Art. 45 ETrG; interruption of limitation in railway transport claims; debt collection is not equivalent to filing a claim. The special statutory scheme of Art. 45 ETrG exhaustively governs interruption by claim and written complaint. Debt collection and action are distinct procedural acts with different legal effects; the former merely permits objection without justification, whereas the latter submits the dispute to judicial determination. As a special law, the ETrG prevails over the general interruption rules of the OR; Art. 154 OR does not apply supplementarily to introduce debt collection as an additional interrupting act. Given the purpose and structure of Art. 45 ETrG, no room remains for interruption by debt collection (consid. 3).
der Verjährung habe überhaupt ergänzend zur Anwendung kommen gemäß dem Hinweis auf die Landesgesetzgebung in Art. 45 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens über den Frachtverkehr. 2. Der Vorinstanz ist zunächst darin beizustimmen, daß zur Beurteilung der Streitsache das eidgenössische ETrG, und nicht das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtver kehr zur Anwendung zu kommen hat; denn Bulgarien ist diesem Übereinkommen nicht beigetreten. Übrigens verweist dieses Über einkommen in Art. 45 Abs. 3 selbst hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung auf die Landesgesetzgebung, und das führt wieder um in erster Linie auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des ETrG, das, als Spezialgesetz, dem gemeinen Recht (OR) vor geht; fraglich kann dann nur sein, wieweit das gemeine Recht neben dem Spezialgesetz noch zur Anwendung gelangen kann. 3. Art. 45 des danach zur Anwendung gelangenden ETrG kennt zwei Unterbrechungsgründe der Verjährung: die Anstellung der Klage, und die schriftliche Reklamation. Streitig ist im vor liegenden Falle, da zweifellos die einjährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt, nur, ob die Betreibung als Anstellung der Klage angesehen werden könne, oder ob neben der Anstellung der Klage auch die Betreibung, auf Grund des Art. 154 OR, als Unterbrechungsgrund angerufen werden könne. Nun geht es zunächst nicht an, die Anhebung der Betreibung mit der Erhebung der Klage zu identifizieren: beides sind durchaus verschiedene Rechtsakte mit verschiedener Wirkung: auf die Erhebung der Klage hat sich der Beklagte (falls die Prozeßvoraussetzungen gegeben sind) einzulassen; auf die Betreibung hin kann er lediglich, ohne Be gründung, Rechtsvorschlag erheben; mit der Klage will der Kläger einen wirklichen oder vermeintlichen Anspruch zum gerichtlichen Entscheid bringen; mit der Betreibung will der Gläubiger auf summarischem Wege sich für eine Forderung decken. Der Bundes gesetzgeber unterscheidet denn auch in Art. 154 Ziff. 2 OR deutlich zwischen Anhebung der Betreibung und Klage, und es kann nun, nach Grundsätzen rationeller Gesetzesauslegung, nicht angenommen werden, daß in dem spätern Gesetz (ETrG) die Anhebung der Betreibung in der Anstellung der Klage mit inbegriffen sein wollte, während im frühern und allgemeinen Gesetz beides auseinander gehalten wird. Art. 45 ETrG hat einen neuen, im gemeinen Recht nicht enthaltenen Unterbrechungsgrund, der mit den Beson derheiten des Eisenbahntransportes zusammenhängt und auf sie zugeschnitten ist, einführen wollen: die schriftliche Reklamation; das Verfahren bei dieser Reklamation ist eingehend geregelt, ins besondere in dem Sinne, daß die Bahnverwaltung die Reklama tionen beförderlich und ernstlich zu prüfen und zu beantworten hat (Art. 45 Schlußabs.). Da ist denn für eine Unterbrechung der Verjährung durch Betreibung vernünftigerweise kein Raum mehr, da das Gesetz eben davon ausgeht, eine Betreibung werde nach abschlägiger Erledigung der Reklamation unterlassen, indem ja auf die Betreibung hin ein Rechtsvorschlag mit Sicherheit zu erwarten wäre. Dieses aus der ratio legis gewonnene Resultat führt auch dazu, Art. 154 OR hier nicht ergänzend zur An wendung zu bringen, soweit er die Anhebung der Betreibung als Unterbrechungsgrund aufstellt. Inwieweit und ob dagegen die Ein rede vor einem Gericht und die Eingabe im Konkurse auch bei Ansprüchen aus Eisenbahnfrachtverkehr als unterbrechungswirkend anzusehen sind, kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben; ebenso, ob auch der Schlußsatz von Art. 154 Abs. 2 (Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch) sinngemäß auf die Unterbrechung der Verjährung nach ETrG anzuwenden sei. Der vorliegende Fall entscheidet sich damit, daß die Betreibung als die Verjährung nicht unterbrechend erklärt wird, im Sinne der Abweisung der Klage wegen Verjährung; denn die einjährige Verjährung lief spätestens vom 25. Januar 1905 an, und schon die Ladung zum Sühne versuch ist später als nach Ablauf eines Jahres von da hinweg erfolgt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella tions und Kassationshofes des Kantons Bern (I. Abteilung) vom 10. Dezember 1907 in allen Teilen bestätigt.