Art. 56 OG; qualification d’un contrat portant sur un immeuble et sur une clientèle ou une pratique médicale vendus ensemble: le litige de validité relève du contrat immobilier lorsque l’opération constitue un tout indivisible et qu’un prix unique a été convenu. La séparation du sort juridique des éléments contractuels n’est pas admissible lorsque leur validité ne peut être dissociée sans méconnaître l’économie de la convention. En cas de doute, le contrat est à ranger parmi les contrats immobiliers, surtout lorsque l’immeuble représente l’élément principal et que la pratique médicale n’est qu’un accessoire renforçant le prix (consid. 2-3). Il en résulte l’incompétence du Tribunal fédéral pour connaître du recours.
der Vertrag, dessen Rückgängigmachung vom Kläger verlangt. bezw. von der Vorinstanz ausgesprochen wurde, sich als Liegen schaftskauf, oder aber als Mobiliarkauf, oder endlich als ein in einen Liegenschaftskauf und einen Mobiliarvertrag zu zerlegendes Rechtsgeschäft darstelle. 2. Was zunächst die letztere Möglichkeit betrifft, so sind aller dings ähnliche Verträge auch schon (vergl. AS 15 S. 348 f.) in einen Liegenschaftskauf und einen (selbständigen) Mobiliar vertrag zerlegt worden. In solchen Fällen handelte es sich indessen nicht, wie hier, um die Gültigkeit, sondern vielmehr um die Er füllung des oder der Verträge. Während es nun aber verhältnis mäßig leicht ist, die Erfüllung z. B. eines Kaufvertrages und eines damit verbundenen Konkurrenzverbotes auseinanderzuhalten, ist es dagegen äußerst schwer, in einem Falle wie dem vorliegen den die Frage der Gültigkeit des Vertrages in Bezug auf die verkaufte Liegenschaft anders zu lösen als in Bezug auf andere, ebenfalls den Gegenstand des Vertrages bildende, der Natur der Sache nach mit der Liegenschaft eng verbundene Güter, wie z. B. das Inventar oder die Kundschaft. Vollends ist eine Trennung des rechtlichen Schicksals der beiden Vertragsbestandteile jedenfalls dann unmöglich, wenn, wie hier, für die Liegenschaft und das mitverkaufte Gut ein einheitlicher Preis vereinbart wurde. 3. Ist somit der Vertrag, um dessen Rückgängigmachung es sich handelt, als ein einheitlicher aufzufassen, so fragt es sich nur noch, ob derselbe als Ganzes zu den Immobiliarverträgen oder zu den Mobiliarverträgen zu rechnen sei. Diese Frage ist, da die Liegenschaften bei solchen Verträgen in der Regel die Hauptrolle spielen, im Zweifel im Sinne der Auffassung des Vertrages als eines Immobiliarvertrages zu lösen. Im vorliegenden Falle wäre es nun zwar denkbar, daß beim Kläger der Erwerb der ärztlichen Praxis eine größere Rolle ge pielt habe, als der Erwerb der Liegenschaft, Allein es fällt in Betracht, daß nach der Auffassung sogar des Klägers, welcher deren Wert geringer anschlägt, als der Beklagte, die Liegenschaft immerhin noch bedeutend mehr als die Hälfte des für Liegenschaft und Praxis vereinbarten Gesamtpreises wert ist. Dazu kommt, daß, wenngleich von der Vorinstanz der Kaufvertrag über die Liegenschaft und der Vertrag über die Erwerbung der ärztlichen Praxis als für den Kläger unverbindlich erklärt worden sind, der Kläger doch nur Ungültigerklärung des Kaufes vom 26. No vember 1904, in welchem feststehendermaßen von der ärztlichen Praxis nicht die Rede war, beantragt hat. Wenn es nun auch klar ist, daß der Kläger im Grunde die Aufhebung des ganzen Vertragsverhältnisses erstrebte, so zeigt doch die, wie es scheint, vom Beklagten nicht beanstandete Form seines Klagbegehrens, daß die Parteien den Liegenschaftskauf als die Hauptsache und den Übergang der ärztlichen Praxis mehr nur als ein, den Kaufpreis erhöhendes, begleitendes Moment betrachteten, wie denn überhaupt eine ärztliche Praxis nicht Gegenstand eines besondern Kaufver trages sein kann. Der einheitliche Vertrag, um dessen Gültigkeit oder Ungültig keit es sich handelt, ist somit als Liegenschaftskauf zu betrachten, woraus sich die Inkompetenz des Bundesgerichtes zur Anhand nahme der Berufung ergibt; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.