-
Arteil vom 2. Mai 1908 in Sachen
Gasbeleuchtungsgesellschaft Aaran, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Biland, Kl., Ber. Bekl. u. Anschl. Ber. Kl.
Art. 62 OR: Haft des Geschäftsherrn. Unfall infolge ungenügen
der Beleuchtung und Absperrung eines Strassengrabens. Tatsäch
liche Feststellungen. Erfordernisse des sogen. Entlastungsbeweises.
Höhe des Schadens (Beinbruch): Momente für Verminderung der
Erwerbsfähigkeit. Mitverschulden; Abzug für Kapitalabfindung.
A. Durch Urteil vom 25. Januar 1908 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
Die Beklagte ist schuldig dem Kläger zu bezahlen:
a) 5100 Fr. nebst Zins zu 5% seit 8. Dezember 1905,
b) 1000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 11. Juni 1906.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage. Der Kläger hat sich der
Berufung rechtzeitig und formrichtig angeschlossen mit dem An
trage:
Es sei die beklagte Partei schuldig zu erklären, dem Kläger zu
bezahlen:
a) 6600 Fr., eventuell 6300 Fr., plus Zins à 5% seit
-
Dezember 1905,
- außerdem 1250 Fr. samt Zins à 5% seit 11. Juni 1906.
- In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par
teien je Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegnerischen
Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Am 8. Dezember 1905, abends gegen 6 Uhr, fiel der
Kläger, als er, von dem Geschäftslokal der Firma Gamper Cie.
kommend, gegen die Metzgergasse zuging, in einen von Arbeitern
der Beklagten aufgeworfenen, zirka a Cm. tiefen Graben. Die
Stelle war weder abgesperrt noch speziell beleuchtet. Der Kläger brach
beim Sturze beide Knochen des rechten Unterschenkels. Er war bis
Ende Januar gänzlich arbeitsunfähig und konnte auch im Früh
jahr die ihm obliegenden Geschäftsreisen noch nicht ausführen.
Die bleibende Folge des Unfalls ist eine Verkürzung des rechten
Beines um 33 Mm.
Eine auf Veranlassung des Klägers gegen den Direkior der
Beklagten wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eingeleitete
Strafuntersuchung endigte mit dem Freispruch des Beanzeigten
durch Urteil des Obergerichts vom 10. November 1906; eben
so wurden, letztinstanzlich durch Urteil des Obergerichts vom
-
April 1907, auch die beiden Arbeiter freigesprochen, welche
zur Zeit des Unfalls am Graben beschäftigt waren und die An
bringung eines Signallichtes unterlassen hatten.
Inzwischen hatte Biland auch die vorliegende Zivilklage er
hoben, mit welcher er ursprünglich folgende Entschädigungen ver
langte:
2025 Fr. für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit;
12,000 Fr. für dauernde Verminderung der Arbeitsfähigkeit;
404 Fr. für ärztliche Behandlung und Kurkosten.
In rechtlicher Beziehung wird die Klage auf Art. 62 und 67
OR gestützt; ferner auch auf 11 Abs. 1 der Konzession der
Beklagten, welcher lautet:
Alle in den Straßen vorzunehmenden Arbeiten, wie Auf
brüche, Erdbewegungen, Absperrungen usw., dürfen nur nach
vorheriger Anzeige an die Polizeibehörde, und soweit sie bau
licher Natur sind, unter Aufsicht des städtischen Bauamtes aus
geführt werden und es hat sich die Gesellschaft den polizeilichen
Anordnungen mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit und
eine ungesäumte Wiederherstellung des unterbrochenen oder be
schränkten Verkehrs zu unterziehen; sie ist auch für allen Scha
den, welchen die Anlagen für die Gasabgabe und jede mit ihr
in Verbindung stehende Arbeit verursachen, verantwortlich.
Der von der Beklagten gestellte Antrag auf Abweisung der
Klage wird damit begründet, daß die Beklagte alle erforderliche
Sorgfalt zur Vermeidung von Unfällen angewendet habe und
daß der dem Kläger zugestoßene Unfall auf Selbstverschulden
zurückzuführen sei, da der Kläger im kritischen Zeitpunkt nach
seiner eigenen Aussage nicht auf die Straße, sondern nach den
Häusern hinauf geschaut habe.
-
In Bezug auf die tatsächlichen Umstände, unter denen sich
der Unfall ereignet hat, enthalten die beiden Strafurteile des
Obergerichts, sowie das heute angefochtene Zivilurteil folgende
Feststellungen:
Das Obergericht hal zunächst in seinem Strafurteil vom
-
November 1906 erklärt, es sei nicht üblich, Gräben von
ringer Tiefe, welche bestimmt seien, bald wieder eingedeck
werden, abzusperren; es habe denn auch der städtische Bauver
walter, der die Arbeiten besichtigt hatte, eine solche Absperrung
nicht für nötig erachtet. Was die Beleuchtung betreffe, so
durch die Augenzeugen allerdings konstatiert, daß dieselbe unge
nügend war. Ausschlaggebend sei jedoch, daß die Arbeiter der Be
klagten vom Direktor oder Gasmeister oder von den jeweiligen
Monteuren allgemein dahin instruiert worden waren, bei Gra
bungen auf Straßen Lichter anzubringen, sofern die öffentliche
Beleuchtung nicht ausreichend sei. Auch sei der Kausalzusammen
hang zwischen dem Nichtanbringen eines Signallichtes einerseits,
und dem eingetretenen Unfall, anderseits, dadurch unterbrochen,
daß der Kläger nach seiner eigenen Aussage es nicht für nötig
erachtet habe, seine Augen auf die Straße zu richten, sondern an
die Häuser hinauf geschaut habe.
In seinem Strafurteil vom 24. April 1907 sodann hat das
Obergericht ebenfalls konstatiert, daß die Beleuchtung nicht eine
hinreichende war.
In dem heute angefochtenen Zivilurteil endlich hat das Ober
gericht erklärt, eine Absperrung sei mit Rücksicht auf die kurze
Dauer der Arbeiten nicht notwendig gewesen und sei in solchen
Fällen wohl auch nicht üblich . In Bezug auf die öffentliche
Beleuchtung enthält das angefochtene Urteil nur die Bemerkung,
der vorliegende Fall beweise, daß die Beleuchtung von den öffent
lichen Bogenlampen her genügend war, alle andern Passanten
(mit Ausnahme des Klägers) über die Situation aufzuklären.
In Bezug auf das Verhalten des Klägers vor dem Unfall wird
in diesem Urteile auf jene Aussage des Klägers (er habe an
die Häuser hinauf geschaut) kein entscheidendes Gewicht mehr
gelegt; dagegen wird konstatiert, daß der Kläger kurzsichtig war.
-
Über die Frage, welche tatsächlichen Feststellungen dem Ur
teile des Bundesgerichtes zu Grunde zu legen seien, ist folgendes
zu sagen:
Grundsätzlich hat das Bundesgericht von den tatsächlichen Fest
stellungen des angefochtenen Zivilurteiles auszugehen, wie denn
auch der Zivilrichter bei der Beurteilung der Frage, ob der Tat
bestand des Art. 62 oder 67 OR vorliege, an die Beurteilung
der strafrechtlichen Seite des Falles durch den Strafrichter nicht
gebunden ist. Soweit nun aber im vorliegenden Falle das ange
fochtene Zivilurteil über einzelne Punkte keine ausdrücklichen tat
sächlichen Feststellungen enthält, ist anzunehmen, der kantonale
Zivilrichter habe die von ihm selber einige Zeit vorher in seiner
Eigenschaft als Strafrichter konstatierten Tatsachen als der Wirk
lichkeit eutsprechend betrachtet, ansonst er seine Meinungsänderung
zum Ausdruck gebracht haben würde.
Darnach ist in tatsächlicher Beziehung davon auszugehen, daß
die Arbeiter der Beklagten ein für allemal dahin instruiert wor
den waren, bei Grabungen auf Straßen Lichter anzubringen, so
fern die öffentliche Beleuchtung nicht ausreichend sei; ferner, daß
am Tage des Unfalls die öffentliche Beleuchtung an der kritischen
Stelle in der Tat nicht genügend war, um die Anbringung einer
Signallaterne überflüssig zu machen. Als feststehend ist sodann
auch zu betrachten, daß der Kläger kurzsichtig war, sowie daß er
unmittelbar vor dem Unfall nicht auf die Straße, sondern an
die Häuser hinauf geschaut hatte.
Über die Frage, ob den beiden am Graben beschäftigten Ar
beitern speziell am Tage des Unfalls befohlen worden war, bei
eintretender Dunkelheit eine Signallaterne anzubringen, finden
sich in den verschiedenen obergerichtlichen Urteilen keine ausdrück
lichen Feststellungen. Entscheidend ist aber in dieser Beziehung
daß der Direktor der Beklagten bei seiner Einvernahme in der
Strafuntersuchung, bei welcher Gelegenheit er alle zu Gunsten
der Beklagten sprechenden Momente hervorhob, selber nicht be
hauptet hat, eine soche spezielle Instruktion habe stattgefunden.
Er hat im Gegenteil damals erklärt, der Unfall sei die Folge
einer unglücklichen Verquickung verschiedener Umstände , insbe
sondere des Umstandes, daß noch nach 4 Uhr Abends Arbeiter
von der kritischen Stelle weggenommen worden waren, worauf
es zurückzuführen sei, daß die Arbeit bis in die Dunkelheit
dauerte.
4. Wird auf Grund dieses Tatbestandes die Anwendbarkeit von
Art. 62 OR geprüft (diejenige von Art. 67 ist jedenfalls des
halb ausgeschlossen, weil die Beklagte nicht als Eigentümerin des
allenfalls als Werk aufzufassenden Grabens erscheint), so ist zu
nächst zu sagen, daß der Unfall zum größten Teil auf das Nicht
anbringen eines Signallichtes durch die beiden Arbeiter zurückzu
führen ist. Diese Unterlassung war eine schuldhafte, da festgestellt
ist, daß den Arbeitern der Beklagten ein für allemal befohlen
worden war, bei eintretender Dunkelheit allfällig noch nicht wieder
aufgefüllte Gräben mit einer Laterne zu versehen. Die beiden
Arbeiter waren sich denn auch der durch ihre Unterlassung ge
schaffenen Gefahr bewußt; denn sie warnten die Passanten durch
Achtungsrufe, den Kläger allerdings zu spät. Es liegt somit jeden
falls ein Verschulden der beiden Arbeiter vor und es braucht da
her die Frage, ob Art. 62 OR ein Verschulden des Angestellten
oder Arbeiters voraussetze, anläßlich des vorliegenden Falles
nicht entschieden zu werden.
5. Was sodann den in Art. 62 vorgenommenen Entlastungs
beweis betrifft, so ist an denselben, wie sich schon aus dem Wort
laut des Gesetzes ergibt (vergl. die Worte alle erforderliche
Sorgfalt ), ein strenger Maßstab zu legen. Insbesondere ist die
Frage, ob der Entlastungsbeweis erbracht sei, nicht etwa mit der
Frage zu identifizieren, ob den Prinzipal ein mit dem Schaden
kausales Verschulden treffe. Wenn es also auch richtig ist, daß
dem Direktor eines Gaswerkes nicht zugemutet werden kann, klei
nere Arbeiten auf dem Straßengebiet persönlich zu leiten oder
persönlich zu überwachen, wie das Obergericht in seinem Straf
urteil vom 10. November 1906 betonte, und wenn es auch denk
bar ist, daß der Unfall sich trotz Anbringens eines Signallichtes
ereignet haben könnte, da der Kläger seinen Blick nicht beständig
auf die Straße gerichtet hatte, so ist damit noch keineswegs ge
sagt, daß der in Art. 62 OR vorgesehene Entlastungsbeweis ge
leistet worden sei. Die Haftung des Geschäftsherrn zessiert nicht
schon dann, wenn die Unterlassung gewisser Vorsichtsmaßregeln
mit Rücksicht auf besondere Verumständungen entschuldigt werden
kann oder wenn es denkbar ist, daß der Schaden auch sonst ein
getreten wäre, sondern nur dann, wenn tatsächlich alle zur Ver
meidung des schädigenden Ereignisses geeigneten Vorkehren ge
troffen worden sind.
Wie nun der Direktor der Beklagten in der Strafuntersuchung
selber erklärt hat, waren am Tage des Unfalls in später Nach
mittagsstunde von der kritischen Stelle Arbeiter weggenommen
worden, sodaß die Arbeit bis in die Dunkelheit hinein dauerte.
Den einen der beiden Arbeiter, welche im Momente des Unfalls
zugegen waren, hatte sogar der Direktor persönlich auf den Platz
geschickt. Unter solchen Umständen hätte aber auf die Möglichkeit,
daß die Arbeit vor Einbruch der Dunkelheit nicht beendigt sein
würde, Rücksicht genommen und daher den Arbeitern eine Signal
laterne mitgegeben werden sollen; auch hätte der Direktor, als er
eine halbe Stunde vor dem Unfall in Begleit des städtischen Bau
verwalters vorbeikam (wie er selber bezeugt hat), die Arbeiter auf
die Notwendigkeit des Anbringens eines Lichtes aufmerksam machen
können; denn in diesem Momente stand das Einbrechen der
Dunkelheit, wenn es nicht bereits stattgefunden hatte, doch jeden
falls unmittelbar bevor.
Ist aber hienach seitens der Beklagten nicht alles geschehen,
was zur Vermeidung des Unfalls geeignet gewesen wäre, so er
weist sich der in Art. 62 OR vorgesehene Entlastungsbeweis als
gescheitert. Es hat daher die Beklagte für die Folgen des dem
Kläger zugestoßenen Unfalles grundsätzlich aufzukommen.
Bei dieser Sachlage braucht auf die Erörterung der Frage, ob
sich eine Haftung der Beklagten auch aus 11 ihrer Konzession
ergeben hätte, und ob gegenüber dieser Bestimmung ein Ent
lastungsbeweis zulässig gewesen wäre, nicht eingetreten zu werden.
6. Was die Höhe des dem Kläger erwachsenen Schadens be
trifft, so liegt zunächst in Bezug auf die dauernde Verminderung
seiner Erwerbsfähigkeit keine Veranlassung vor, vom Befunde der
gerichtlichen Experten, welchem sich beide Vorinstanzen angeschlossen
haben, abzuweichen. Allerdings ist, wie die Beklagte mit Recht
betont, die hier zu entscheidende Frage keine rein medizinische, da
es sich dabei nicht, wie z. B. oft in Versicherungsprozessen (vergl.
AS 32 II S. 660), nur darum handelt, die Verminderung der
körverlichen Validität und die daherige Verminderung der abstrak
ten Erwerbsfähigkeit abzuschätzen, vielmehr eine Berücksichtigung
der konkreten Erwerbsverhältnisse, insbesondere der Berufstätigkeit
des Verletzten geboten ist. Die konkreten Erwerbsverhältnisse und
der Beruf des Klägers sind nun aber von den Experten, und mit
ihnen auch von der Vorinstanz, berücksichtigt worden, was unter
anderm aus dem Schlußsatze des Expertenberichtes, in welchem
auf die Reisetätigkeit des Klägers ausdrücklich Bezug genommen
wurde, ersichtlich ist. Daß wirklich die Behinderung des Klägers
im Gebrauche seiner Beine für ihn zugleich eine wesentliche Be
hinderung in der Ausübung seiner Berufstätigkeit bedeutet, ergibt
sich übrigens unter anderm auch aus der Zeugenaussage des
einen Inhabers der Firma Gebr. Gerber, bei welcher der Kläger
angestellt ist. Darnach wurde einem andern Reisenden, welcher
im Jahre 1907, wie der Kläger, ein Salär von 3000 Fr. be
zog, für das Jahr 1908 ein solches von 4000 Fr. zugesichert,
wobei jedoch der Zeuge ausdrücklich beifügte, dieser andere Rei
sende sei aber sehr mobil und könne über Berg und Tal ,
was beim Käseeinkauf wesentlich in Betracht falle.
Daß der Erwerb des Klägers tatsächlich seit dem Unfall nicht
zurückgegangen ist und daß dessen Prinzipale unter Umständen so
gar geneigt wären, sein Salär zu erhöhen (was sich aus der
Aussage des Zeugen Gerber ergibt), ist kein Grund, die Vermin
derung der Erwerbsfähigkeit in Abrede zu stellen. Denn nichts
bürgt dem Kläger dafür, daß er stets bei seinen jetzigen Prinzi
palen werde bleiben können. Ist er aber einmal genötigt, sich eine
andere Stelle zu suchen, so wird seine Invalidität zweifellos nach
teilig ins Gewicht fallen.
7. Liegt somit keine Veranlassung vor, die Verminderung der
Erwerbsfähigkeit des Klägers niedriger einzuschätzen, als die Vor
instanz es getan, so ist anderseits auch dem Begehren des Klä
gers, es möchte die Invaliditätsquote auf 14 statt auf 13 ¼
festgesetzt werden, keine Folge zu geben. Denn wenn die Experten
die Verminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf 13 bis
14 %
geschätzt haben, so war es für den Richter, sofern er die
Erwägungen der Experten billigte, in der Tat das natürlichste,
seiner Rechnung den Ansatz von 3½% zu Grunde zu legen.
Es handelt sich hier so wie so um eine bloße Wahrscheinlichkeits
rechnung, weshalb es durchaus gerechtfertigt war, beim Vorliegen
zweier in gleicher Weise auf Richtigkeit Anspruch erhebender Zif
fern deren Durchschnitt als maßgebend zu wählen.
Daß der Kläger zur Zeit des Unfalls, Gratifikation und Unter
halt während seiner Reisen inbegriffen, zirka 4000 Fr. per Jahr
verdiente oder, genauer gesagt, zu verdienen im Begriffe war,
wird von den Parteien übereinstimmend angenommen und ent
spricht auch den Feststellungen der Vorinstanz. Irgend ein Grund
zu der Annahme, daß der Kläger in absehbarer Zeit bedeutend
mehr oder bedeutend weniger verdient haben würde, liegt nicht
vor. Unbestritten ist sodann, daß der Kläger im Momente des
Unfalls gegen 41 Jahre alt war. Es ergibt sich somit bei einer
jährlichen Erwerbseinbuße von 540 Fr. ( 13½% von
4000 Fr.) nach Soldan, Tab. III ein Kapital von 54 X
157 Fr. 62 Cls. 8511 Fr.
Von diesem Betrage hat die Vorinstanz mit Recht für die Vor
teile der Kapitalabfindung und für das allerdings nicht sehr
große Mitverschulden des Klägers einen gewissen Prozentsatz ab
gezogen. Das Mitverschulden des Klägers ergibt sich aus der
im obergerichtlichen Strafurteil vom 10. November 1906 festge
stellten und im angefochtenen Zivilurteile nicht als unrichtig be
zeichneten Tatsache, daß der Kläger es im Momente des Unfalls
nicht für nötig erachtet hatte, seine Augen auf die Straße zu
richten. Dabei ist zu bemerken, daß der Kläger mit Rücksicht auf
seine Kurzsichtigkeit zu Anwendung vermehrter Aufmerksamkeit
Anlaß hatte.
Der von der Vorinstanz für Mitverschulden gemachte Abzug
von 20 % mag vielleicht etwas hoch erscheinen, denn der Kläger
durfte in Ermangelung irgendwelcher zur Wahrung geeigneter
Vorrichtungen annehmen, es sei die öffentliche Straße, auf welche
er sich, aus einem beleuchteten Geschäftslokal heraustretend, soeben
begeben hatte, gangbar und ungefährlich. Doch fällt anderseits in
Betracht, daß der Kläger seit dem Unfall nun schon zirka zwei
Jahre denjenigen Gehalt bezieht, welcher ihm vor dem Unfall
vertraglich zugesichert worden war, sodaß er also während diesen
zwei Jahren tatsächlich keine Erwerbseinbuße erlitten hat. Ferner
AS 34 II 1908
ist von der Vorinstanz unter dem Titel der Entschädigung für
vorübergehende Arbeitsunfähigkeit u. a. ein Betrag von 200 Fr.
für Verdienstausfall im Dezember 1905 berechnet worden, wäh
rend doch keineswegs feststeht, daß der Kläger damals, d. h. un
mittelbar vor dem Zeitpunkt, auf welchen er bei Gebr. Gerber
eintreten sollte, tatsächlich einen Verdienst hatte.
Wäre hienach die dem Kläger vorinstanzlich zugesprochene Ge
samtentschädigung von 6100 Fr. einerseits etwas zu erhöhen,
anderseits aber etwas herabzusetzen, so rechtfertigt es sich mit
Rücksicht darauf, daß es sich bei der Festsetzung der Entschädigung
überhaupt nur um eine approximative Richtigkeit handeln kann,
das Urteil der Vorinstanz in seinem Dispositiv zu bestätigen.
Denn in Bezug auf die übrigen Posten der Schadensrechnung
(400 Fr. Heilungskosten, 250 Fr. Verdienstausfall im Januar
1906, 150 Fr. Verdienstausfall im Februar, 250 Fr. Wegfall
der Frühlingsreisetour, während welcher der Kläger auf Kost und
Logis Anspruch gehabt hätte) liegt keine Veranlassung vor, vom
Urteile der Vorinstanz abzuweichen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Januar
1908 bestätigt.