Art. 199, 206, 213 SchKG; set-off in bankruptcy after prior attachment notice. Where a claim has already been attached and notice has been served to the third debtor, the later bankruptcy of the attachment debtor does not retroactively extinguish the attachment. The bankruptcy estate succeeds to the position of the attachment creditors under Art. 199 SchKG, so the third debtor may not invoke set-off against the estate on the basis of claims acquired only after notice of attachment. Art. 206 SchKG merely suspends ongoing enforcement proceedings; it does not operate ex tunc. The estate cannot be placed in a better position than the attachment creditors would have occupied (consid. 2).
Das Urteil der Vorinstanz beruht darauf, daß zunächst die Ge samtforderung des Klägers festgesetzt wird auf 23,828 Fr. 02 Cts.; sodann werden an die Kaufschuld des Klägers laut Kaufschuld versicherungsbrief angerechnet die Zahlungen vor der Pfändungs anzeige (mit 8380 Fr. 50 Cts.), und eine Anzahl weiterer Leistungen und Forderungen des Klägers, zusammen machen diese Beträge die Summe von 12,429 Fr. 90 Cts. aus, so daß der Kläger mit 10,878 Fr. 12 Cts. in V. Klasse kolloziert wird. Demgegenüber macht er mit seiner Berufung geltend, es sei die Kompensation für die ganze Kaufschuldversicherungsbriefsumme von 16,000 Fr. zuzulassen, so daß er nur mit 7828 Fr. 02 Cts. in V. Klasse zu kollozieren sei. Eventuell verlangt er, daß die Zahlungen Wittmers nach dem 26. März 1906 insofern an die Kaufschuld anzurechnen seien, als sie aus dem Vermögen des Klägers stammen. Um diese Punkte dreht sich heute der Streit. 2. Die grundsätzliche Rechtsfrage, die danach zur Entscheidung steht, läßt sich dahin formulieren: Kann der Schuldner einer ge pfändeten Forderung, dem Anzeige von der Pfändung gemacht ist, in dem nachher eröffneten Konkurse seines Gläubigers der Kon kursmasse die Einrede der Verrechnung entgegenhalten für For derungen, die er nach der Pfändungsanzeige an den Gemein schuldner erworben hat? Der Kläger bejaht die Frage mit der Argumentation, Art. 213 SchKG regle die Kompensation im Konkurse ausschließlich und vollständig; insbesondere seien auch die Ausnahmen von der Zulässigkeit der Kompensation darin er schöpfend aufgezählt; eine Ausnahme für den erwähnten Fall sei nun aber nicht gemacht. Demgegenüber verweist schon die Vorin stanz zutreffend darauf, daß die Entscheidungsnorm für diesen Fall nicht in Art. 213 SchKG gefunden werden kann. Diese Bestimmung hat nur den Normalfall im Auge, daß ein Beschlags recht an Vermögensstücken des Schuldners erst entsteht mit dem Konkurs; er bezieht sich jedoch nicht auf den Fall, daß vorher daran schon ein Pfändungspfandrecht entstanden ist. Dieser hier vorliegende Fall ist an Hand der Grundsätze über das Verhältnis der Spezialexekution der Pfändung zur Generalexekution als welche sich der Konkurs darstellt zu beurteilen, und die Normen hierüber sind, wie auch die Vorinstanz richtig erkannt hat, in den Art. 199 und 206 SchKG zu finden. Zufolge des durch die Pfändung begründeten Pfändungspfandrechtes an der Forderung (dem Kaufschuldversicherungsbrief) sind die Rechte des Gläubigers (Wittmer) im Betrage der Pfändung auf die Pfän dungsgläubiger übergegangen, in dem Sinne, daß der Schuldner (der Kläger) nun nicht mehr gültig an den Erstgläubiger (Witt mer) zahlen konnte. Die Konsequenz der Auffassung des Klägers wäre nun die, daß das Pfändungspfandrecht mit Ausbruch des Konkurses über den Gläubiger der gepfändeten Forderung (Pfän dungsschuldner) in dem Sinne dahinfallen würde, daß zwischen Pfändung und Konkursausbruch erfolgte Zahlungen des For derungsschuldners an den Gläubiger (Pfändungsschuldner) der Konkursmasse entgegengehalten werden könnten. Dieses Resultat würde an sich schon den Postulaten der Gerechtigkeit widersprechen, indem dadurch der Schuldner der gepfändeten Forderung durch eine ungesetzliche Handlung Zahlung an den nicht (mehr) Be rechtigten in Verbindung mit Ausbruch des Konkurses gün stiger gestellt würde, als er vorher war. Zu diesem Resultate könnte man denn auch nur dann gelangen, wenn anzunehmen wäre und das ist ein weiteres Argument des Klägers - mit der Konkurseröffnung fallen die schon begründeten Pfändungs pfandrechte in der Weise dahin, daß sie überhaupt ex tunc auf gehoben seien und der Schuldner von diesen Beschlagsrechten frei geworden sei. Allein diese weite Bedeutung kommt dem Art. 206 SchKG nicht zu. Indem diese Bestimmung die anhängigen Be treibungen als durch den Konkurs aufgehoben erklärt, hat sie die Meinung, daß nicht mehr während der Generalexekution des Konkursiten auch Spezialexekutionen sollen laufen können. Daß dagegen die Pfändung nicht ex tunc dahinfällt, als ob sie über haupt nie stattgefunden hätte, ergibt sich aus Art. 199 SchKG wonach gepfändete Vermögensstücke in die Konkursmasse fallen, sofern im Zeitpunkte der Konkurseröffnung deren Verwertung noch nicht stattgefunden hat. Das heißt nicht, daß nun das Pfän dungspfandrecht ex tunc aufgehoben sei, mit befreiender Wirkung für den Schuldner und (bei Pfändung von Forderungen) den Dritischuldner, sondern es besagt nur, daß nunmehr an Stelle des Pfändungspfandrechts (der Pfändungsgläubiger) das Kon
kursbeschlagsrecht (der Konkursmasse) tritt; die Konkursmasse suk zediert in die Rechte der Pfändungsgläubiger. Ihre Lage kann daher dem Drittschuldner der gepfändeten Forderung gegenüber auch nicht schlechter sein, als es die Lage der Pfändungsgläubiger war, so speziell hinsichtlich der Verrechnung, und daraus folgt, daß Art. 213 hier keine Anwendung findet. Daß die gedachte Sukzession der Gesamtgläubigerschaft in die Rechte der Pfändungs gläubiger stattfindet, hat das Bundesgericht stets angenommen, vergl. AS 22 S. 704; 24 I S. 399 Nr. 73 i. f.; s. auch 32 II S. 136; vergl. ferner Weber und Brüstlein (und Salis), 2. Aufl., Anm. 8 zu Art. 199 S. 265 f. Damit ist aber die aufgeworfene Frage entgegen dem Kläger und im Sinne der Vor instanz entschieden. 3. Der eventuelle Standpunkt des Klägers kann aus dem Grunde nicht geschützt werden, weil es nach der verbindlichen, in Anwendung kantonalen Prozeßrechts erfolgten Feststellung Vorinstanz am Nachweise dafür gebricht, daß die fraglichen Zah lungen Wittmers aus dem Vermögen des Klägers stammten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons gerichts des Kantons St. Gallen vom 5. März 1908 in allen Teilen bestätigt.