Art. 671 OR; Art. 69 OR; actio nata and knowledge of damage; scope of federal review under Art. 57 OG; substantiation of claims under Arts. 673 and 674 OR. The founders' liability under Art. 671 OR is delictual and subject to the one-year limitation of Art. 69 OR. Knowledge of the damage requires more than awareness of the harmful act; limitation begins when the claimant is in a position to raise the claim in the procedurally admissible form, even if the final amount of the loss is not yet fully liquidated. Whether criminal fraud exists for purposes of Art. 69(2) OR depends on the applicable cantonal criminal law and is not reviewable by the Federal Court. A claim based on Arts. 673 and 674 OR must be materially substantiated as to the causal loss allegedly avoided by earlier insolvency declaration.
erzielt, was zeige, daß der Absatz noch ganz wesentlich gesteigert werden könne; b) Gähr und Lagerkeller genügen für eine Jahresproduktion von 15,000 hl.; c) der Kaufpreis betrage 455,000 Fr., und es erhalte Volz für den nach Abzug der Bank hypotheken (200,000 Fr.) verbleibenden Betrag von 255,000 Fr. an Aktien 150,000 Fr., an Obligationen 85,000 Fr., an bar 20,000 Fr. Unterm 22. April 1901 gab die Aktienbrauerei Richterswil 120 auf den Inhaber lautende Obligationen zu 1000 Fr. aus auf zweite Hypothek, zu 5% verzinslich, auf ihre Immobilien und Mobilien. Die Klägerin, Leihkasse Richterswil, eröffnete der Aktienbrauerei am 12. Dezember 1901 einen Konto korrentkredit gegen Verpfändung von 30 dieser Obligationen; am 8. März 1902 wurden weitere 10 Obligationen (nebst zwei Pfandverschreibungen) verpfändet, endlich am 11. Februar 1903 noch 4. Schon im Oktober 1901 hatte ferner die Klägerin 6 Obligationen zu Eigentum erworben. Mit Schreiben vom
diese Auffassung im Urteil vom 3. Mai 1907 i. S. Weißer gegen Erben Wüthrich, AS 33 II Nr. 35 S. 251 ff., spez. S. 257 Erw. 4, ohne weiteres bestätigt. Es kann keine Rede davon sein, heute von dieser Auffassung abzugehen, und es mag, in teilweiser Ergänzung der im erstgenannten, grundlegenden Entscheid nieder gelegten Ausführungen, gegenüber der Argumentation der Kägerin, nur noch folgendes beigefügt sein: Wenn die Klägerin geltend macht, die Haftung der Gründer aus Art. 671 OR sei mit der Haftung der Verwaltung und Kontrolle unter dem gleichen Ab schnitt Verantwortlichkeit zusammengefaßt und deßhalb müsse es sich juristisch um die gleiche Art Verantwortlichkeit handeln, so ist dieser Schluß aus jener Tatsache durchaus irrig. Bei Verletzung der Pflichten der Verwaltung und Kontrolle handelt es sich, neben der Verletzung gesetzlicher Pflichten, um die Ver letzung von konkreten Verträgen, die ganz verschiedenartig gestaltet sein können. Bei Art. 671 dagegen steht die allgemeine Pflicht, die Wahrheit zu sagen, über die finanzielle Lage der zu gründen den Aktiengesellschaft Klarheit zu verschaffen, im Vordergrund; das ist eine Pflicht gegenüber der Gesamtheit, dem Publikum, nicht eine Pflicht gegenüber der noch gar nicht existierenden Ge sellschaft. Daß auch der Gesellschaft ein Klagrecht gewährt wird, ändert an der juristischen Natur der Klage aus Verletzung dieser Pflicht nichts; der Schaden wird ja in der Regel direkt der Ge sellschaft entstehen, und es wird ihr eben ein Klagrecht aus der Verletzung jener allgemeinen Rechtspflicht gegeben. Der Einwand sodann, man habe doch nicht bei Erlaß des OR die Verantwort lichkeit der Gründer mindern wollen, es könne also nicht ange nommen werden, daß, wenn die Haftung als Deliktshaftung an gesehen worden wäre, sie auf Haftung für wissentlich unwahre erledigt sich zu Angaben usw. eingeschränkt worden wäre, nächst durch den Hinweis darauf, daß ja auch die vertragliche Haftbarkeit in der Regel sich nicht nur auf vorsätzliche Vertrags verletzungen erstreckt, daß daher die Bestimmung auch eine Ein schränkung der vertraglichen Haftung bedeuten würde. Sodann aber erklärt sich die Einschränkung auf wissentlich unwahre An gaben 2c, sehr wohl aus dem Umstande, daß die Tätigkeit der Prospektanten und Emittenten häufig als Raterteilung aufgefaßt wurde und wird (vergl. K. Lehmann, Recht der Aktiengesell schaften I S. 475), und daß nun der Raterteiler nach gemeinem Recht nur für Arglist haftete; wenn nun auch das OR diese beschränkte Haftung, durch den in Art. 50 aufgestellten allge meinen Grundsatz, nicht aufgenommen hat (vergl. BGE 30 II S. 267 f. Erw. 2, und HE 15 S. 74 f. Erw. 3 ff.), so er klärt sich doch die Einschränkung der Haftung der Gründer auf wissentliche Verletzungen der Wahrheitspflicht aus der gedachten Rechtsauffassung. Auch die Doktrin steht denn überwiegend auf dem Standpunkte, daß es sich bei der Haftung der Gründer um eine Deliktshaftung handle; vergl. u. a. nur Hafner, Anm. 4 zu Art. 671; Rossel, Man. S. 761 f., u. 889 (1. Aufl.); K. Lehmann, a. a. O. S. 450. 3. Zu erörtern bleibt demnach, indem von dem von der Klägerin eventuell ebenfalls angerufenen Art. 69 Abs. 2 OR vorerst abgesehen wird, noch die Frage, in welchem Zeitpunkte die Klägerin die Klage anstrengen konnte, d. h., gemäß Art. 69 Abs. 1 eod., in welchem Zeitpunkte sie Kenntnis von der Schädigung und der Person des Täters erlangt hatte. Streitig ist hier der Zeitpunkt der Kenntnis der Schädigung und die Auslegung dieses letztern Begriffes. Die Vorinstanz nimmt an, es genüge einerseits nicht die Kenntnis der schädigenden Hand lung, anderseits sei aber auch nicht wie die Klägerin will - erforderlich, daß der ganze Schaden ziffermäßig feststehe; es ge nüge, daß sie in die Lage gesetzt gewesen sei, die Klage, die sie wirklich eingeleitet hat, zu erheben; dieser Zeitpunkt sei daher zu ermitteln. Durchaus zutreffend ist nun vorerst, daß die Kenninis der schädigenden Handlung nicht genügt; vergl. BGE 32 II S. 177 Erw. 2. Schwieriger ist die andere Frage, ob und wieweit der Schaden ziffermäßig feststehen müsse, damit actio nata sei. Hiebei stehen sowohl Normen des Bundesrechts als solche des kantonalen Prozeß Rechts in Frage: es kann fraglich sein, welche Ansprüche das Bundesrecht in Art. 50 ff. OR gewährt, aber auch, welche Art des Rechtsweges das kan tonale Prozeßrecht eröffnet, wie ein Begehren prozessualisch ge faßt sein muß und kann. Bei der Ermittlung, in welchem Zeitpunkt in diesem Sinne actio nata vorgelegen habe, ist dem
nach zurückzugehen auf die Fassung des Klagbegehrens im Zeit punkte der für die Verjährung maßgebenden Prozeßhandlung, d. h., gemäß OR Art. 154 Ziff. 2 Schlußsatz, der Ladung zum Sühneversuch, der Einleitung der Klage beim Friedensrichter. Jenes Klagbegehren ging nun auf Verurteilung zur Bezahlung eines Höchstbetrages von 50,000 Fr., unter Abzug der im Konkurs der Gesellschaft zu erwartenden, noch unbestimmten Dividende. Irgend eine bundesrechtliche Vorschrift steht einem derartigen Begehren nicht entgegen. Weder ist es durch Art. 63 Ziff. 1 OG ausgeschlossen, der gerade vorsieht, daß nicht in ge nauen Ziffern ausgedrückte Schadenersatzansprüche erhoben werden können, noch verlangen Art. 50 ff. OR unter allen Umständen eine bestimmt bezifferte Forderung, noch endlich steht Art. 675 Abs. 2 OR einem derartigen Begehren entgegen, denn er kennt als Klagrechtsvoraussetzung nur die Konkurseröffnung, nicht die Beendigung des Konkurses. Ist demnach die Zulässigkeit des gestellten Begehrens vom Standpunkte des Bundesrechts aus nicht zu beanstanden, so entzieht sich die andere Frage: ob es prozessualisch zulässig sei, der Nachprüfung des Bundesgerichts als Berufungsinstanz; indem daher die Vorinstanz das Vorgehen der Klägerin als prozessualisch zulässig erklärt hat, muß es hie bei sein Bewenden haben. Es kommt demnach bei Entscheidung der Frage, in welchem Zeitpunkte die Klägerin Kenntnis von der Schädigung hatte, darauf an, in welchem Zeitpunkt die nachher wirklich erhobene Klage spätestens erhoben werden konnte. Die Beklagten rufen als solchen Zeitpunkt an: den 15. Dezember 1902, Datum der zweiten Generalversammlung; eventuell den
heit des Vorwurfes nicht. Ihr Entscheid beruht im wesentlichen auf der Annahme, der Beweis dafür, daß die Aktienbrauerei schon im Sommer 1904 unter pari gewesen sei, sei nicht geleistet; allerdings zeigen die Protokolle der Generalversammlungen und des Verwaltungsrates, daß die Aktienbrauerei schon anfangs 1904 unter empfindlichem Geldmangel gelitten und daß die Situation sich im Laufe des Jahres noch verschärft habe; allein daß damals schon die Insolvenz des Unternehmens eine offensichtliche im Sinne des Art. 657 OR gewesen sei, habe die Klägerin nicht dargetan. Diese Entscheidung geht nicht von einer unrichtigen Auffassung des Begriffes der Überschuldung, der Pflichten der Verwaltung und des Beweisthemas für die Klägerin aus Art. 673 und 674 OR aus; im übrigen aber beruht sie in letzter Linie auf tatsächlichen Feststellungen, die für das Bundesgericht verbindlich sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels gerichts des Kantons Zürich vom 16. September 1907 in allen Teilen bestätigt.