Art. 53, 59 Abs. 2, 63 Ziff. 1 OG; Streitwert bei Feststellungsklage auf grundsätzliche Schadenersatzpflicht. Ein Prozess, dessen Begehren auf Feststellung der Haftung für alle Folgen eines Unfalls gerichtet ist, bleibt vermögensrechtlicher Natur, da auch künftige Schadensfolgen der Geldschätzung zugänglich sind. Für die Berufungsfähigkeit ist daher der Streitwert in Geld anzugeben, wenigstens der nach klägerischer Auffassung erreichbare Höchstbetrag; eine blosse Berufung auf die kantonale Zuständigkeit genügt nicht. Unterbleibt diese Angabe, ist auf die Berufung nicht einzutreten; die Anschlussberufung fällt dann dahin.
erkannt
Prozeßrechtsfrage das kantonale Recht entscheidet. Der Kläger hat denn auch selbst zugegeben, daß eine solche Schätzung bezw. Angabe des Höchstbetrages möglich sei, indem er in der Klage ausdrücklich erwähnte, der Streit falle in die Kompetenz des Appellationshofes. Da aber dadurch weiter nichts gesagt ist, als daß der Wert auf mindestens 400 Fr. geschätzt werde, so ist da mit der Vorschrift des Art. 631 OG, welche Angabe des Maxi mums verlangt, nicht genügt. Man kann auch nicht etwa deshalb dieser Argumentation für Nichteintreten widersprechen, weil nun die Beklagtschaft infolge dieser unrichtigen oder ungenügenden Formulierung der Klage durch den Kläger der Möglichkeit beraubt ist, den Fall ans Bun desgericht zu ziehen. Denn dadurch, daß sie zu des Klägers An gaben stillgeschwiegen hat, hat sie implicite ihr Einverständnis mit seiner Klageformulierung erklärt (vergl. Art. 59 Abs. 2 OG, wonach nur dann das Gericht den Streitwert selbst bestimmen kann, wenn die Parteien uneinig sind) und ist daher nun auch selbst schuld an dem Verschlusse des bundesgerichtlichen Forums. 3. Es ist aus diesen Gründen auf die Berufung nicht einzu treten. Dabei soll die Frage, ob bei einer allfälligen Berufung im Liquidationsprozeß das Bundesgericht auch auf die Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit des Beklagten eintreten könnte, offen bleiben; Voraussetzung für die Bejahung der Frage wäre, daß das heute angefochtene Urteil als Zwischenentscheid im Sinne des Art. 58 Abs. 2 OG zu qualifizieren wäre; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten; damit fällt die An schlußberufung dahin.