aus den obigen Ausführungen er
hellt, daß die Klage auch aus Art. 65 nicht zugesprochen werden
könnte, weil der Beklagte gemäß diesem Artikel bewiesen hätte,
daß er alle erforderliche Sorgfalt in der Verwahrung und Be
aufsichtigung ( des Pferdes ) angewendet habe
5. Endlich braucht auch nicht näher untersucht zu werden, ob
nicht richtiger Weise die Klage statt als Quasidelikts als Kon
traktsklage hätte begründet werden sollen (in der Meinung, daß
mit der Bestellung des Wagens durch den Hotelportier zwischen
den Klägern und dem Beklagten ein Vertrag zu Stande gekommen
ist) und ob der Richter von sich aus das Klagebegehren unter
diesem rechtlichen Gesichtspunkte prüfen dürfe. Bei Bejahung dieser
Fragen müßte man nämlich ebenfalls zur Abweisung der Klage
kommen, weil der Beklagte im Sinne der Art. 110 und 115 OR
den Beweis erbracht hätte, daß ihm keinerlei Verschulden zur Last
fällt an der ungenügenden Vertragserfüllung, die in der Besorgung
des übernommenen Personentransports insofern liegt, als für die
Reisenden damit ein Unfall verbunden war. Nach den frühern
Darlegungen hätte er in der Tat dargetan, daß er einen geeig
neten Kutscher, ein vertrautes Pferd und einen tauglichen Wagen
gestellt und hierdurch alles ihm Obliegende getan habe, um eine
gefahrlose Ausführung der Fahrt zu sichern.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des
Kantonsgerichtes Graubünden in allen Teilen bestätigt.