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Arteil vom 11. September 1908 in Sachen
Burgdorf-Thun-Bahn, A.-G., Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Walther, Kl. u. Ber. Bekl.
EHG von 1905, Art. 1, Abs. 1 : Unfall bei Hilfsarbeiten, mit denen
die besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebes verbunden ist. Als
gefahrerhöhendes Moment ist z. B. die Geschwindigkeit anzusehen,
mit der eine Hilfsarbeit mit Rücksicht auf den technischen Betrieb
der Bahn vollbracht werden muss. (Aushängen einer defekten Führer
standtüre des auf dem Reservegeleise stehenden Motorwagens.)
Selbstverschulden des Verunfallten? Mass der Entschädigung
(38 jähriger Lokomotivführer; Verletzung des linken Auges). Inwie
weit sind die künftigen regelmässigen (reglementarischen oder gesetz
lichen) Gehaltserhöhungen zu berücksichtigen?
A. Durch Urteil vom 12. Februar 1908 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern über die Rechtsbegehren
des Klägers:
AS 34 II 1908
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Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger
für allen Nachteil Schadenersatz zu leisten, der ihm dadurch ent
standen ist, daß er am 1. September 1905 bei der Arbeit im
Dienste der Beklagten verunglückt ist.
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Die Beklagte sei überdies schuldig und zu verurteilen, dem
Kläger, abgesehen von dem Ersatz nachweislichen Schadens eine
angemessene Geldsumme zu bezahlen.
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Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, die gemäß
Rechtsbegehren 1 und 2 zugesprochenen Beträge vom 1. Juni 1906
an zu 5% zu verzinsen.
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Es sei zu gunsten des Klägers der Rektifikationsvorbehalt
im Urteil aufzunehmen;
erkannt:
1......
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Das erste Klagsbegehren wird im Sinne der Motive zu
gesprochen für einen Betrag von 10,000 Fr. nebst Zins zu 5¾
seit 1. Juni 1906.
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Das Klagsbegehren Ziffer 3 wird abgewiesen, soweit darin
mehr verlangt ist, als in Ziffer 2 dieses Urteils zugesprochen
wird.
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Die Klagsbegehren Ziffer 2 und 4 werden abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung ans
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
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Es sei in Abänderung des obergerichtlichen Urteils zu er
kennen
a) Uneinläßlich: Die Beklagte sei von dem klägerischen Anspruch
ohne Rücksicht auf dessen ursprüngliche Begründetheit definitiv zu
befreien.
b) Einläßlich: Der Kläger sei mit den Rechtsbegehren seiner
Klage abzuweisen.
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Eventuell: Die von der Beklagten und Berufungsklägerin
zu bezahlende Entschädigungssumme sei angemessen zu reduzieren.
C. In der heutigen Berufungsverhandlung hat der Vertreter
der Beklagten diese Anträge wiederholt und begründet.
Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der Kläger, Gottfried Walther, geboren 3. Januar 1867,
stand seit Mitte des Jahres 1899 bei der Beklagten, der Burg
dorf Thun Bahngesellschaft, als Automobil und Dampflokomotiv
führer im Dienst. Vom 1. Januar 1905 an bezog er einen
jährlichen Gehalt von 2000 Fr. zuzüglich 50 Fr. monatliche
Kilometergelder, also im ganzen 2600 Fr. Nach der einen Be
standteil des Anstellungsvertrages bildenden Gehaltsordnung stand
ihm auf den 1. Januar 1908 und den 1. Januar 1911 je eine
Gehaltserhöhung von 300 Fr. in Aussicht. Nach der Gehalts
ordnung können Angestellte, deren Leistungen ungenügend sind,
oder deren Verhalten nicht befriedigend ist, durch die Direktion im
Vorrücken zeitweilig eingestellt oder in eine niedrigere Gehaltsstufe
oder Klasse zurückversetzt werden.
Am 1. September 1905 erlitt der Kläger einen Unfall, über
dessen Verumständungen von der Vorinstanz folgendes festgestellt
ist: Der Kläger führte den in Burgdurf 11 Uhr 02 vormittags
fälligen Zug der Beklagten. Bei der Durchfahrt in Konolfingen,
wo sich ein Depot der Beklagten mit Reparaturwerkstätte befindet,
erhielt er vom Depotchef Rüegg durch Vermittlung eines Arbeiters
den Befehl, er solle auf der Station Burgdorf die defekte Führer
standtüre eines dort auf dem Reservegeleise stehenden Automobil
wagens aushängen und dafür sorgen, daß sie zur Reparatur nach
Konolfingen ins Depot verbracht werde. Die Vorinstanz nimmt
nach den gesamten Verhältnissen an, daß mit diesem Auftrag, für
den Kläger erkennbar, die Meinung verbunden war, er solle die
Arbeit so rasch als möglich ausführen und die Türe mit dem
von ihm nachmittags zu führenden Zug nach Konolfingen bringen.
Nach der Ankunft in Burgdorf um 11 Uhr 02 war der Kläger
während einer halben bis ¾ Stunden mit Rangier und Kon
trollarbeiten beschäftigt. Um 11 ½ Uhr ging seine Arbeitszeit zu
Ende. Auch stand am Vormittag niemand mehr zur Verfügung,
der ihm bei der Arbeit des Aushängens der fraglichen Türe, die
er nicht allein vornehmen konnte, geholfen hätte. Am Nachmittag
trat der Kläger seine um 1 Uhr 20 beginnende Dienstzeit recht
zeitig an. Nachdem er den 1 Uhr 43 zum Abgang fälligen Zug
bereit gestellt hatte, welche Arbeit ungefähr 7 Minuten in An
spruch nahm, begab er sich mit dem Reserveführer Ingold zu dem
auf dem Reservegeleise stehenden Automobilwagen, um die defekte
Türe auszuhängen. Nach der Darstellung des Ingold als Zeuge,
die von der Vorinstanz als durchaus zuverlässig erachtet wird,
lösten die beiden Angestellten zuerst die Kuppelung der beiden
Türflügel oben, dann die Schiene der Türe (zirka 6 Schrauben)
und machten sich sodann an das Lösen der an der äußern Seite
der Türe befindlichen Gleitöse, wobei sie die obere Schraube, weil
der Schlitz defekt war, trotz verschiedenen Versuchen nicht weg
nehmen konnten. Ingold schlug darauf im Wagen drin stehend
mit dem Handhammer auf den obern Teil der Ose, sodaß sich
diese um die Schraube, die nicht hatte gelöst werden können, drehte;
damit bewegte sich die Ose ans äußere Ende der Federstange; die
Feder wurde frei, sprang weg und traf den auf dem untersten
Tritt des Trittbrettes stehenden, gegen die Türe zu gekehrten
Kläger ins linke Auge und verletzte dieses schwer. Die Art des
Vorgehens, speziell das Führen der Hammerschläge auf die Ose,
wird vom Zeugen Ingold damit erklärt, daß die Arbeit pressiert
habe infolge der unmittelbar bevorstehenden Abfahrt des Zuges,
den der Kläger hätte führen und der die Türe hätte mitnehmen
sollen.
Die Vorinstanz hat die von der Beklagten bestrittene Anwend
barkeit des Art. 1 EHG (vom 28. März 1905) bejaht, weil es
sich bei der Arbeit, die den Unfall zur Folge gehabt habe, dem
Aushängen der fraglichen Tür, um eine Hilfsarbeit, mit der die
besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebs verbunden gewesen sei, ge
handelt habe und zwar mit Rücksicht darauf, daß wegen des be
vorstehenden Abgangs des Zugs besondere Eile geboten gewesen
sei, da nach dem Sinn des dem Kläger erteilten Befehls die Tür
womöglich mit dem Zug hätte abgehen sollen und eine frühere
Vornahme der Arbeit nach den Umständen nicht möglich gewesen
sei; daß deshalb die Arbeit, deren Ausführung auf Schwierigkeiten
gestoßen sei, mit einer gewissen Hast vorgenommen worden sei und
daß insbesondere die verhängnisvollen Hammerschläge des Ingold
und damit auch der Unfall hierauf zurückzuführen sei. Die Vorin
stanz hat sodann die von der Beklagten erhobene Einrede des
Selbstverschuldens des Klägers verworfen: Wenn auch objektiv
betrachtet, sowohl das Hämmern des Ingold, wie auch die Auf
stellung des Klägers, der möglicherweise auch eine andere Wirkung
der ausspringenden Feder erwartet habe, etwas unvorsichtig ge
wesen seien, so sei dieser Mangel an äußerster Sorgfalt durch die
Umstände, namentlich die Eile und Hast, mit der vorgegangen
werden mußte, hinlänglich entschuldigt. Übrigens würde ein Ver
schulden des Klägers kompensiert durch ein entsprechendes Ver
schulden des Ingold, das nach Art. 8 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 2 leg. cit. von der Beklagten zu vertreten wäre. Bei der
Bemessung des Schadens geht die Vorinstanz gestützt auf ein ärzt
liches Gutachten von einer dauernden Beeinträchtigung der Er
werbsfähigkeit von 33% aus und berücksichtigt neben dem Jahres
verdienst des Klägers von 2600 Fr. die Gehaltserhöhungen von
je 300 Fr., auf die er am 1. Januar 1908 und 1. Januar 1911
nach der Gehaltsordnung Aussicht gehabt hätte, entgegen der
Meinung der Beklagten, die geltend gemacht hatte, daß diese Ge
haltserhöhungen zum mindesten unsicher gewesen seien, weil der
Kläger sich verschiedene Dienstverletzungen habe zu Schulden kom
men lassen (im Jahre 1900 wurde er wegen einer Unregelmäßig
keit mit 2 Fr. und im Jahre 1902 mit 1 Fr. gebüßt; im Mai
1904 war er während drei Tagen im Dienst eingestellt wegen
Mißachtung der Dienstvorschriften und Widersetzlichkeit gegen
Depotchef ) und sogar seine Entlassung hätte gewärtigen müssen.
Allerdings, so führt die Vorinstanz aus, sei keineswegs gewiß,
daß nicht Umstände hätten eintreten können, durch die der Kläger
jenen Aufbesserungen oder sogar seiner Stellung verlustig gegangen
wäre; allein beim Mangel dahin weisender Momente müsse eben
die natürliche und ungestörte Entwicklung der Dinge, wie sie in
den Umständen zur Zeit des Unfalles begründet lag, als wahr
scheinlich vorausgesetzt und dem Urteile zu Grunde gelegt werden.
Die Vorinstanz gelangt so nach Tabelle III bei Soldan zu einem
Gesamtschaden in Form eines Rentenkapitals von 16,700 Fr
Hievon werden 12% wegen der Vorteile der Kapitalabfindung
und 4740 Fr., die der Kläger bereits erhalten hat, abgezogen, so
daß rund 10,000 Fr. verbleiben, in welchem Betrag, Wert 1. Juni
1906, die Vorinstanz die Klage gutgeheißen hat.
2. Nach Art. 1 Abs. 1 EHG von 1905 erstreckt sich die Eisen
bahnhaftpflicht auch auf Hilfsarbeiten, mit denen die besondere
Gefahr des Eisenbahnbetriebs verbunden ist . Damit hat der
Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes lassen hie
rüber keinen Zweifel zu, siehe namentlich Stenographisches Bulle
die Praxis in der Auslegung
tin 1902, S. 364 und 378
des frühern EHG ihre gesetzliche Sanktion erhalten, nach welcher
Praxis unter der Eisenbahnhaftpflicht auch solche Hilfsarbeiten
stehen, die zwar nicht zum Eisenbahnbetriebe im technischen Sinn,
d. h. der Vorbereitung und Ausführung des Personen oder Sach
transportes auf Schienengeleisen vermittels Dampf oder anderer
Kraft, gehören, wohl aber in der Art ihrer Vornahme durch die
Anforderungen des Betriebs im technischen Sinn beeinflußt sind
und dadurch eine erhöhte, eigenartige Gefährlichkeit erhalten, die
den gesteigerten Schutz der Eisenbahnhaftpflicht rechtfertigt. Als
ein in diesem Sinn gefahrerhöhendes Moment wurde von der
Praxis von jeher die besondere Eile, womit eine Hülfsarbeit mit
Rücksicht auf den eigentlichen Eifenbahnbetrieb vollbracht werden
muß, angesehen, von der Erwägung ausgehend, daß der die Ar
beit beherrschende Gedanke an den keinen Aufschub duldenden und
daher zur Eile nötigenden Betrieb zu einer etwas hastigen Ver
richtung drängt, dadurch die Aufmerksamkeit und Vorsicht, zumal
bei Betriebsarbeitern, notwendigerweise schwächt und so eine ver
mehrte besondere Gefährdung, wie sie sonstigen Hilfsarbeiten und
andern Betrieben nicht eigen ist, schafft (siehe AS 27 II S. 376
und die dortigen Zitate).
Auf Grund der angeführten tatsächlichen Feststellungen, die in
keiner Weise als aktenwidrig erscheinen, hat die Vorinstanz mit
Recht angenommen, daß der Unfall, den der Kläger erlitten hat,
unter die zitierte Norm aus Art. 1 leg. cit. fällt. Zunächst kann kein
Zweifel sein, daß die kritische Arbeit, das Aushängen der defekten
Führerstandtüre des auf dem Reservegeleise stehenden Motorwagens,
vorgenommen durch zwei Betriebsangestellte, eine Hilfsarbeit des
Eisenbahnbetriebs war, da sie die durch die Interessen des letztern
gebotene Reparatur der Türe vorbereiten sollte. Nach den Um
ständen durfte und mußte der Kläger annehmen, daß er die Türe
mit dem 1 Uhr 43 in Burgdorf abgehenden Zug nach Konol
fingen zu bringen habe. Nachdem am Vormittag keine Zeit und
Gelegenheit mehr zum Aushängen der Türe bestanden hatte, war
diese Verrichtung in der knappen, am Nachmittag vor Abfahrt
des Zuges verbleibenden Zeit zu besorgen. Jedenfalls ist dem
Kläger unter keinen Umständen ein Vorwurf daraus zu machen,
daß er die Arbeit damals vornehmen wollte. Die beim Kläger
und Ingold als Betriebsleuten bei dieser Sachlage ohnehin vor
handene Vorstellung, daß die Arbeit wegen des bevorstehenden
Zugsabgangs möglichst zu beschleunigen sei und die dadurch be
dingte Eile und Hast des Vorgehens mußten dann noch gesteigert
werden, als sich Schwierigkeiten ergaben, indem eine Schraube sich
nicht lösen lassen wollte. Die beiden Angestellten standen also bei
der fraglichen Arbeit im Hinblick auf die Anforderungen des Be
triebs in jener psychischen Verfassung, die durch eine etwelche Ver
minderung der Aufmerksamkeit auf die Gefahr charakterisiert ist
und waren dadurch infolge des Betriebs einer erhöhten Gefahr
unterworfen. Und diese Gefahr hat sich verwirklicht, da, wie die
Vorinstanz wiederum in verbindlicher Weise feststellt, sich die ha
stigen Hammerschläge des Ingold auf die Gleitöse, die das Ab
springen der Feder und damit den Unfall verursacht haben und
wohl auch die etwas exponierte Stellung des Klägers sehr wohl
dadurch erklären lassen.
3. Ist sonach das Eisenbahnhaftpflichtgesetz vorliegend anwend
bar, so folgt aus dem gesagten bereits auch, daß die von der
Beklagten erhobene Einrede des Selbstverschuldens von der Vorin
stanz mit Recht zurückgewiesen ist. Wenn der Kläger im kritischen
Moment bei der Wahl seines Standorts einen gewissen Mangel
an Umsicht und Überlegung bekundet hat, so war dies eben gerade
eine Folge der Eile und Hast, mit der wegen des Betriebs vor
zugehen war. Es geht selbstverständlich nicht an, dasjenige Mo
ment, das wegen der erhöhten Gefahr zur Unterstellung unter die
Eisenbahnhaftpflicht führt, auf der andern Seite dem Arbeiter
zum Verschulden im Sinne des Gesetzes anzurechnen. Übrigens
wäre der Vorinstanz auch darin beizupflichten, daß ein Verschulden
des Klägers, wenn man es annehmen wollte, doch das von der
Beklagten zu vertretende eher größere Verschulden des Ingold
kompensiert wäre.
4. Bei der Bemessung des Schadens ist nach der Praxis nicht
ausschließlich auf die Verdienstverhältnisse zur Zeit des Unfalles
abzustellen, sondern es dürfen auch solche zukünftige Besserstellungen
in Rechnung gezogen werden, die in einigermaßen sicherer Aus
sicht sind (vergl. AS 29 II S. 235 f.). Dies trifft nun beim
Kläger zu für die Gehaltserhöhung von 300 Fr., auf die er
vertraglich vom 1. Januar 1908 an Anspruch gehabt hätte. Daß
der Kläger vorher entlassen worden, oder daß ihm die Gehalts
erhöhung aus wichtigen Gründen verweigert worden wäre, ist eine
bloße Möglichkeit, die hinter der dem natürlichen Laufe der Dinge
entsprechenden Wahrscheinlichkeit der Lohnvermehrung durchaus
zurücktritt. Dagegen muß die Aufbesserung von 300 Fr. pro
- Januar 1911 außer Berechnung bleiben, weil es sich hier um
eine bereits viel entferntere und daher doch mehr unsichere Zukunft
handelt. Der von der Vorinstanz bei einer unangefochtenen In
validität von 33% in rechnerisch nicht zu beanstandender Weise
ermittelten Schadensbetrag reduziert sich daher um die der zwei
ten Gehaltserhöhung entsprechende Summe von 1219 Fr. auf
15,474 Fr. Neben dem Abzug von 12% für die Vorteile der
Kapitalabfindung, den die Vorinstanz gemacht hat, ist ein weiterer
Abzug aus dem Gesichtspunkt vorzunehmen, daß erfahrungsgemäß
die Arbeitsfähigkeit im Alter abnimmt und daß insbesondere der
Beruf des Lokomotivführers, den der Kläger ausgeübt hat, wegen
der hohen Anforderungen, die er stellt, nicht über ein gewisses
Alter 55, allerhöchstens 60 Jahre hinaus betrieben wer
den kann. Es rechtfertigt sich daher, einen Abstrich von 20% ins
gesamt zu machen. Von den verbleibenden 12,380 Fr. hat der
Kläger 4740 Fr. bereits erhalten, so daß er noch auf 7640 Fr.
Anspruch hat. Auf diesen Betrag ist die von der Vorinstanz ge
sprochene Entschädigung zu reduzieren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird darin teilweise gutgeheißen,
daß die von der Vorinstanz gesprochene Entschädigung auf
7640 Fr. nebst Zins seit 1. Juni 1906 reduziert wird.