Art. 338 OR; entitlement to wages in a household service relationship versus gratuitous family service; the court distinguishes an initial family-law-type maintenance arrangement from a later remunerated service relationship. Where the evidence shows that an orphan or dependent relative was first integrated into the household as a family member, remuneration may be excluded for that initial period. For the subsequent period, however, performance of services gives rise to a presumption of compensation, which is not rebutted by kinship alone or by mere failure to assert wages earlier, especially where the claimant's personal circumstances explain the omission. The quantum of wages fixed on the basis of local custom and evidentiary appreciation is not reviewable on federal appeal; alleged errors in the admissibility of evidence under cantonal law are likewise outside federal review (consid. 2-4).
Zeugenbeweis zulässig war, und daß die Zeugenaussagen zum integrierenden Bestandteil des Prozeßmaterials gehören. 3. In der Sache selbst fragt es sich, ob zwischen den Parteien ein entgeltlicher Dienstvertrag bestanden hat, oder ob die Dienst leistungen des Klägers auf einem Verhältnis beruhen, das die Entgeltlichkeit der Dienste (in Lohn) ausschließt, ob überhaupt ein Lohnanspruch des Klägers besteht oder nicht. Zur Entschei dung dieser Frage sind zunächst die in Erwägung 1 wieder gegebenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz aus den Akten, insbesondere aus dem erstinstanzlichen Urteil, zu ergänzen. Danach wurde der Kläger als verlassene, geistig und körperlich wenig entwickelte Waise nach dem Tode seiner Eltern zunächst in der Waisenanstalt für Knaben in Sitten untergebracht; und in der ersten Hälfte der 80er Jahre wurde er von seinem Bruder Franz, weil die Verpflegung für den schwächlichen Knaben nicht als genügend erschien, aus der Anstalt genommen und zu seinem Oheim, dem Beklagten, geführt. Dieser nahm den Knaben aus Familienrücksichten in seine häusliche Gemeinschaft auf. Er speiste am Familientische, wohnte mit der Familie, erhielt Klei dung und erhielt auch in kranken Tagen die nötige Pflege kurz, er wurde als ein Glied der Familie angesehen und behan delt. Wann der Kläger geboren ist, weiß er selber nicht; er glaubt (Aussage in seinem Verhör vom 3. September 1906), er möge etwa so 45 jährig sein. Die Umstände, unter denen der Kläger zum Beklagten gekommen ist: sein körperlicher und geisti ger Zustand, seine Eigenschaft als Waisenknabe, seine Verwandt schaft mit dem Beklagten, führen zwingend zu dem Schlusse, daß in der ersten Zeit das Verhältnis nicht das eines entgeltlichen Dienstvertrages war, sondern ein Verhältnis familienrechtlicher Natur, und daß die Gegenleistung des Beklagten ausschließ lich in der Gewährung von Wohnung, Nahrung und Klei dung bestand. Dagegen kann nun doch nicht angenommen wer den, daß das Verhältnis auch für die spätere Zeit das gleiche war. Daß der Kläger beim Beklagten tatsächlich Dienste geleistet hat, ist unbestritten; es besteht nun aber eine Vermutung dafür, daß diese Dienste nicht unentgeltlich geleistet wurden, bezw. daß es nicht die Meinung der Parteien war, auch für die spätere Zeit die Gegenleistung des Beklagten lediglich in dessen Natural leistung bestehen zu lassen. Das ist umsoweniger anzunehmen, als die Zeugen, die darüber einvernommen wurden, ob der Klä ger einen Lohn verdient hätte, das für die spätere Zeit bejaht haben. Freilich soll grundsätzlich der Richter über die Berechtigung des Lohnanspruches entscheiden; allein die Zeugenaussagen sind insofern von Bedeutung, als sie den Ortsgebrauch feststellen und die Auffassung der mit den tatsächlichen Verhältnissen vertrauten Personen wiedergeben. Jener Vermutung der Entgeltlichkeit der Dienste (im Sinn eines Geldlohnanspruchs) steht einzig gegen über das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen den Parteien und die Tatsache, daß der Kläger während seines Verbleibens beim Beklagten nie eine Lohnforderung geltend gemacht hat. Allein jenes Verhältnis ist nicht so eng, daß seinetwegen für die spätere Zeit auf Ausschluß des Lohnes gefolgert werden könnte. Und das Nichtgeltendmachen des Lohnes erklärt sich aus der besondern geistigen Beschaffenheit des Klägers, die den Schluß auf einen Verzicht nicht erlaubt. Es ist danach mit der Vorinstanz grund sätzlich anzunehmen, daß dem Kläger für die spätere Zeit ein Lohn gebührt, und es ist lediglich noch diese Zeit, sowie die Höhe des Lohnes zu bestimmen. Der Beklagte hat zwar eine Reduktion der gesprochenen Summe nicht ausdrücklich verlangt, aber er hat doch die Festsetzung der Vorinstanz als widerspruchsvoll ange fochten. 4. In dieser Beziehung wird nun die Feststellung der Vor instanz, daß der Kläger über 20 Jahre beim Beklagten ge wesen sei, durch die Zeugenaussagen bestätigt und genauer dahin präzisiert, daß er etwas über 20 Jahre beim Kläger war (vergl. Zeugnis Schneller: etwa 20 oder 21 Jahre; Zeugnis Kalber matten: etwa 20 Jahre; der Beklagte selbst: etwa seit 1884). Danach geht es jedenfalls, nachdem der Kläger selber erklärt hat, einen Lohnanspruch für die ersten 10 Jahre nicht zu erheben, nicht an, Lohn für die ganzen 20 Jahre zuzusprechen. Vielmehr ist der Lohnanspruch einzuschränken auf die letzten 10 Jahre, in dem angenommen wird, er habe für etwas mehr als 10 Jahre nicht bestanden; die Berechnung der Vorinstanz auf 20 Jahre widerspricht der eigenen Erklärung des Klägers in Verbindung
mit der Feststellung der Vorinstanz selbst über die Dauer des Verhältnisses. Das hiebei sich ergebende Resultat steht auch weit besser als der Entscheid der Vorinstanz im Einklang mit den Zeugenaussagen, die alle der Meinung sind, für die letzten Jahre gebühre dem Kläger etwas Lohn. Wie hoch nun der Lohn für die letzten 10 Jahre ist, hat die Vorinstanz an Hand des Orts gebrauches und der Kenntnis der einschlägigen Verhältnisse fest gestellt, und diese Festsetzung entzieht sich der Überprüfung des Bundesgerichts. Danach schuldet der Beklagte den Lohn für die letzten 10 Jahre mit 120 Fr. per Jahr (10 Fr. per Monat). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In teilweiser Gutheißung der Berufung und Abänderung des Urteils des Appellations und Kassationshofes des Kantons Wallis vom 18. Juni 1907 wird die dem Kläger vom Beklagten zu bezahlende Summe herabgesetzt auf 1200 Fr. (nebst Zins seit Klaganhebung).