- Arteil vom 15. Februar 1908 in Sachen Gubler Cie.
Kl. u. Ber. Kl., gegen Kastler, Bekl. u. Ber. Bekl.
Patentnichtigkeitsklage. Vorhandensein einer Erfindung, und Neukeit
derselben. (Mast für Fernleitungen.) Teilnichtigkeit eines Patentes.
A. Durch Urteil vom 28. September 1907 hat das Bezirks
gericht Horgen über die Streitfrage:
Ist das dem Beklagten zustehende schweiz. Patent Nr. 33,274
vom 1. April 1905, desinitiv seit dem 9. April 1906, einen
Mast für Fernleitungen betreffend, ganz oder teilweise nichtig zu
erklären und daher am Patentregister zu löschen resp. der Ein
trag zu modifizieren?
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem
Antrage:
Es sei in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage
gutzuheißen und damit das Patent von Kastler nichtig zu er
klären.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klä
gerin den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt.
Der Vertreter des Beklagten hat auf Bestätigung des angefoch
tenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte erwirkte am 1. April 1905 das provisorische
eidgenössische Patent Nr. 33,274 für einen Mast für Fern
leitungen . Nach der Patentbeschreibung ist Gegenstand der Er
findung ein Mast für Fernleitungen mit einem Oberteil aus
Holz und einem Unterteil aus künstlicher Steinmasse. Bei diesem
Mast (fährt die Beschreibung fort) bildet der Unterteil einen
Fortsatz des Holzteiles, da er dieselbe Dicke wie dieser besitzt.
Beide Teile sind durch eine Metallarmatur, welche am Umfang
des Mastes in der Längsrichtung desselben laufende Glieder auf
weist, miteinander lösbar verbunden, zwecks leichtem Auswechseln
des Holzteiles, wodurch ein Mast mit einer Stange aus Holz
und mit Fuß aus nicht verfaulter Masse gebildet wird. Im
Hinblick auf die gegebene Zeichnung heißt es in der Patent
schrift weiter: Der über dem Boden a befindliche Oberteil des
Mastes ist von einer Stange b aus Rundholz gebildet und der
in dem Boden liegende Unterteil des Mastes bildet ein Funda
tionsstück c, welches aus künstlichem Stein, z. B. Beton, also
aus nicht faulendem Material, besteht und mit der Holzstange b
durch eine Eisenarmatur in Verbindung steht, sowie die gerade
Fortsetzung der Stange b bildet. Die Armatur ist von vier
in der Längsrichtung des Mastes laufenden, aus Flacheisen
bestehenden Gliedern d, welche gleichmäßig verteilt außen um
die Stange b und das Fundationsstück angeordnet sind, sowie,
von quer zu dem Mast gerichteten Schraubenbolzen e gebildet
welche je zwei einander gegenüberliegende Flacheisen miteinander
verbinden und von welchen die einen durch die Stange b, die
andern durch das Fundationsstück c quer hindurchgeführt sind,
behufs Verbindung der Flacheisen mit der Stange, bezw. dem
Fundationsstück. Zwischen dem Fundationsstück e und dem die
sem zuliegenden Ende der Stange b ist ein Zwischenraum f be
lassen, damit zwischen dem genannten Ende und dem Fundations
stück eine Luftzirkulation stattfinden kann; dieser Zwischenraum
kann dabei mit einer porösen, luftdurchlässigen Zwischenlage aus
gefüllt sein. Die außenliegenden Flacheisen d können mit einer
inneren Armierung der Steinmasse, z. B. Eisenstangen, direkt
verbunden sein, so daß die auf die Flacheisen wirkenden Zug
spannungen durch diese Armierung direkt übertragen werden.
Hierbei können die in dem künstlichen Steinfuß eingebetteten
Schraubenbolzen, welche zur Befestigung der Flachschienen an
dem Fuße dienen, durch sie umgreifende und an ihnen befestigte,
im Innern der Steinmasse liegende Armierungsstangen mitein
ander versteift sein und so die Zugspannungen der Schrauben
bolzen durch diese Armierung in diese Steinmasse verbreitert
werden. Die Patentansprüche endlich sind folgendermaßen formu
liert: 1. Mast für Fernleitungen mit Oberteil aus Holz und Un
terteil aus künstlicher Steinmasse, dadurch gekennzeichnet, daß der
Unterteil einen Fortsatz des Holzteiles in gleicher Dicke bildet
und mit letzterem durch eine Metallarmatur, welche am Umfang
des Mastes in der Längsrichtung desselben laufende Glieder auf
weist, lösbar verbunden ist, zwecks leichtem Auswechseln des
Hozteiles, wodurch ein Mast mit einer Stange aus Holz und
mit Fuß aus nicht verfaulbarer Masse gebildet wird; 2. Mast
für Fernleitungen nach Anspruch 1, bei welchem die am Umfang
des Mastes angebrachten, in der Längsrichtung des Mastes lau
fenden Glieder Flacheisen bilden, welche durch quer zu denselben
gerichtete Schrauben mit der Holzstange und dem Unterteil in
Verbindung stehen. Dieses Patent ist am 9. April 1906 defi
nitiv geworden. Der Beklagte hat feine Erfindung am 4. August
1905 auch in Deutschland angemeldet und dabei die Patentan
sprüche dahin formuliert: 1. Mast für Fernleitungen, bei wel
chem der Oberteil aus Holz mit einem Unterteil aus künstlicher
Steinmasse durch außen liegende, seitlich abnehmbare Armatur
verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß die über die Holz
stange nach unten hervorragenden, aber nicht bis zum Ende
des Unterteiles reichenden Eisenschienen mit einer inneren Ar
mierung der Steinmasse so verbunden sind, daß diese innere Ar
mierung die in den äußeren Schienen während des Betriebes
wirkenden Spannungen ins Innere der Steinmasse beliebig ver
teilt und fortpflanzt. 2. Mast nach Anspruch 1, dadurch gekenn
zeichnet, daß die seitlich wegnehmbaren Eisenstangen..... mit
den inneren Armaturstangen lösbar verbunden sind. In der
der Anmeldung beigegebenen Zeichnung sind auch diese innern
Armaturstangen eingezeichnet, was beim schweizerischen Patent des
Beklagten nicht der Fall ist. Der von der Klägerin gegen die
Patenterteilung beim deutschen kaiserlichen Patentamt erhobene
Einspruch ist von diesem unter dem 18. April 1907 abgewiesen
und es ist dem Beklagten demgemäß das Patent, laufend vom
5. August 1905 an, erteilt worden. Der unbeschränkt haftende
Teilhaber der klägerischen Firma, E. Gubler, seinerseits ließ sich,
unter Nr. 34,301, am 24. November 1905 ebenfalls einen
Mastensockel zur Aufnahme von Holzmasten für oberirdische
Stromleitungen patentieren. Gegenstand dieser Erfindung ist
ein zur Aufnahme von Holzmasten für oberirdische Stromleitun
gen bestimmter Mastensockel mit Unterteil aus künstlicher Stein
masse, der in den Boden versenkt wird und an dem sich mit ihm
verankerte, über ihn nach oben vorstehende Armaturglieder befin
den; diese Armaturglieder sind aus Eisen gebildet, an dem
über den Sockelunterteil herausragenden Teil mit einer einstell
baren Klemmvorrichtung für den Mast versehen und am untern
Teil teilweise in den Sockelunterteil eingebohrt , das ganze
nach Patentanspruch 1
derart, daß ein mit etwas Spiel
zwischen die Eisen eingesetzter Mast seitlich in allen Rich
tungen eingestellt werden kann, An oder Durchbohrungen des
Mastes ausgeschlossen sind und eine Auswechslung des Mastes
ohne irgendwelche Anderungsvornahme am Sockelunterteil er
möglicht ist. Patentanspruch 2 beansprucht die Klemmvorrich
tung des beschriebenen Mastensockels nach Anspruch 1, in der
Weise, daß sie in zum teilweisen Umfassen des Mastes eingerich
teten Briden und in die Schenkel der L1 Eisen durchziehenden
Spannschrauben mit Muttern besteht.
2. Mit der vorliegenden (im Mai 1906 eingereichten) Patent
nichtigkeitsklage macht nun die Klägerin geltend, das Patent des
Beklagten enthalte keine Erfindung, eventuell sei die Erfindung
nicht nen. Der Standpunkt der Klägerin ist vor allem der, für
die Frage, ob die Erfindung des Beklagten patentfähig sei, fei
einzig auf die Patentansprüche abzustellen. Nun sei nach den
Patentansprüchen patentiert ein Mast mit unverfaulbarem Unter
teil und leicht auswechselbarem Oberteil. Dieses Problem sei aber
schon gelöst worden durch die seit 1898 existierenden Leitungs
maste des Sihlwerkes. Der einzige Unterschied im Patente des
Beklagten: daß der Unterteil von gleicher Dicke sei wie der Holz
teil, vermöge das Wesen einer Erfindung nicht zu erfüllen. Die
Verwendung von Flacheisen sodann (im Patentanspruch 2 des
Beklagten) sei ebenfalls keine Erfindung, sondern etwas allgemein
bekanntes; auch in der Verwendung von Querbolzen liege kein
Fortschritt. Zum Klagegrund der Nichtneuheit (Offenkundigkeit)
verweist die Klägerin sowohl auf den Sihlwerkmast, als auch auf
ein amerikanisches Patent, Nr. 658,631, eines Forsythe, vom
Jahre 1900, das in der Official Gazette of the U.-St. Patent
Office publiziert sei, welch letztere in der Bibliothek des eidge
nössischen Polytechnikums aufliege. Der Beklagte hatte ursprüng
lich Widerklage erhoben mit dem Begehren, das von der Klägerin
erwirkte Patent Nr. 34,301 sei zu löschen, sie dann aber (in der
Duplik) fallen gelassen, da jenes Patent nicht von der Klägerin,
sondern von E. Gubler persönlich ausgewirkt war. Im übrigen
sind die Rechtsgründe der Parteien, sowie die Gründe des die
Klage abweisenden vorinstanzlichen Urteils, soweit notwendig, aus
den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich.
3. Die von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe:
Nichtvorhandensein einer Erfindung und Mangel der Neuheit,
fallen hier insofern zusammen, als die Frage des Vorhandenseins
einer Erfindung der Erzielung eines neuen technischen Nutz
effektes nur unter Heranziehung des schon bekannten und vor
der Anmeldung des Patentes des Beklagten vorhandenen gelöst
werden kann. Es ist danach zunächst festzustellen, was als schon
vorhanden zu gelten hat, und sodann zu untersuchen, inwiefern
sich die patentierte Erfindung des Beklagten von dem so gefunde
nen schon vorhandenen unterscheidet: bei dieser letztern Prüfung
wird mit die Frage zu beantworten sein, ob den so gefundenen
Abweichungen Erfindungscharakter zukommt. Erst nach dieser
Prüfung ist zu untersuchen, ob und inwieweit die allfällige Er
findung des Beklagten in der Patentschrift zum Ausdruck ge
kommen ist.
4. Wird nun der Mast des Beklagten vorerst mit dem Sihl
werkmast verglichen, so ergibt sich folgendes: Auch der Sihlwerk
mast besteht, gleich dem Mast des Beklagten, in einem Oberteil
aus Holz und einem Unterteil in unverfaulbarem Material. Auch
bei ihm soll das der Erfindung des Beklagten zu Grunde lie
gende Problem: Schaffung eines unverfaulbaren Unterteils und
Möglichkeit der Auswechslung des Oberteils, gelöst werden und
wird es auch gelöst. Der Experte hat die ihm vorgelegte Frage,
ob sich der Mast des Beklagten vom Sihlwerkmast unterscheide,
nach diesen beiden Richtungen verneint; er hat dargetan, daß beim
Sihlwerkmast folgende Merkmale des Mastes des Beklagten sich
vorfinden: Unterteil aus künstlicher Steinmasse und Stange aus
Holz; in der Längsrichtung verlaufende Armaturglieder, die zur
Aufnahme der Holzstange und zur Übertragung der Zugspannung
auf die künstliche Steinmasse bestimmt sind; lösbare Verbindung
des Oberteils mit dem Unterteil, Möglichkeit der Auswechslung
der Holzstange. Hinsichtlich des letzten Punktes hat er in seiner
mündlichen Aussage in der Schlußverhandlung ausgeführt, er
verstehe die Auswechselbarkeit beim Sihlwerk so, daß das Hol
vom Fuß nach oben entfernt werden könne. Die Möglichkeit der
Auswechslung ist also bei beiden Ausführungsarten gegeben, da
gegen ist die Art der Lösung dieses Problems bei beiden eine ver
schiedene. Beim Mast des Sihlwerks muß der Holzmast aus dem
ihn umspannenden Eisenfachwerk herausgehoben werden; beim
Mast des Beklagten werden die verbindenden Flacheifen gelöst und
der Mast wird seitlich herausgenommen. Allein diese Abweichung
kann nicht das Wesen einer Erfindung ausmachen. Eine schöpfe
rische Idee liegt ebensowenig darin, zwei beliebige Körperteile
durch zwei angelegte Flacheisen und Bolzen mit Schrauben zu
verbinden, als darin, die Lösbarkeit dieser Verbindung durch das
Losschrauben dieser verbindenden Flacheisen zu ermöglichen; das
gehört ganz offenbar zu den jedem Handwerker bekannten und
täglich verwendeten Handgriffen. Die einzige wesentliche Abwei
chung des Mastes des Beklagten vom Sihlwerkmast besteht in
der Dimension des Unterteils (Fußes oder Sockels). Der Sihl
werkmast hat einen schweren Sockel, der nur an Ort und Stelle
gebaut, nicht leicht ausgegraben, transportier und an einem an
dern Ort wieder verwendet werden kann. Demgegenüber hat der
Mast des Beklagten den Vorteil, daß er in seinem Volumen
und Gewicht derart herabgemindert ist, daß er fabrikationsmäßig,
zu einem entsprechenden Preise hergestellt und in fertigem Zu
stande, in gleicher Weise wie die Holzmasten selbst, einzeln oder
mit letztern verbunden, transportiert werden kann . Nun kann
aber in der verschiedenen Dimensionierung allein noch keine Er
findung gefunden werden. Zwar liegt ein technischer Fortschritt
nach den angeführten Bemerkungen der Expertise zweifellos vor;
allein bei der bloßen Anderung der Dimensionierung würde es
sich deshalb nicht um eine Erfindung handeln, weil gar keine
technische Schwierigkeit zu überwinden wäre, also eine schöpferische
dee mangeln würde. Allein die Expertise führt nun weiter aus:
Die dem Mast des Beklagten durch Verringerung des Volumens,
vornehmlich des Querschnittes, abgehende Bruchfestigkeit werde
ihm durch seitlich angebrachte Armaturglieder, welche mit einer
im Innern der künstlichen Steinmasse entsprechend angeordneten
Armierung in Verbindung gebracht sind, wieder ersetzt . Und
weiter haben diese äußern Armaturglieder in ihrer Verbindung
mit der Innenarmierung den Zweck, die Zugspannungen des
Holzmastes auf den hiefür eingerichteten Mastunterteil zu über
tragen . In diesen beiden Richtungen aber liegt die Lösung eines
neuen Problems-Verringerung der Dimension ohne Verringe
rung der Bruchfestigkeit, und Übertragung der Zugspannung auf
den Mastenunterteil , und diese Lösung muß nun als mehr
denn bloß handwerksmäßiger Kunstgriff bezeichnet werden: sie
beruht auf der Überwindung technischer Schwierigkeiten.
5. Hinsichtlich des Forsythe Mastes hatte der Experte in sei
nem ersten Gutachten lediglich bemerkt: der Mast des Beklagten
unterscheide sich von ihm seinem Wesen nach nicht. Beide Sy
steme gelangen mit unwesentlichen Abweichungen, welche aber
nur als handwerksmäßige Anderungen angesehen werden können,
zu demselben Ziel. Die Vergleichung der Zeichnungen zeigt,
daß der Fuß des Forsythe Mastes von ähnlich geringem Volu
men ist wie beim Mast des Beklagten, und daß die Verbindung
mit dem Mast auch dort durch anliegende Flacheisen und Schrau
benbolzen erfolgt. Der einzige Unterschied besteht darin, daß beim
Forsythe Mast die Flacheisen unter dem Fuße durchgreifen, in
dem zwei gegenüberliegende Flacheisen aus einem Stück bestehen
und der Verbindung wie dem Fuß durch dieses Umgreifen Halt
gewähren. Das bringt gegenüber dem Mast des Beklagten
Nachteil mit sich, daß beim Auswechseln der Holzstange ein
ches Flacheisen zurückgebogen werden muß, damit die Stange
hat
ausgenommen werden kann; in der mündlichen Verhandlung
denn auch der Experte zugegeben, daß das Auswechseln beim
Forsythe Mast etwas weniger leicht ist als beim Mast des Be
klagten. Auch hier könnte eine wesentlich als selbständige Erfin
dung in Betracht fallende Abweichung vom Forsythe Mast beim
Mast des Beklagten nicht gefunden werden, wenn sie nur darin
bestünde, daß der Beklagte seine Flacheisen nicht unter dem Fuß
durchführt; auch diese Variation in der Verbindung zweier Kör
per mit Bandeisen gehört gewiß zu den gewöhnlichsten handwerks
mäßigen Kunstgriffen. Ganz anders liegt die Sache aber auch
hier, wenn angenommen wird, dem Beklagten sei die Verbindung
der äußern mit der innern Armatur patentiert. Der Forsythe
Mast kennt diese nicht; er spricht überhaupt nicht von einer in
nern Armatur und hat sie offenbar nicht nötig, weil das Um
greifen der äußern genügend Halt und Festigkeit für den Fuß
bietet. Wird dagegen die Verbindung der innern mit der äußern
Armatur zur Anwendung gebracht, so wird nicht nur dieses Um
greifen der Verbindungseisen entbehrlich, sondern es kann dann
noch der weitere Fortschritt verwirklicht werden, daß die Verbin
dungseisen nicht tief am Fuß hinabzureichen brauchen, was natür
lich die Auswechslung der Stange sehr erleichtert, indem zur Los
lösung der Flacheisen nicht tief in den Boden gegraben zu werden
braucht. Eine Erfindung kann in der Art der Erzielung dieses
Erfolges nur liegen, wenn durch die neue und schöpferische Ver
bindung der innern und der äußern Armatur die Möglichkeit ge
schaffen wird, die Armatur nicht tief hinabzuführen und dem Fuß
so viel Halt und Festigkeit zu bieten, daß ohne Gefahr das eine
Flacheisen entfernt und so die Stange seitlich weggenommen wer
den kann. Zu diesem Resultate führt auch die Prüfung der ver
schiedenen Gutachten des Experten. Während er im ersten (ein
gangs dieser Erwägung angeführten) jeden Wesensunterschied
zwischen den beiden Masten verneint, führt er dies im zweiten
(vom 26. September 1907, Akt. 71) näher aus und bemerkt
dabei gegen den Schluß hin: Kastler sucht laut Patentbeschrei
bung die Zugspannungen der Holzstange durch Anbringung einer
aus Eisen bestehenden Innen Armierung auf die künstliche Stein
masse zu übertragen. Beim Forsythe Mast dagegen werden die
Zugspannungen des Holzmastes von den korbartig angeordneten
Armaturgliedern von außen auf die künstliche Steinmasse über
tragen. Im Anschluß hieran sagt der Experte nun freilich, am
Ende seines Nachtragsgutachtens: Die wahrnehmbare Verschie
denheit unter ihnen (d. h. den beiden Masten) beruht lediglich
auf der Anwendung anderer handwerksmäßiger Mittel, die aber
beide Erfinder doch zum ganz gleichen Ziel geführt haben
und es könnte hieraus geschlossen werden, diese Bemerkung beziehe
sich gerade auf die Verbindung der innern mit der äußern Ar
matur. Allein in den Erläuterungen und der Schlußverhandlung
hat der Experte weiter ausgeführt: Wenn der Beklagte die innere
Armatur beanspruchen könne, so sei dabei allerdings die Lösbar
keit eine höhere, indem die Ausgrabung zum größern Teil ver
mieden werden könne. Durch die innere Armierung sei die leichte
Auswechselbarkeit begünstigt. Der Experte sieht danach diese Ver
bindung allerdings als Erfindung an, und er hat nur darüber
Zweifel, ob der Beklagte sie beanspruchen könne, obschon sie in
den Patentansprüchen nicht genügend zum Ausdruck gekommen
fei. Daß das die Meinung des Experten ist, geht denn auch aus
dem Hauptgutachten hervor, in dem er folgende berichtigte For
mulierung eines Patentanspruchs für das, was das Wesen des
neuen technischen Nutzeffektes bilde, aufstellt: 1. Mast für Fern
leitungen mit Oberteil aus Holz und Unterteil aus künstlicher
Steinmasse, bei welchem der Oberteil aus Holz mit dem unver
faulbaren Unterteil durch längs des Mastes laufende Glieder
derart verbunden ist, daß der eine oder andere erneuert werden
kann, dadurch gekennzeichnet: daß seitlich des Mastes in der
Längsrichtung desselben angeordnete Armaturglieder mit einer
im Innern der künstlichen Steinmasse gelagerten Armierung
zweckentsprechend in Verbindung gebracht sind, um die Zugspan
nungen des Holzmastes auf den Unterteil zu übertragen, welch
letzterer ferner durch die Innen und Außenarmierung derart
verstärkt wird, daß er bei gleichem Querschnitt oder, pro Ein
heit, mindestens die gleiche Bruchfestigkeit besitzt, wie ein Holz
mast und gleich einem solchen in fertigem Zustande leicht
transportfähig wird. 2. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch
gekennzeichnet: daß die seitlich wegnehmbaren Armaturglieder
einerseits mit den innern Armaturgliedern, anderseits mit dem
Holzmast durch Schrauben verbunden sind. Auch bezeichnet der
Experte es ausdrücklich als Rechtsfrage, ob eine bereits patentier
Erfindung, die ihrem Wesen nach patentfähig sei, als Erfindung
zu gelten habe, wenn die die Erfindung als paientfähig dokumen
tierenden Merkmale nicht ausdrücklich im Patentanspruch vermerkt
seien. Dafür, daß in dieser Verbindung von innerer und äußerer
Armierung eine Erfindung zu erblicken ist, spricht auch der Ent
scheid des deutschen Patentamtes. Die Verbindung der innern und
der äußern Armatur stellt sich daher in der Tat an sich als Er
findung und als Abweichung vom Patent Forsythe dar, und es
kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, ob der Forsythe
Mast in der Schweiz derart bekannt war, daß seine Ausführung
durch Sachverständige möglich war.
6. Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt nun davon ab,
ob das, was nach dem gesagten einzig als Erfindung im Patent
des Beklagten angesehen werden kann, in der Patentschrift derart
genügend zum Ausdruck gebracht ist, daß es als patentiert gelten
kann. Werden zur Entscheidung dieser Rechtsfrage nur die Patent
so ist
ansprüche herangezogen wie dies die Klägerin will -
allerdings zu sagen, daß diese von der innern Armierung über
haupt nicht sprechen, also auch nicht von der Verbindung
äußern mit der innern. Allein das Bundesgericht hat schon im
Jahre 1904 (AS 30 II S. 115 f. Erw. 5) ausgesprochen, daß
bei der Prüfung dessen, was als Patent beansprucht werde, nicht
allein auf die Formulierung des Patentanspruches abzustellen sei,
sondern ebensosehr auf die Patentbeschreibung, und von dieser
Praxis (an der seither stets festgehalten wurde, so noch im Ur
teil vom 20. Dezember 1907 in Sachen Bally Söhne gegen
Walder Appenzeller ) abzugehen, liegt, zumal nunmehr das neue
Patentgesetz in Kraft getreten ist, kein Grund vor. Nach dem
letztern kommt allerdings die Wechselbeziehung zwischen dem Pa
tentanspruch und der Neuheit, sowie der Geltungsbereich der Er
findung klar zum Ausdruck (Art. 3), und der Bundesrat hat
das in seiner Botschaft (Bundesblatt 1906 VI S. 246 und 248)
als bewußten Unterschied vom alten Gesetz bezeichnet. Das schließt
nicht aus, daß dem Patentanspruch auch nach dem (hier zur An
wendung kommenden) alten Gesetz eine erhöhte Bedeutung zu
kommt: er soll die mehr oder weniger wesentlichen Merkmale der
Erfindung zusammenfassen. Die Beschreibung enthält oft altbe
kannte Merkmale oder rein konstruktive Ausführungsarten und
muß sie oft enthalten, wenn erst aus der Kombination von be
kanntem eine neue Erfindung entsteht; werden solche Merkmale
im Anspruche weggelassen, so kann unter Umständen daraus ge
schlossen werden, daß sie vom Erfinder als unwesentlich erachtet
werden. Dagegen kann umgekehrt aus den Umständen hervor
gehen, daß ein im Anspruch weggelassenes Merkmal doch für die
Erfindung wesentlich ist; es kann sein, daß in der Beschreibung
die Neuheit und Wirksamkeit eines Merkmals beiont und dann
doch im Anspruch, aus Versehen oder infolge ungeschickter For
mulierung, weggelassen wird. Namentlich kann ein Merkmal einer
Erfindung, das im Patentanspruch weggelassen ist, dann nicht
wegen dieser Weglassung als unwesentlich außer Betracht fallen,
wenn die Zusammenfassung im Anspruch eine durch die Beschrei
bung zu ergänzende Lücke aufweist, wenn die Erfindung, wie sie
im Anspruch zusammengefaßt ist, erst verständlich wird durch die
inzelheiten der Beschreibung. Das liegt nun aber hier vor. Die
Vorinstanz stellt nämlich fest, daß ein Fuß vom Querschnitt, wie
ihn der Patentanspruch aufführt, ohne die innere und äußere
AS 33 II S. 624 f. Erw. 4.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Armatur die nötige Festigkeit nicht hälte, und sie folgert daraus
mit Recht, daß somit der Beklagte in dem Umstand der gleichen
Dicke indirekt auf die Armierung verwiesen habe. Das stimmt
mit der Ansicht des Experten in seinem Hauptgutachten (vergl.
oben Erw. 5 S. 58 ff.) überein. In seiner mündlichen Auskunft
hat dann der Experte weiter gesagt, jeder Sachverständige sage,
wenn die Flacheisen nicht so weit hinunter gehen (wie in der
Zeichnung der Patentschrift), so habe der untere Fuß nicht ge
nügend Festigkeit, und daraus könnte der Schluß gezogen werden,
daß aus der Beschreibung und Zeichnung mit der eingezeichneten
Stellung der Flacheisen nicht auf die Notwendigkeit der Armie
rung hingewiesen werde. Allein der Experte hat weiter ganz all
gemein gesagt, in der Praxis werde der Fachmann auf die innere
Armierung hingewiesen werden, und wenn nun die Vorinstanz
bei diesen verschiedenen Außerungen des Experten die rein tat
sächliche Feststellung getroffen hat, daß der im Anspruch ange
gebene Querschnitt für jeden Sachverständigen die Notwendigkeit
der Armierung zeige, so kann diese jedenfalls nicht als akten
widrig bezeichnet werden. Ersah aber danach jeder Sachverstän
dige, daß der Fuß in der Dicke des Mastes nur ausführbar sei
unter Verwendung der in der Beschreibung angeführten Armie
rung, so ist klar, daß diese Armierung einen wesentlichen Bestand
teil der Erfindung bildet, und der etwas verfängliche Ausdruck in
der Beschreibung, die Flacheisen können mit einer innern Ar
mierung direkt verbunden werden, nicht in dem Sinne einer bloßen
Fakultät, der auch das Nichtkönnen gleichstünde, zu verstehen ist,
sondern daß damit gesagt sein will: erst durch die Verwendung
der geringern Dimension des Fußes ist es nötig, aber auch mög
lich geworden, eine innere Armierung anzubringen und die Flach
eisen mit dieser direkt zu verbinden. Allerdings ist nun diese in
nere Armierung in der Zeichnung nicht dargestellt; allein der
Experte betont, daß jeder Fachmann bei Kenntnis des Henne
bique Systems darauf komme, wie die Armierung zu machen sei,
und daß jeder, der das genannte System kenne, auch die Sockel
des Beklagten armieren könne. Aus dem Mangel der innern Ar
mierung in der Zeichnung kann daher weder auf die Unwesent
lichkeit der Armierung geschlossen werden, noch begründet jener
Mangel den Nichtigkeitsgrund des Art. 10 Ziff. 4 Pat Ges.;
wenn, was als festgestellt erachtet werden muß, die Beschreibung
allein die Armierung genügend deutlich darstellt, so daß sie jedem
Sachverständigen die Ausführung ermöglicht, so kann der Man
gel der Zeichnung nicht schaden; ob aber die bloße Beschreibung
jedem Sachverständigen die Ausführung ermöglicht, ist eine Tat
frage, deren Überprüfung dem Bundesgericht nicht zusteht. Daß
die Beschreibung mit dem Modell nicht übereinstimme, ist in den
Prozeßschriften vor der Vorinstanz nicht behauptet worden, und
der Beklagte hatte daher auch keine Veranlassung, dafür (Gegen )
Beweise anzutragen; die Führung des Beweises wäre Sache
der Klägerin gewesen.
7. Nach diesen Ausführungen erscheint die Nichtigkeitsklage in
soweit als begründet, als der Beklagte mehr zur Patentierung
beansprucht als die erwähnte Verbindung von äußerer und in
nerer Armierung, während sie für dieses Merkmal abzuweisen ist.
Das Patent des Beklagten ist danach, wie es die Klägerin auch
noch vor Bundesgericht beantragt hat, teilweise nichtig zu erklären.
Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit einer Teilaberkennung (bei
Teilbarkeit der Erfindung) schon wiederholt anerkannt. (Vergl.
S 23 S. 335 Erw. 4; 27 II S. 610 Erw. 2.) Daß der
Beklagte mehr beansprucht als ihm nach dem gesagten zukommt,
erhellt aus der weiten Fassung seines Patentes und übrigens
auch aus seiner Widerklage. Die patentierte Erfindung ist dem
gemäß in Anspruch 1 zu beschränken auf eine Erfindung des
Inhaltes, wie sie der Experte formuliert hat (oben S. 58 f.),
oder in folgender sich an den Wortlaut der Patentbeschreibung
anschließender Formulierung:
- Anspruch: Mast für Fernleitungen mit Oberteil aus Holz
und Unterteil aus künstlicher Steinmasse, dadurch gekennzeichnet,
daß die den Oberteil mit dem Unterteil verbindende äußere Metall
armatur, welche im Umfang des Mastes in dessen Längsrichtung
laufende leicht abnehmbare Glieder aufweist, mit einer innern
Armierung der Steinmasse so verbunden ist, daß die auf diese
Glieder wirkenden Zugspannungen durch diese Armierung auf die
Steinmasse übertragen werden.
- Anspruch: Wie Patent.
Da die in dieser Formulierung als nichtig ausgeschiedenen Er
findungselemente sich von den aufrechterhaltenen ohne Schwierig
keit loslösen lassen, kann eine solche Teilnichtigkeit ausgesprochen
werden, auch wenn es behufs Ausscheidung der nichtigen Ele
mente einer neuen Redaktion des Anspruchs bedarf. (Kent:
Kommentar zum deutschen Patentgesetz, S. 780 Nr. 122 und
125.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In teilweiser Gutheißung der Berufung und in Abänderung
des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 28. September 1907
wird das Patent Nr. 33,274 vom 1. April 1905 insoweit als
nichtig erklärt, als es über die in der Patentbeschreibung enthal
tene Erfindung, bestehend in der Verbindung äußerer und in
nerer Armatur, hinausgeht; im übrigen wird die Nichtigkeitsklage
abgewiesen.