Art. 212 Abs. 2 und 223 OG i.V.m. Art. 222 OG; Moderation des Honorars des amtlichen Armenanwalts vor Bundesgericht. Der vom Bundesgericht bestellte Armenanwalt steht unter dessen Aufsicht und Kontrolle; daraus folgt die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung eines Moderationsbegehrens betreffend die bundesgerichtliche Instanz. Das Honorar ist grundsätzlich aus der Bundesgerichtskasse zu entrichten und bewegt sich innerhalb der Schranken des Art. 222 OG. Wird dem Gegner eine Prozessentschädigung auferlegt, tritt die Kasse zunächst zurück; der Armenanwalt hat insoweit Anspruch auf diese Entschädigung, jedoch keinen selbständigen Anspruch gegen die vertretene Partei auf darüber hinausgehende Gebühren (Erw. 1–2).
klagten die Haftpflichtentschädigung nebst der bundesgerichtlichen Prozeßentschädigung ausbezahlt. Für seine Bemühungen stellte er dem Petenten Rechnung im Betrage von 695 Fr. 40 Cts. und händigte dem letztern den nach Abzug dieses Betrags und der Barauslagen verbleibenden Saldo aus. In der Folge beschwerte sich der Petent über die Rechnung des Impetraten beim Oberge richt Zürich und verlangte deren Reduktion. Das Obergericht trat auf sein Moderationsgesuch ein, soweit die Rechnung sich auf das Verfahren vor den kantonalen Instanzen bezieht, während es sich mit demjenigen Teil der Rechnung 241 Fr. 35 Cts. , der das Verfahren vor Bundesgericht beschlägt, nicht befaßte. B. Mit Eingabe vom 8. April 1908 hat Huber beim Bun desgericht, gestützt auf die Art. 223 und 212 OG, das Begehren gestellt, es sei die Rechnung des Impetraten, soweit sie sich auf das Verfahren vor Bundesgericht bezieht, auf das richtige Maß herabzusetzen. C. Der Impetrat hat auf Abweisung des Gesuches ange tragen; in Erwägung: