Art. 3 FHG, Art. 5 lit. c FHG; occupational disease and reduction of employer liability where the disease is not exclusively attributable to the last employment. If the worker's health was already materially weakened by earlier occupational exposure, the employer whose business merely triggered the manifest outbreak is not liable for the full damage within the statutory maximum; the compensation is to be reduced equitably according to the degree of pre-existing predisposition and the comparatively limited causal contribution of the last employment (consid. 2). The assessment of this reduction is a matter of free judicial discretion, guided by the expert findings on causation and the extent of prior weakening.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
der Einfluß der letztern auf die Schrumpfniere ist geringfügig und derjenige auf die Nervenlähmung kann gleichfalls nicht als sehr groß angenommen werden, wobei es freilich nicht möglich ist, den Grad dieses Einflusses genau zu bestimmen. Darnach war die beim Kläger während der Beschäftigung im Dienste des Beklagten zum offenkundigen Ausbruch gelangte Erkrankung als latentes Leiden in der Hauptsache schon bei seinem Eintritt vor handen und hat man es mit einer bedeutenden Gesundheitsschwä chung infolge der frühern Gewerbsausübung im Sinne des Art. 5 leg. cit. zu tun. Es rechtfertigt sich daher auch eine ver hältnismäßig erhebliche Reduktion der Ersatzpflicht. Indem die kantonalen Gerichte die Entschädigung auf 3800 Fr. festgesetzt haben, sind sie der Größe jener beim Kläger vorhandenen Prä disposition nicht hinlänglich gerecht geworden. Berücksichtigt man einerseits die Größe des Schadens zirka 12,000 Fr. nach un angefochtener Feststellung der Vorinstanz , wovon das Maxi mum von 6000 Fr. zuzüglich die Pflegekosten erstattungsfähig sind, anderseits den hohen Grad bereits vorhandener Gesundheits schwächung und den geringen Einfluß des Betriebs des Beklagten auf die Erkrankung, so erscheint eine Reduktion der von der Vor instanz gesprochenen Entschädigung um 1000 Fr., d. h. eine Ent schädigung von 2800 Fr., wovon 1300 Fr. bereits bezahlt sind, als angemessen. In Bezug auf die Verzinsung der Entschädigung ist das Ur teil der Vorinstanz nicht angefochten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird dahin teilweise gutgeheißen, daß die Entschädigung, die der Beklagte dem Kläger zu bezahlen hat, auf 1500 Fr. nebst 5 % Zins seit 27. Juli 1907 reduziert wird.