Art. 50 ff. OR; boycott/sperre and publication; liability for union publication. A boycott is not unlawful merely because it exerts economic pressure or causes temporary damage; it becomes wrongful only if, in the concrete circumstances, it infringes a protected legal sphere or exceeds the limits of permissible exercise of rights by aiming at the destruction of the opponent's economic existence. In assessing legality, the court may consider the whole sequence of conduct, including refusal to comply with contractual conciliation and conduct showing rejection of the contractual order. The mere publication of a lawful boycott is likewise not wrongful. A union is not liable for statements of its president where the mandate covered only the notice of the boycott and not personal or defamatory commentary (consid. 4-5).
setzten dann 16 Arbeiter des Klägers sämtlich Mit tember - glieder des beklagten Vereins die Arbeit aus. Am Abend des 6. September fand dann eine Versammlung dieser 16 Arbeiter statt, in welcher folgendes, von sämtlichen 16 Arbeitern unter zeichnetes Schreiben an den Kläger aufgesetzt wurde: Die gestern Abend stattgefundene Werkstattenversammlung hat folgende Be schlüsse gefaßt und sämtliche Unterzeichnete willens die Arbeit wieder aufzunehmen, falls dieselben berücksichtigt werden: 1. daß Denk sofort entlassen wird, indem derselbe alle Arbeiter sowie Ihren Geschäftsführer Hänle auf die schmählichste Art und Weise denunziert. Sollten Sie nicht diesem Verlangen entsprechen können, gilt das als Kündigung vom Samstag den 8. Sept. auf Samstag den 22. Sept. 2. Zweitens verlangen wir noch eine anständigere Behandlung von Seite der Geschäftsführung. Als dieses Schrift stück dem Kläger am Morgen des 7. September von Sohns und Brauch überreicht wurde, erklärte der Kläger wiederum, er könne den Denk nicht entlassen und müsse diesen Gewaltstreich der Ar beiter abwarten. Die Arbeit wurde dann von den 16 Arbeitern bis 22. September wieder aufgenommen. In einem Inserat im Tagesanzeiger vom 8. September suchte der Kläger nicht or bei hohem Lohn und dauernder Arbeit . Am ganisierte Arbeiter Abend des 8. September beschloß die Versammlung des beklagten Vereins, über den Kläger die Sperre zu verhängen; das Proto koll der Vereinssitzung enthält hierüber folgenden Passus: Auch bei Kiefer in Zürich V soll die Sperre verhängt werden, da dieser am Donnerstag den 6. September plötzlich zwei Kollegen entlassen hat, am gleichen Tage hielten die übrigen Arbeiter eine Werkstatt Versammlung und beschlossen, daß, wenn der Arbeiter Denk, der in dem Betrieb der sein Wort radiert nicht entlassen wird, sie zusammen am 22. September in Aus stand treten, Herr Kiefer lehnte dies rundweg ab und suchte im hiesigen Tagesanzeiger vom 8. September 18 nicht organisierte Arbeiter, worauf die Versammlung beschloß, sofort im Volks recht die Sache zu publizieren und die Sperre zu verhängen. Der Sperrbeschluß wurde sofort im Volksrecht und in der den zwei Publikationsorganen des Beklagten Glaserzeitung publiziert; ferner durch Plakate bekannt gegeben und auch allen andern Arbeiterpartei Organen mitgeteilt. Im Volksrecht vom 11. September 1906 erschien eine r. unterzeichnete, vom Präsidenten des beklagten Vereins, Meister, herrührende Dar stellung über die Vorgänge, in der u. a. gesagt war: Diesmal handelt es sich nicht um den Neunstundentag oder Lohnerhöhun sondern darum, der Brutalität und dem protzigen Benehmen des stützt er sich etwa auf Herrn Kiefer Einhalt zu verschaffen. ein Militäraufgebot und seinen in Schafskleider gehüllten Wolf aus Tyrol, welcher in der Dämmerung dem Herrn Kiefer als Engel vorkommt. Diesem verhüllten Wolf, namens Denk, und der Kurzsichtigkeit des Herrn Kiefer haben es 16 Arbeiter, viel leicht noch mehr, zu verdanken, daß das Arbeitsverhältnis gelöst wird, teils schon von Herrn Kiefer gelöst worden ist ... Wir warnen sämtliche Arbeiter vor der Fensterfabrik I. G. Kiefer und hoffen auf ihre Mithilfe zur Durchführung der Sperre. Keiner werde zum Ersatzmann der zum Teil direkt, zum Teil in direkt hinausgeworfenen Kollegen! Mit Schreiben vom 10. Sep tember 1906 hatte der Vorstand des Glasermeistervereins den Kläger, da der Glaserfachverein, gestützt auf 9 des Arbeits Vertrages, die Schlichtung der in seinem Geschäfte ausgebrochenen Streitigkeiten durch eine Kommission wünsche, zu der Dienstag, den 11. September stattfindenden Kommissionssitzung eingeladen. Der Kläger antwortete jedoch am 11. September: Soeben Chargé erhalten und setzte mich deren Inhalt sehr in Erstaunen. Da werde ich auf heute Abend zu einer Einigungssitzung ein geladen, und soll zwei Einigungsmänner mitbringen. Da kann ich Ihnen nur mitteilen, daß ich unmöglich solche mitbringen kann, wüßte nicht wo nehmen, und infolgedessen muß ich auf die Sitzung verzichten. Ferner habe ich gestern den Austritt aus dem Meisterverein gegeben, und dann wüßte ich nicht, was ich zu unterhandeln hätte, ich habe mit meinen Arbeitern keine Dif ferenzen gehabt, dieselben haben einfach Mitte letzter Woche aus gesetzt, trotz Arbeitsvertrag, und mir dann auf 14 Tage gekün det, welche ich auch angenommen habe. Denn, daß ich jedes Jahr das Versuchsfeld der Wühler sein soll, habe ich satt. Außer diesen, im wesentlichen unbestrittenen Tatsachen hat die I. Instanz. unter Billigung der II. ferner noch folgendes auf Grund
des Beweisverfahrens festgestellt: Als nicht bewiesen erachtet sie, daß der Kläger die Arbeiter Sohns und Brauch am Morgen des 6. und des 7. September auf die im Arbeits Vertrag vorgesehene Schiedskommission verwiesen habe; dagegen auch nicht, daß Körbel und Orasch wegen ihrer Entlassung die Einberufung einer Schieds kommission verlangt hätten. Dagegen haben sich andere Arbeiter mit dem Präsidenten des Beklagten, Meister, in Verbindung ge setzt, und dieser wandte sich an den Präsidenten des Glasermeister vereins, Herber, behufs Einberufung einer Schiedskommission. Herber telephonierte dem Kläger in diesem Sinne; dieser lehnte aber sofort ab; diese telephonische Erklärung ist am 7. oder späte stens im Laufe des 8. September abgegeben worden. 2. In seiner Klagebegründung hat der Kläger sowohl die Sperre, als die Kollektivkündigung der 16 Arbeiter und den am 11. September 1906 im Volksrecht erschienenen Artikel zum Klagefundament gemacht. Hinsichtlich der Sperre hat die I. Instanz sich wesentlich auf den Boden gestellt, sie sei weder in ihren Mit teln noch nach ihrem Zweck unerlaubt; sie habe lediglich die Ant wort des Beklagten auf die Weigerung des Klägers, den Streit mit seinen Arbeitern durch die Kommission zum Austrag bringen zu lassen, gebildet, und ihr Zweck habe nur der sein können, den zurückzukommen; hiezu Kläger zu zwingen, von seiner Weigerung sei aber der Beklagte berechtigt gewesen. Der Kläger seinerseits habe keinen Vertragsbruch von Seiten seiner Arbeiter oder des beklagten Vereins vor dem Zeitpunkte der Weigerung des Klägers darzutun vermocht. Mit Bezug auf den Volksrecht Artikel daß die Kollektivkündigung widerrechtlich gewesen sei, behauptet der Kläger heute selber nicht mehr hat die 1. Instanz in erster Linie ausgeführt, er könne nicht zum Klagefundament gemacht werden, weil das über das Rechtsbegehren der Klage hinausgehe; in zweiter Linie hat sie verneint, daß der Beklagte dafür verant wortlich sei. Die II. Instanz geht zunächst nach kritischen Erörterungen über die Praxis des Bundesgerichts davon aus, daß die Sperre an sich nicht widerrechtlich sei. Sie bemerkt, daß die vom Beklagten verhängte Sperre darauf ausging und be zweckte, dem Kläger alle Arbeitskräfte zu entziehen ; die Auf forderung, keine Arbeit beim Kläger zu nehmen, sei nicht nur an die organisierten, sondern ohne Unterschied an alle in der Holz branche sich betätigenden Arbeiter gerichtet gewesen; sie bemerkt weiter, daß ein dauernder oder nur für lange Zeit andauernder Entzug aller Arbeitskräfte für den Kläger nicht zu ertragen war , könne als richtig anerkannt werden . Dagegen ist sie der Auffassung, auch bei Auerkennung eines Individualrechtes auf Achtung und Geltung im wirtschaftlichen Verkehr könne nicht an genommen werden, dieses Recht gehe dahin, daß der Geschäfts betrieb immer in der gleichen Weise fortdaure; insbesondere habe der Gewerbetreibende kein Recht darauf, sich als Unternehmer weiter zu betätigen. Ob und in welchem Umfange es tatsächlich dem Kläger gelungen sei, Arbeiter zu erhalten, stehe nach den Akten nicht fest und sei ohne Bedeutung für die Frage der Wider rechtlichkeit des Boykottes. Sodann untersucht die II. Instanz, ob in concreto eine Überschreitung der Grenzen der Rechtsausübung vorliege, und stimmt im wesenilichen den Ausführungen der I. In stanz bei. Hinsichtlich des Artikels im Volksrecht hält sie zwar die Passivlegitimation des Beklagten für gegeben, verneint aber, daß in jenem Artikel eine ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Klägers liege. Seine Passivlegitimation für die Sperre scheint der Beklagte schon vor II. Instanz nicht mehr be stritten zu haben, nachdem die 1. Instanz sie unter Hinweis auf BGE 31 II S. 707 ff. bejaht hatte. 3. Obschon der Kläger vor Bundesgericht vollständige Gut heißung der Klage beantragt, ist anzunehmen, daß er das erste Rechtsbegehren, soweit es auf Verbot der Sperre gerichtet ist, nicht mehr aufrecht hält, da es offenbar durch Dahinfallen der Sperre gegenstandslos geworden ist; es braucht daher auch nicht untersucht zu werden, inwieweit ein derartiges Verbot auf Bun desrecht, insbesondere auf Art. 50 OR, gestützt werden könnte und inwieweit hier die Kompetenz des Bundesgerichts gegeben wäre. Soweit das erste Rechtsbegehren lediglich auf Feststellung der Unbegründetheit und Widerrechtlichkeit der Sperre gerichtet ist, kommt es als bloßes Motiv für die Schadenersatzklage in Betracht; die Kompetenz des Bundesgerichtes ist auch hiefür gegeben, da die Widerrechtlichkeit an Hand der von der Praxis auf Grund des Art. 50 OR entwickelten Grundsätze zu prüfen ist. Was sodann
die Stellungnahme des Beklagten betrifft, so hat er seine Delikts und damit Parteifähigkeit und somit auch seine Passivlegitimation ür die Sperre vor Bundesgericht nicht mehr bestritten, und das, nach den zutreffenden Ausführungen der I. Instanz, mit Recht. Zu erörtern ist demnach zunächst, ob die Sperre sich als wider rechtliche Handlung darstelle daß alle andern Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch aus Art. 50 OR gegeben sind, ist unbestritten ; ferner ist zu untersuchen, ob der Beklagte auch für den Artikel im Volksrecht verantwortlich erklärt wer den könne und allfällig, ob darin eine ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Klägers zu erblicken sei; es ist auf diesen Punkt einzutreten, nachdem die II. Instanz die von der I. Instanz gegen die Berücksichtigung dieses Punktes angeführten prozessualen Gründe als unstichhaltig zurückgewiesen hat. 4. In seinen beiden neuesten Entscheiden, die es in Boykott streitigkeiten zu fällen hatte BGE 32 II Nr. 47 S. 360 ff., und 33 II Nr. 14 S. 106 ff. , ist das Bundesgericht von einem doppelten Gesichtspunkte aus an die Beantwortung der Frage der Widerrechtlichkeit herangetreten: es hat einmal unter sucht, ob durch den Boykott ein Recht oder Rechtsgut des Boy kottierten verletzt werde, und weiter, ob der Boykott in mißbräuch licher Überschreitung der Rechte und Freiheiten des Boykottierenden erfolgt sei oder ob er zur Wahrung berechtigter Interessen gedient habe. Auch die Widerrechtlichkeit der Sperre (die ja auch eine Art des Boykottes bildet) ist von den gleichen Gesichtspunkten aus zu betrachten. a) Von jenem ersten Gesichtspunkte aus ist das Bundesgericht davon ausgegangen, es bestehe zwar einerseits ein Koalitionsrecht der Berufsgenossen, das an sich Boykott und Sperre als wirt schaftliches Kampfmittel als erlaubt erscheinen läßt, anderseits aber kollidiere mit diesem Recht (oder dieser Freiheit) ein auch in der Privatrechtsordnung anerkanntes Individualrecht des Gewerbetrei beuden auf Achtung und Geltung im wirtschaftlichen Verkehr, in dem Sinne, daß sich der Gewerbetreibende einen Angriff, der auf Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz hinausläuft, nicht brauche gefallen zu lassen, daß also ein Angriff, der geeignet ist, die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen zu vernichten, eine Rechts oder Rechtsgutsverletzung enthält und damit (objektiv) widerrechtlich ist. Es kann nun nicht als richtig anerkannt werden, daß die gegen den Kläger gerichtete Sperre diesen Zweck der Ver nichtung der klägerischen wirtschaftlichen Existenz hatte und über hanpt geeignet war, diesen Zweck herbeizuführen. Wenn sich auch die Aufforderung des Beklagten an alle Arbeiter, die beim Kläger in Frage kommen konnten Glaser, Schreiner, Maschinenmeister, Maschinenschlosser richtete, an die nichtorganisierten wie an die organisierten (die betreffende Feststellung der Vorinstanz ist keines falls aktenwidrig), so konnte sie doch ihrer ganzen Natur nach nicht etwas anderes sein als eine vorübergehende Maßregel, die den Kläger wohl schädigen, aber seine wirtschaftliche Existenz nicht vernichten wollte. Sowohl die Veranlassung der Sperre als welche miteinander die Differenzen wegen der Entlassung des Denk, die Weigerung des Klägers, sich dem Schiedsverfahren zu fügen, und das Inserat des Klägers, in dem er nichtorganisierte Arbeiter suchte, aufgefaßt werden können , als auch die Durchführung der Sperre selbst lassen das deutlich erkennen. In letzterer Be ziehung ist, in teilweiser Ergänzung und Berichtigung der vorin stanzlichen Feststellungen, aus den Akten folgendes hervorzuheben: Der Kläger beschäftigt laut Feststellung der I. Instanz durchschnitt lich 30 Mann, während am 22. September nur die 16 Mit glieder des beklagten Vereins gemäß ihrer Kündigung austraten und nicht feststeht, daß der Kläger alle seine Arbeiter verloren habe. In der Klagebegründung hat er denn auch selber nur da rauf abgestellt, daß schon der Austritt der 16 eine empfindliche Störung und Schädigung bedeutet habe; daß es weiter während der Monate September und Oktober 1906 ihm nicht möglich ge wesen sei, einen einzigen in der Fensterfabrikation eingeübten Ar beiter einzustellen; daß er und seine Söhne den Bureau und Außendienst in den ersten drei Wochen fast ganz aufgeben und in den Werkstätten an den Maschinen arbeiten mußten, so daß die Geschäftsleitung schwer gelitten habe; erst anfangs November (1906) habe er eine kleine Anzahl brauchbarer Leute einstellen resp. einlernen und damit den Betrieb wieder einigermaßen auf nehmen können. Diese Klagebegründung zeigt selbst auf das deut lichste, nicht nur, daß die Störung und Schädigung nur eine
vorübergehende war, sondern auch, daß sie ihrem ganzen Wesen nach nur eine solche sein konnte, daß also die Sperre nicht auf Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers ausging. Wird die Widerrechtlichkeit an Hand des Eingriffes in dieses Rechtsgut bemessen, so fehlt sie demnach, weil ein solcher Eingriff nicht stattgefunden hat. Will man aber, den theoretischen und praktischen Bedenken gegen die Annahme eines derartigen Rechts gutes (und eines solchen Individualrechtes) Rechnung tragend, die Widerrechtlichkeit nur danach beurteilen, ob das Recht des Be klagten zur Sperre deshalb in Unrecht umgeschlagen habe, weil es nicht darauf ausgehen dürfe, die wirtschaftliche Freiheit des Klägers zu vernichten, ihn wirtschaftlich zu töten, so führt auch dieser Standpunkt (von dem BGE 33 II S. 118 ff. Erw. 6 aus geht) zur Verneinung der Widerrechtlichkeit, da eben eine derartige Rechtsüberschreitung nicht vorliegt. b) Wollte man die Widerrechtlichkeit nicht nach diesem Gesichts punkte beurteilen, sondern, in Ablehnung jenes Rechtes oder Rechtsgutes auf Achtung und Geltung im wirtschaftlichen Verkehr und der angedeuteten Schranken der Rechtsausübung, von der Argumentation ausgehen, Sperre (wie Boykott) sei an sich nach der gegebenen wirtschaftlichen Ordnung erlaubt, und zwar auch dann, wenn sie auf Vernichtung der wirtschaftlichen Persönlichkeit des Gegners hinauslaufe, so würde sich die Frage der Wider rechtlichkeit danach entscheiden, ob der Angreifer in Wahrung be rechtigter Interessen gehandelt habe, und es wäre zu untersuchen, auf wessen Seite bei den Kämpfen, die zum betreffenden Kampf mittel Anlaß gegeben haben, das Recht und wo das Unrecht liegt. (Vergl. BGE a. a. O. Erw. 6 i. f. AS S. 121.) Wesentlich von diesem Standpunkte aus der freilich das Bedenken wachruft, daß der Richter sich damit mitten in die wirtschaftlichen Kämpfe stellt und zum Richter über Recht und Unrecht in diesen Kämpfen haben die gesetzt wird, womit ein objektives Kriterium entfällt - Vorinstanzen den vorliegenden Fall beurteilt, und für das Bun desgericht empfiehlt es sich, ihn ebenfalls von dieser Seite aus zu prüfen. Dabei ist vorauszuschicken, daß das Bundesgericht von dem kantonalrichterlich festgestellten Tatbestand auszugehen hat, also insbesondere davon, daß der Kläger seine Weigerung, auf das Schiedsverfahren einzulassen, schon vor dem Sperrbe schluß (telephonisch) ausgesprochen hat, so daß der Sperrbeschluß die Antwort auf diese Weigerung war. Der Vertreter des Klägers hat freilich heute diese Feststellung als aktenwidrig bezeichnet und darauf hingewiesen, daß weder das Protokoll über den Sperrbe schluß, noch der Artikel des Präsidenten des Beklagten im Volks recht vom 11. September auf diese Weigerung Bezug genommen und sie als Grund oder als Mitursache der Sperre bezeichnet haben. Allein aus dieser Tatsache allein folgt zunächst die Akten widrigkeit jener ersten Feststellung: daß der Kläger sich vor dem Sperrbeschluß geweigert habe, auf das Schiedsverfahren einzu gehen, keineswegs. Die I. Instanz hat diese Feststellung getroffen in Würdigung der Beweisergebnisse und hiebei von dem ihr ab schließend zustehenden Rechte der Tatbestandsfeststellung in Wür digung des Beweisergebnisses Gebrauch gemacht; eine eigene Würdigung dieses Ergebnisses und eine von der darauf beruhen den Feststellung der Vorinstanz abweichende Tatbestandsfeststellung steht dem Bundesgericht nicht zu; die einzige Ausnahme, die eben vom Kläger geltend gemacht wird: Aktenwidrigkeit, trifft deshalb nicht zu, weil sich die Tatbestandsfeststellung auf die Akten stützt und sie, bei den widerstreitenden Ergebnissen, würdigt. Ist aber danach von jener Feststellung auszugehen, so erscheint es als logisch und psychologisch richtig, mit den Vorinstanzen wenigstens einen der Gründe der Sperrverhängung in jener Weigerung des Klägers zu erblicken. Werden nun die Ergebnisse unter Zugrunde legung der so vorinstanzlich festgestellten zeitlichen Reihenfolge rechtlich gewürdigt, so ergibt sich: Es mag dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit der Entlassung der Arbeiter Orasch und Kör bel auf Veranlassung Denks hin und ohne Untersuchung der vor gebrachten Beschwerden (wie die II. Instanz verbindlich feststellt) durchaus korrekt gehandelt hat; jedenfalls beging er damit keine Vertragsverletzung, da die 14 tägige Kündigung nicht vertrags widrig war und die Arbeiter, denen der Lohn für 14 Tage aus bezahlt wurde, auch keinen Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung im Betriebe des Klägers hatten. Auch dem Verlangen der 16. Arbeiter, den Denk zu entlassen, brauchte der Kläger keineswegs Folge zu geben, und die Arbeitsniederlegung am 6. September
wie auch die Beschlußfassung von diesem Tage, betreffend Ent lassung des Denk, müssen als unbegründet bezeichnet werden, während anderseits die Arbeiter mit ihrer eventuellen Kollektiv kündigung (die sie ja gar nicht zu motivieren brauchten) ihrerseits durchaus keinen Vertragsbruch begingen. Ausschlaggebend ist da vom be gegen, ob der Kläger verpflichtet war, sich auf das klagten Verein festgestelltermaßen angerufene Schiedsverfahren einzulassen. Es mag zunächst zweifelhaft erscheinen, ob die vor handene Differenz (wegen der Entlassung des Denk) überhaupt unter die Streitigkeiten und Beschwerden" fallen, von denen Ziff. 9 des Kollektiv Arbeitsvertrages spricht. Indessen sind die Parteien übereinstimmend von dieser Auffassung, die die Vorin stanzen ohne weiteres zu der ihrigen gemacht haben, ausgegangen, und es ist daher anzunehmen, daß nach dem Willen der Kontra henten auch derartige Differenzen unter das Schiedsverfahren fallen. Die Weigerung des Klägers, sich auf das Schiedsverfahren einzulassen, beruht denn auch offenbar nicht sowohl darauf, daß er die Differenz als überhaupt nicht unter die Schiedsklausel lend betrachtete, als vielmehr darauf, daß die Einleitung des Schiedsverfahrens nach seiner Meinung nichts nützen werde, jeder Teil an seinem Standpunkt festhalten werde; das zeigt ins besondere die Antwort des Klägers an den Präsidenten des Glaser meistervereins, vom 11. September 1906, wie denn der Kläger überhaupt schon durch seinen Austritt aus diesem Verein bekundet hat, daß er dem Kollektiv Arbeitsvertrag nicht mehr unterworfen sein wollte; ist auch dieser Austritt erst nach Verhängung der Sperre erfolgt, so steht er doch im Zusammenhang mit den vor aufgegangenen Ereignissen und insbesondere wohl auch mit der Weigerung der Einlassung auf das Schiedsverfahren. Diese Ein lassung war nun aber, wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, eine vertragliche Pflicht des Klägers, als Mitgliedes des Glaser meistervereins; durch seine Weigerung hat er sich ins Unrecht gesetzt, indem er einen Vertragsbruch begangen hat. Aus diesem Grunde kann denn die Sperre, die die Antwort auf diesen Ver tragsbruch war, nicht als widerrechtlich aufgefaßt werden. Dazu kommt weiter, daß der Kläger durch Inserat vom 8. September 1906 selber nichtorganisierte Arbeiter gesucht, also zu erkennen gegeben hatte, daß er mit den organisierten Arbeitern nichts mehr zu schaffen haben wollte; wenn nun auch diesem Inserat die (eventuelle) Kollektivkündigung der 16 Arbeiter vorausgegangen war, so mußte es doch seinerseits hinwieder zu der Verhängung der Sperre mitbeitragen, und auch aus diesem Grunde kann nicht gesagt werden, daß die Sperre, an der Gesamtheit der Umstände gemessen, unberechtigt und damit widerrechtlich gewesen sei. Das vom Beklagten im wirtschaftlichen Kampf gewählte Mittel: die Sperre, war an sich nicht widerrechtlich; aber auch der Zweck, der verfolgt wurde: Innehaltung des Kollektiv Arbeitsvertrages, war ein berechtigter. Alsdann aber war auch die Publikation der Sperre (abgesehen vom Artikel Meisters im Volksrecht vom 11. September 1906) in den Zeitungen und durch Plakate nichts widerrechtliches, da sie lediglich die Mitteilung von der Sperr enthielt. (BGE 25 II S. 803 E. 5.) 5. Führen diese Erwägungen zur Abweisung der Klage, soweit sie die Sperre zum Klagefundament gemacht hat, so ist hinsicht lich des Artikels im Volksrecht vom 11. September 1906 der Auffassung der 1. Instanz beizutreten, sofern sie hiefür die Passiv legitimation des Beklagten verneint hat. Der Artikel ist unbe strittenermaßen vom Präsidenten des beklagten Vereins, Meister, verfaßt. Der Kläger macht geltend, Meister habe Auftrag und Vollmacht vom Beklagten hiezu gehabt. Allein nach Inhalt des Protokolls ist die Vollmacht nur auf Veröffentlichung der Sperre als solcher gegangen, nicht aber auf eine Darstellung der Ver hältnisse, die zur Sperre geführt haben, und jedenfalls nicht auf Angriffe auf die Persönlichkeit des Klägers; es kann daher im Artikel auch nicht eine Organhandlung des Präsidenten des be klagten Vereins oder des Beklagten selbst erblickt werden, weshalb dieser dafür nicht verantwortlich ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appel lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. De zember 1907 in allen Teilen bestätigt. AS 34 II 1908