Art. 30 EbG; compensation for compulsory use of a railway line and station facilities; legal nature of the relationship. Where a railway authority compels one undertaking to allow another to use a line and shared station installations, the relation is not to be treated as expropriation of a full proprietary right, but as a forced community of operations. Compensation is determined by analogy to company-law principles: from gross operating revenues are first deducted the effective expenses necessary for the common operation, contributions to maintenance and renewal, and capital charges; any remaining net profit is allocated according to the parties’ respective interests, which may diverge from equality in light of the concrete economic burdens and benefits (consid. 2-4). Interest on outstanding instalments may be fixed according to equity and the prior contractual payment scheme.
am Bahnkörper oder an den Gebäuden infolge mangelhafter Kon struktion des Unterbaues oder außerordentlicher Naturereignisse aufzukommen, soweit der Schaden 600 Fr. übersteigt. Nach 8 des Vertrages bezieht von den gesamten Bruttoeinnahmen der Bahnstrecke exklusive Pachtzinse von Restaurationen und Erlös von Abgangsmaterial und Hochbaumaterial die Betriebspäch terin 50%, nämlich für den Betrieb und Unterhalt der Bahn 55%, und für das Betriebsmaterial und dessen Unterhalt 15%; die übrigen 50% sind der Bahneigentümerin und Verpächterin abzuliefern, und zwar der approximative monatliche Ertrag je weilen auf den zehnten Tag des folgenden Monats, und der Rest nach erfolgter Genehmigung der auf 31. Oktober abzuschließenden Betriebsrechnung. Etwas später wurde dann auch die selbstän dige Linie von Arth her gebaut unb diese Linie, in Abänderung des ursprünglichen Projektes, welches ihre Einmündung auf Staf felhöhe in das schon erstellte und der Vitznauerlinie angeschlossene obere Teilstück vorgesehen hatte, mit einem zweiten, besonderen Geleise nach der Kopfstation Rigikulm geführt. Den Betrieb auf dieser, am 4. Juni 1875 eröffneten Arther Linie besorgte die Arth Rigibahngesellschaft selbst. Auf den 1. Januar 1880 lief der Betriebsvertrag der beiden Gesellschaften für die Strecke Staffel höhe Kulm, vom 9. Dezember 1871, ab. Die Vertreter der Ge sellschaften hatten im Hinblick hierauf Entwürfe für einen Kauf vertrag und eventuell für einen Pachtvertrag vereinbart; diese wurden jedoch von den Aktionären der Rigibahngesellschaft abge lehnt. Auch neue Pachtunterhandlungen führten zunächst zu keinem Resultat, da die Parteien sich über verschiedene Punkte, nament lich über die Höhe des Pachtzinses, nicht einigen konnten. Schließ lich verständigten sie sich dahin, diese Differenzen dem schweizer. Bundesrate als Schiedsgericht zu unterbreiten. Der Bundesrat entschied hinsichtlich des Pachtzinses im Sinne des Anspruches der Arth Rigibahngesellschaft, und es bestimmte darnach Art. 12 des neuen Pachtvertrages, vom 3. April 1880: Von der Ge samteinnahme aus dem Personen , Gepäck und Güterverkehr der Bahn Staffelhöhe Kulm bezieht: die Betriebspächterin
die Verpächterin75% Von der der Verpächterin zukommenden Einnahme wird der approximative monatliche Ertrag dem Verwaltungsrat der Arth Rigibahn jeweilen auf den 15. Tag des folgenden Monats, und der Rest nach der auf 31. Oktober abgeschlossenen Betriebsrech nung ausbezahlt. Im übrigen wurden die vorstehend er wähnten Bestimmungen des früheren Vertrages beibehalten, mit folgenden Abänderungen: Die Haftung zufolge der eidg. Trans port und Haftpflichtgesetzgebung wurde im vollen Umfange der Betriebspächterin auferlegt und über die Verhältnisse der Station Kulm in der Hauptsache vereinbart, die Betriebspächterin sei zur Benutzung der Station vollständig gleichberechtigt mit der Ver pächterin; für den Stationsdienst werde gemeinsames Personal (ein Vorstand, Portier, Schiebbühnenwärter und die nötigen Aus hülfsarbeiter) angestellt, dessen Bezahlung jeder Gesellschaft je zur Hälfte obliege (Art. 6); der Unterhalt der Station in Unter , Ober und Hochbau, sowie des Materials erfolge durch die Verpächterin, doch habe die Pächterin ihr hiefür einen festen jähr lichen Kostenbeitrag von 500 Fr., zahlbar auf 31. Oktober, zu leisten (Art. 7). Die Dauer dieses neuen Vertrages war vorge sehen für die Zeit vom 1. Januar 1880 bis zum 1. Januar 1888, mit Verlängerung um je ein weiteres Jahr, solange von keiner Partei eine (näher geregelte) Kündigung erfolgen würde (Art. 11). Der Vertrag blieb tatsächlich in Kraft bis Ende 1904; auf den 1. Januar 1905 wurde er von der Arth Rigibahngesell schaft, welche eine Erhöhung ihrer Beteiligung am Ertrage der Vertragsstrecke beanspruchte, gekündet. Nach erfolglosen Verhand lungen der Parteien über eine Neuregelung des bisherigen Ver tragsverhältnisses unterbreitete nun die Rigibahngesellschaft mit Eingabe vom 15. Dezember 1904 dem Bundesrate zu Handen der Bundesversammlung das Gesuch um Konzessionierung einer eigenen Linie von Staffelhöhe nach Rigi Kulm und verband da mit das weitere Gesuch, der Bundesrat möchte, in Anwendung des Bundes Eisenbahngesetzes vom Jahre 1872, die Arth Rigi bahngesellschaft verhalten, ihr die Mitbenutzung der Bahnstrecke Staffelhöhe Rigikulm für so lange noch gestatten, bis über je nes Konzessionsgesuch entschieden bezw. ihre eigene Linie gebaut sein werde. Mit Eingabe vom 24. Dezember 1904 protestierte die
Arth Rigibahngesellschaft gegen die Erteilung einer Konzession Staffelhöhe Kulm an die Rigibahngesellschaft, indem sie sich bereit erklärte, den Betrieb auf ihrer bestehenden Linie selbst zu über nehmen, und gleichzeitig eine Vorlage über die Einrichtung und die Verbindung dieses Betriebes mit demjenigen der unteren Strecke der Rigibahn machte. Ferner stellte sie am 6. Februar 1905 ihrer seits ein Konzessionsgesuch für Bau und Betrieb einer dritten Verbindung des Rigi mit dem Tal, von Staffelhöhe nach Weggis. Am 17. Februar 1905 faßte der Bundesrat auf Antrag seines Eisenbahndepartements folgenden Beschluß:
vorliege, daß es sich vielmehr um die der Klägerin außerordent licherweise aufgezwungene Hingabe ihres ganzen Rechts an der fraglichen Bahnlinie, und zwar an einen mächtigen Konkurrenten, handle. Und hinsichtlich der Ermittelung der Betriebsausgaben, durch deren Abzug von den Bruttoeinnahmen der Reinertrag der streitigen Bahnstrecke bestimmt werden soll, wird verlangt, es seien die Personallöhne und die anderweitigen generellen (im einzelnen aufgeführten) Betriebskosten grundsätzlich nach den Verhältnissen der Klägerin, nicht nach denjenigen der Beklagten, anzuschlagen, weil jene ersteren ja beim Selbstbetriebe durch die Klägerin An wendung fänden. C. In ihrer Rechtsantwort vom 27. September 1905 hat die Rigibahngesellschaft beantragt:
und E. Jäckli, Direktor der Appenzeller Straßenbahn, in Teufen, erstattete erste Gutachten, vom Dezember 1906, ist nach detail lierter Berechnung der Ertragsverhältnisse der in Rede stehenden Linie, an Hand der den Experten vorgelegten Fragen zu folgendem Schlusse gelangt: Es soll der Eigentümerin der Strecke Staffelhöhe Rigikulm wenigstens so viel zufallen, wie wenn sie die Linie selbst betrei ben würde, wobei auch der Pächterin ihre Betriebsauslagen ge deckt sind. Die Pächterin hat ihren Gewinn durch die entspre chende Frequenz ihrer eigenen Linie. Für das Jahr 1905 machen die Bruttoeinnahmen der Pachtstrecke 131,361 Fr. 62 Cts. aus. Die heutigen Betriebskosten der Beklagten betragen zirka 25,000 Fr. Die Klägerin würde ungefähr auf die gleichen Betriebskosten kommen. Es macht dies zirka 19 % der Bruttoeinnahmen aus. Wenn wir also von den Bruttoeinnahmen der Pachtstrecke 80 105,089 Fr. 30 Cts. der Eigentümerin, und 20 % 2 Fr. 32 Cts. der Pächterin zuteilen, so dürfte oben 26, nannter Bedingung entsprochen sein. Sinken die Einnahmen der Pachtstrecke wesentlich, so werden die Betriebsausgaben nicht im gleichen Maße sinken, so daß bei Bruttoeinnahmen unter 100,000 Fr. der Eigentümerin 75 ¼ und der Pächterin 25 zufallen dürften. Es läßt dies vermuten, daß schon im Jahre 1880, bei der Festsetzung der Anteile der beiden Bahnen, dem von uns heute vorgeschlagenen Grundsatze Rechnung getragen wurde." Zur Überprüfung dieses Gutachtens ist auf Antrag der Be klagten, die dasselbe in seiner Grundlage beanstandet hat, eine Oberexpertise angeordnet worden. Die Oberexperten, Ingenieur P. Manuel, gewes. Direktor der SBB, in Lausanne, L. Mürset, Generalsekretär der SBB, in Bern, und Ingenieur W. Winkler, Direktor der Pilatusbahn, in Alpnachstad, haben in ihrem Be funde vom Oktober 1907, mit Ergänzung vom Februar 1908, abweichend von den ersten Experten, als leitenden Grundsatz auf gestellt: Aus den Brutto Betriebseinnahmen der Strecke Staffelhöhe Kulm sind zu decken: a) Die effektiven Betriebsausgaben. b) Der auf die Strecke Staffelhöhe Kulm entfallende Anteil an den Ausgaben für die Gemeinschaftsstation Rigikulm. c) Die Verzinsung des für die fragliche Strecke (Bahnanlage und Rollmaterial) aufgewendeten Kapitals (Anlagekapitals) zum gebräuchlichen Zinsfuß. Der verbleibende Rest stellt, wenn er positiv ist, den Reiner trag (Gewinn), wenn er negativ ist, das Defizit (Verlust) der Bahnstrecke dar und ist in einem festzusetzenden Verhältnis zwi schen der Eigentümerin und der betriebsführenden Gesellschaft zu teilen." Der vorstehenden Postenaufzählung ist laut Ergänzungsgut achten noch beizufügen: d) Die Verwendung für die Amortisation der fraglichen Bahn strecke. Danach haben die Oberexperten für das Betriebsjahr 1905 zu nächst, unter teilweiser Benutzung der Berechnung der ersten Ex perten (soweit von den Parteien nicht angefochten), einen Rein ertrag der fraglichen Strecke von 38,525 Fr. ermittelt und dessen Teilung unter die Parteien nach Hälften vorgeschlagen, und so dann den der Klägerin als Entschädigung zukommenden Kapital betrag auf insgesamt 88,488 Fr. bestimmt, unter Anerkennung eines Zinsanspruchs von 5% seit dem 1. Januar 1906 für die damals noch nicht geleisteten Abzahlungen. Die Einzelfeststellungen der Experten sind, soweit von Belang, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
die Klägerin zur Duldung des Betriebes der Beklagten auf der ihr zu eigenem Betriebe konzessionierten, von ihr als Fortsetzung des Bahntraces der Beklagten erstellten und in ihrem Eigentum stehenden Linie der Strecke Staffelhöhe Rigikulm, sowie zur Ge währung der Mitbenutzung ihrer Bahnhofanlagen auf Rigikulm für diesen Bahnbetrieb der Beklagten verhalten, und ist der Be klagten umgekehrt das Rech: zur Benutzung der ihr nicht gehören den Linie Staffelhöhe Kulm und der Bahnhofanlagen auf Rigi kulm für ihren Bahnbetrieb eingeräumt worden. Dadurch sind die Parteien in eine bisher nach ihren von einander durchaus unabhängigen Konzessionen nicht bestehende gegenseitige Zwangs beziehung versetzt worden. Nach Maßgabe des Art. 30 Abs. 3 EbG nun ist der Klägerin für die Benutzung ihres Eigentums durch die Beklagte angemessene Entschädigung zu leisten und diese im gegebenen Verfahren zu bestimmen. Dabei muß vorab die rechtliche Natur der fraglichen Beziehung klargestellt werden. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, daß die Übertragung eines von ihr wohlerworbenen Rechtes auf die Beklagte in Frage stehe, dessen Wert ihr die Beklagte voll zu entschädigen habe. Sie hält danach die Rechtsgrundsätze der Zwangsenteignung für an wendbar, und auch die ersten Experten haben, trotzdem sie von einem Pacht verhältnis sprechen, gemäß ihrer Schlußfolgerung, daß der Klägerin als Streckeneigentümerin wenigstens soviel zu fallen müsse, als sie beim Selbstbetrieb der Strecke erhalten würde, sich von jener Rechtsauffassung leiten lassen. Demgegenüber nimmt die Beklagte, mit Zustimmung der Oberexperten, ein durch die bundesrätliche Verfügung erzwungenes Gesellschaftsverhältnis der Parteien an, das als solches nach den Regeln des gewöhnlichen Gesellschaftsrechts zu beurteilen sei. Der Rechtsstandpunkt der Klägerin nun erweist sich als unhaltbar. Das der Beklagten ein geräumte Recht des Betriebes der fraglichen Bahnlinie bedingt nicht, wie die Klägerin behauptet, die Hingabe ihres ganzen Rechts an der Linie; denn dieses, das privatrechtliche Eigentum an der Linienanlage, wird ihr ja nicht entzogen, sondern behält seine volle Bedeutung und Wirksamkeit für den Rechtsverkehr, insbesondere auch für den Fall des Rückkaufs. Die Eigentümerin wird durch den der Beklagten gestatteten Betrieb lediglich verhindert, ihr Eigentum konzessionsgemäß zum eigenen Bahnbetrieb zu ver wenden. Dabei liegt auch nicht eine Übertragung der Betriebs berechtigung der Klägerin auf die Beklagte, sondern vielmehr die selbständige Verleihung einer eigenen Betriebsberechtigung an diese letztere vor, welche allerdings die Betriebsausübung der Klägerin tatsächlich ausschließt. Übrigens ist fraglich, ob das aus der Kon zession fließende Betriebsrecht der Klägerin als ein wohlerworbenes Privatrecht, im Sinne einer aus ihrem Eigentum am Bahnkörper sich ergebenden Befugnis, betrachtet werden dürfe, deren Übertra gung an einen Dritten als eine der Enteignung fähige, ding liche Beschränkung des Eigentumsrechts zu qualifizieren wäre, Das Bundesgericht hat denn auch bereits wiederholt festgestellt, daß unter der in Art. 30 Abs. 3 EbG vorgesehenen angemessenen Entschädigung nicht eine expropriationsrechtliche volle Entschädi gung für den Erwerb eines dinglichen Rechts an fremder Sache, sondern einfach das der Inanspruchnahme des fremden Bahn eigentums nach den jeweilen gegebenen Verhältnissen billigerweise jedenfalls derjenigeentsprechende Entgelt zu verstehen sei, wobei Betrag zu leisten sei, der bei freier Konkurrenz für die Inanspruch nahme voraussichtlich gefordert würde (vgl. AS 19 Nr. 118 S. 751/752 25.II Nr. 90 Erw. 7 S. 756). Wenn aber die rechtliche Beziehung zwischen den beteiligten Bahnunternehmungen in den früheren Fällen als Quasi Pacht bezeichnet worden ist, so trifft diese Qualifikation vorliegend nicht völlig zu, indem hier, wie die Klägerin mit Recht geltend macht, nicht ein Normalfall des Art. 30 EbG in Frage steht. Dadurch, daß diese Bestimmung die Bahnunternehmungen zum gegenseitigen technischen und Be triebs Anschluß verpflichtet, gewährt sie direkt bloß einer neuen Bahnunternehmung das Recht, von einer bereits bestehenden Bahn unternehmung die Gewährung des Zutritts zu einem ihrer Bahn höfe, d. h. der Mitbenutzung dieses Bahnhofes nebst der für die Einmündung in denselben erforderlichen Zufahrtsstrecke, zu ver langen (vgl. AS 25 II Nr. 90 Erw. 4 S. 752). Sie umfaßt also ihrem Wortlaute nach nur Verhältnisse, in denen die beteiligten Bahnunternehmungen an sich verschiedene Transportzwecke ver folgen, die lediglich den einen äußerlichen Berührungspunkt des gegenseitigen, durch einen gemeinsam benutzten Bahnhof vermittelten
Transportanschlusses haben. Vorliegend dagegen handelt es sich, wenigstens in der Hauptsache was die streitige Bahnverbindungs linie Staffelhöhe Rigikulm als solche betrifft um den beiden Parteien gemeinsamen Zweck des Transportgeschäftsbetriebs auf jener Linie. Und zwar sind die Parteien für die Erreichung dieses Zweckes zufolge der bundesrätlichen Verfügung vom 17. Februar 1905, entsprechend der bisherigen vertraglichen Vereinbarung, auf ein Zusammenwirken in dem Sinne angewiesen, daß die Klägerin das ihr gehörende Bahntrace zur Verfügung zu stellen, und die Beklagte auf diesem Trace mit ihrem Rollmaterial und Betriebs personal den in Verbindung mit demjenigen ihrer eigenen, unten liegenden Bahnstrecke Vitznau Staffelhöhe einheitlich organisierten Betrieb durchzuführen hat. Danach ist denn das Verhältnis der beiden Unternehmungen, entsprechend der Auffassung der Beklagten und der Oberexperten, richtiger als Zwangsgemeinschaft zu be zeichnen. Es besteht zwischen den Parteien eine in dieser Art bei einem pachtähnlichen Verhältnis nicht vorhandene Interessenverbin dung, welche, wie die Oberexperten zutreffend ausführen, auf Zwang gegenüber beiden Teilen beruht, indem nicht nur die lägerin gegen ihren Willen zur Hingabe ihrer Linie für den Betrieb der Beklagten verhalten, sondern auch die Beklagte mit ihrem Betrieb, unter Verpflichtung zur Fortsetzung desselben in der bisherigen Weise, auf diese Linie verwiesen wird, während sie nach der bestehenden Gesetzgebung wenigstens die rechtliche Möglichkeit der Konzessionierung einer eigenen Linie hat, um die ie auch tatsächlich eingekommen ist. Diese Zwangsgemeinschaft bezieht sich jedoch nur auf die Bahnstrecke Staffelhöhe Kulm und erfordert keineswegs, wie die Klägerin eventuell verlangt, die Einbeziehung der ganzen zusammenhängenden Linie Vitznau Rigi kulm, da der Betrieb auf der untern Strecke Vitznau Staffelhöhe nach Feststellung der Oberexperten auch ohne den Anschluß nach Rigikulm möglich wäre und danach jedenfalls keine notwendige Abhängigkeit dieser Strecke vom Betriebe der wirklichen Gemein schaftslinie angenommen werden kann. 3. Nach dem gesagten hat die Bestimmung der angemessenen Entschädigung" der Klägerin nach den Grundsätzen des Gesellschafts rechtes zu erfolgen. Dabei ist vom Brutto Ertrag der gemein samen Unternehmung der Besorgung des Eisenbahntransport geschäftes von Staffelhöhe nach Rigikulm auszugehen. Hieraus sind in erster Linie die notwendigen effektiven Aufwendungen der Parteien für die Gemeinschaft zu vergüten, und ein allfälliger Überschuß (Neinertrag) ist nach Verhältnis des beiderseitigen In teresses der Parteien an der Gemeinschaft zu verteilen, sodaß also die Klägerin nicht auf den ganzen Reinertrag, sondern nur auf die ihrer Interessenbeteiligung, neben derjenigen der Beklagten, entsprechende Quote des Reinertrages Anspruch hat. Dieser Auf fassung entspricht die Rechnungsgrundlage der Oberexperten, wonach von den Brutto Betriebseinnahmen der fraglichen Linie zunächst die ziffermäßig ausgedrückten Leistungen beider Parteien zur Ermöglichung des Betriebs der Linie mit Einschluß der für sie (neben der direkten Arther Linie) benutzten Endstation Rigikulm in Abzug zu bringen sind und der Aktivüberschuß als Rein ertrag den Parteien in weiterhin zu bestimmendem Verhältnis zukommen soll. Was diesen letzteren Punkt betrifft, schlagen die Oberexperten die hälftige Teilung des Reinertrages vor, indem sie aus der gleichartigen Zwangslage der beiden Parteien auf die Gleichwertigkeit ihres Interesses an der erzwungenen Gemeinschaft schließen, jedoch (im Ergänzungsbericht) zugeben, daß Billigkeits rücksichten vielleicht eine eher stärkere Gewinnbeteiligung der Klägerin zu begründen vermöchten. Dieser Billigkeitserwägung nun ist in Würdigung der gesamten Verhältnisse Rechnung zu tragen. Tatsächlich erscheint nämlich die Belastung der Klägerin zufolge der Zwangsgemeinschaft als größer, als diejenige der Be klagten, indem diese letztere aus der Gemeinschaft den indirekten Vorteil zieht, daß ihr durchgehender Betrieb nach Rigikulm ihre eigene Bahnstrecke Vitznau Staffelhöhe günstig beeinflußt, indem er zu deren Frequenz jedenfalls in gewissem Maße beiträgt. Es spricht denn auch der Umstand, daß die Beklagte nach der bis herigen vertraglichen bezw. von ihr nicht gekündigten schieds gerichtlichen Regelung des streitigen Verhältnisses der Klägerin stets, allerdings auf anderer Rechnungsgrundlage, den überwiegenden Teil des Ertrages der Gemeinschaftslinie zugestanden hat, dafür, daß der Reinertrag billigerweise nicht hälftig, sondern nach einem für die Klägerin günstigeren Verhältnis verteilt werden darf. Das
Maß dieser Begünstigung ist nach freiem Ermessen dahin zu be stimmen, daß der Klägerin ¾, und der Beklagten nur ¼ des Reinertrages zugeschieden wird. 4. Erübrigt somit noch die Ermittelung der Höhe der der Klägerin pro 1905 gebührenden Entschädigung, so handelt es sich dabei in der Hauptsache um die Beantwortung von Fragen tech nischer und rechnerischer Natur, bezüglich welcher der Richter den Experten überall da, wo ihre Feststellungen nicht beanstandet sind, ohne weiters zu folgen und im übrigen in freier Würdigung der sachverständigen Erörterungen zu entscheiden hat. Dabei sind die Gemeinschaftsstrecke Staffelhöhe Kulm und die Bahnhofanlagen auf Rigikulm auseinanderzuhalten. a) Bahnstrecke Staffelhöhe Kulm: Die Brutto Einnahmen derselben sind von den Experten unbe stritten auf 131,361 Fr. 62 Cts. bestimmt worden. Hiervon kommen in Abzug: aa) die effektiven Betriebsausgaben. Diese sind in acht einzelnen Posten (betr.: 1. Brennmaterialien, 2. Schmiermaterialien, 3. Unterhalt und Erneuerung des Rollmaterials, 4. Ausgaben für Lokomotiv und Zugspersonal, 5. Bahnaufsichtsdienst und Unterhalt der Bahn, 6. Stationspersonal der Gemeinschaftsstrecke, 7. Anteil an Unfallversicherungs und Pensionskassakosten, 8. Kon zessionsgebühren) von den Obererperten auf zusammen rund 27,000 Fr. berechnet worden. Von diesen Posten ist heute seitens der Beklagten noch angefochten derjenige der Ausgaben für das Lokomotiv und Zugspersonal von 6400 Fr. Die Beklagte hatte denselben in ihrer Rechtsantwort auf 13,340 Fr. bestimmt, unter Zugrundelegung ihrer wahrscheinlichen Personalauslagen für die ganze Betriebslinie Vitznau Rigikulm und Berechnung der hievon, im Verhältnis der Zugskilometer, auf die Strecke Staffelhöhe Kulm entfallenden Quote. Beide Expertenkommissionen haben jedoch diese Berechnungsart als sachlich verfehlt bezeichnet und an ihrer Stelle abgestellt auf die effektive Mehrausgabe, welche der Be klagten daraus erwachse, daß sie ihr Personal bis zur Endstation Kulm, statt nur bis Staffelhöhe, verwenden müsse. Die Beklagte hält demgegenüber an ihrer Zugskilometer Berechnung fest, indem sie geltend macht, daß die Klägerin selbst diese Berechnungsart angewendet habe und somit hierüber eine Verständigung der Par teien vorliege. Allein dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden; denn die Klägerin könnte bei ihrer Berechnung eines einzelnen Ausgabepostens in dieser Weise nur behaftet werden, wenn ihre Grundsätze der Ausgabenberechnung im allgemeinen an genommen worden wären; da dies jedoch nach dem Expertengut achten nicht der Fall ist, muß auch in diesem einzelnen Punkte auf die objektive Würdigung der Verhältnisse durch die Sachverständigen, speziell die Oberexperten, abgestellt werden. Ferner läuft die von den Experten durchgeführte Berechnung der Betriebsausgaben grundsätzlich auch zuwider dem Begehren der Klägerin, es seien dabei ihre eigenen Betriebsverhältnisse (der Linie Arth Rigikulm) zu Grunde zu legen; dieses Begehren erscheint jedoch als gegen standslos angesichts der übereinstimmenden Feststellung der Exper ten, daß die Klägerin die fragliche Strecke nicht billiger betreiben könnte, als nach den von ihnen berücksichtigten Kosten ansätzen. bb) die Leistung der Klägerin für den Unterhalt der Bahnstrecke. Diese kommt zum Ausdruck in ihrer vorschriftsgemäßen, auf diese Strecke entfallenden Einlage in den Erneuerungsfonds, welche die Oberexperten im Ergänzungsgutachten unangefochten auf 1182 Fr. berechnet haben. cc) Verzinsung des Anlagekapitals für den Unterbau und das Rollmaterial. Sie hat zu erfolgen zum unbestrittenen Zinsfuß von 4½ %. a) Unterbau: Die Experten haben abgestellt auf den im Bau konto der Klägerin verbuchten Wert der Strecke von 1,367,000 Fr. und danach den Zinsbetrag auf 61,515 Fr. berechnet. Hiergegen hat die Beklagte eingewendet, daß jener Eintrag nicht die wirklichen Anlagekosten der Linie, sondern ihre wesentlich höhere Bewertung bei ihrem Übergang von den Bahngründern auf die Klägerin, darstellte, also auch noch Gründergewinne umfasse, die ihr, der Beklagten, nicht belastet werden dürften. Dieser tatsächlich zu treffende Einwand ist jedoch deshalb nicht zu hören, weil in Ge meinschaftsverhältnissen regelmäßig die Apports mit dem An schaffungswerte eingesetzt werden. 8) Rollmaterial: Dessen Verzinsung wird von den Ober experten unangefochten mit 2000 Fr. eingesetzt.
b) Bahnhofanlagen auf Rigikulm. Diese dienen den beiden getrennt einmündenden Betriebslinien der Parteien: Vitznau Rigikulm und Arth Rigikulm. Die Kosten r die Verzinsung des Anlagekapitals, den Unterhalt und den Betrieb sind daher, wie die Oberexperten zutreffend ausführen, auf die beiden Linien im Verhältnis der effektiven Beanspruchung durch jede derselben zu verlegen. Dieses Verhältnis lautet nach unangefochtener Feststellung für 1905: 4 auf Arth zu 7 auf Vitznau, d. h. es entfallen auf 4 Züge der ersteren 7 Züge der letzteren Linie. Von der die ganze Linie Vitznau Rigikulm danach belastenden Kostenquote sodann haben die Oberexperten nach Ver hältnis der Streckenlänge auf die Gemeinschaftsstrecke Staffelhöhe Kulm 2, und auf die untere Strecke der Beklagten 5 verlegt. Endlich haben sie, ebenfalls unangefochten, den maßgebenden Anlage wert des Bahnhofes auf 150,000 Fr., dessen Verzinsung zu 4½ % also auf 6750 Fr., und die Gesamtkosten für Unterhalt und Bedienung auf 6000 Fr. bestimmt. 5. Die vorstehende Berechnung ergibt bei den Leistungen ent sprechender Verlegung ihrer Posten auf die beiden Parteien folgendes Resultat: a) Bahnstrecke Staffelhöhe Kulm: Fr. 131,361 62 Brutto Einnahmen Hiervon abzuziehende Aufwendungen, die zu ver güten sind: Der Klägerin: Der Beklagten: Effektive Betriebs kosten (inklusive Amortisation des Fr. 27,000 Rollmaterials) Amortisation der Fr. 1,182- Linienanlage. Verzinsung der Li 61,515 nienanlage... Verzinsung des 2,000 Rollmaterials Beitrag der Ge meinschaftsstrecke Übertrag Fr. 62,697 Fr. 29,000 Fr. 131,361.62 Übertrag Fr. 62,697 Fr. 29,000 Fr. 131,161 62 Staffelhöhe Rigi kulm an die Bahn hofanlagen auf Rigikulm (gemäß subRechnung 2,320- litt. b unten) Total der Auf Fr. 65,017 Fr. 29,000 Fr. 94,017 wendungen . Fr. 37,344 62 Reingewinn wovon gemäß Erwägung 3 zukommen: der Klägerin Fr. 28,008 47 der Beklagten 9,336 15 b) Bahnhofanlagen auf Rigikulm: Fr. 6,750 Verzinsung der Anlagen 6,000 Unterhalt und Bedienung Fr. 12,750 Total der Aufwendungen wovon entfallen: auf die Linie Arth Rigikulm, und ¼ mit rund Fr. 4,630 auf die Linie Vitznau Rigikulm. ¼4 mit rund 8,120 Von den 8120 Fr. der Linie Vitznau Rigikulm belasten: die Gemeinschaftsstrecke Staffelhöhe Kulm 3 mit Fr. 2,320 und sind daher in deren Rechnung, wie oben geschehen, der Klägerin als Eigen tümerin der Strecke als Aufwendung gut zuschreiben. die Strecke Vitznau Staffelhöhe der Bekl. 5 mit Fr. 5,800 Nach diesen beiden Rechnungsaufstellungen nun hat die Klägerin von der Beklagten, als Bezügerin der gesamten Brutto Einnahmen pro 1905, zu fordern: Fr. 65,017 Ersatz ihrer Aufwendungen 28,008 47 Anteil am Reingewinn Belastungsanteil der der Beklagten gehörenden Linie Vitznau Staffelhöhe für die Mitbenutzung 5.800 der Bahnhofanlagen auf Rigikulm Fr. 98,825 47 Total des Guthabens der Klägerin