- Arteil vom 27. Mai 1908 in Sachen
Bachmann, Kl. u. 1. Ber. Kl., gegen Papierfabrik Perlen,
Bekl. u. 2. Ber. Kl.
Zufallsabzug. Die Entschädigung für vorübergehende Invalidität ist
ins Maximum einzurechnen. (Vergl. Art. 6 Abs. 4 FHG.) Art. 9
Abs. 3 u. 1 FHG. Die Versicherung ist nach Abs. 3 genügend, wenn
sie die mit dem Betrieb im Zusammenhang stehenden Unfälle und die
Berufskrankheiten umfasst. Berechnung der Prämie nach Abs. 1.
A. Durch Urteil vom 20. November 1907 hat das Oberge
richt Luzern über die Streitfrage
Hat die Beklagte an den Kläger für dessen aus dem Unfall
vom 17. März 1905 resultierende dauernde Invalidität 9306 Fr.
nebst Verzugszins zu 5% seit dem 17. März 1905 anzuer
kennen und von daher dem Kläger außer den am 14. September
1906 bezahlten 4800 Fr. weitere 4506 Fr. zu bezahlen nebst
Verzugszins zu 5%
a) von 9306 Fr. vom 17. März 1905 bis 14. September
1906;
b) von 4506 Fr. seit 14. September 1906? in Be
stätigung des Urteils des Bezirksgerichts Luzern
erkannt:
- Die Beklagte habe an den Kläger für dessen aus dem Un
fall vom 17. März 1905 resultierende dauernde Invalidität
5900 Fr. mit Verzugszins zu 5% seit dem 17. März 1905 an
zuerkennen und von daher dem Kläger außer den am 14. Sep
tember 1906 bezahlten 4800 Fr. weitere 1100 Fr. zu bezahlen
nebst Verzugszins zu 50
- von 5900 Fr. vom 17. März 1905 bis 14. September 1906;
- von 1100 Fr. seit 14. September 1906.
- Mit seiner Mehrforderung sei der Kläger abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung ans
Bundesgericht ergriffen.
Der Kläger beantragt:
Die Klage sei in vollem Umfang gutzuheißen;
ferner, es seien die Akten zur Erhebung der vor den kantonalen
Gerichten beantragten aber nicht zugelassenen Beweise an das
Obergericht zurückzuweisen und demgemäß
a) anzuordnen die Erhebung der medizinischen Expertise über
die Höhe der vom Kläger erlittenen Erwerbseinbuße;
b) aufzunehmen der technische Expertenbeweis gemäß den bei
den Akten liegenden Fragen;
c) durchzuführen der Editionsbeweis an die Beklagte auf Her
ausgabe der auf die eingegangene Kollektivversicherung bezüglichen
Akten (Policen und Korrespondenzen) gemäß gerichtlich zugestell
tem Editionsbefehl.
Die Beklagte beantragt:
Es sei die Klage, soweit sie den anerkannten und bezahlten Be
trag übersteigt, abzuweisen.
C. (Armenrecht.)
D. In der heutigen Berufungsverhandlung haben die Partei
vertreter die gestellten Berufungsanträge wiederholt und begründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der im Jahre 1884 geborene Kläger war Arbeiter bei der
Beklagten. Als er am 17. März 1905 als Gehilfe an der Papier
presse tätig war und hiebei abgerissenes Papier während des Laufs
der Maschine wieder aufrücken wollte, glitt er aus und geriet
mit dem rechten Arm zwischen einen heißen rotierenden Zylinder
und den Trockenfilz. Da die Abstellvorrichtung nicht funktionierte,
gelang es nicht sofort, den eingeklemmten Arm des Klägers zu
befreien. Die Verletzungen waren derart, daß nach Vollendung des
langandauernden Heilungsprozesses der rechte Arm des Klägers
dauernd vollständig unbrauchbar geworden ist. Der Kläger hatte
zur Zeit des Unfalls einen Taglohn von 2 Fr. 70 Cts.; außer
dem bezog er eine sogen. Prämie nach der Quantität des produ
zierten Papiers, deren Betrag streitig ist (nach der Beklagten traf
es den Kläger im Zeitraum von einem Jahr vor dem Unfall als
Prämie 183 Fr. 40 Cts., während der Kläger behauptet, daß
mit einem jährlichen Betrag von 300 Fr. zu rechnen sei).
Die Beklagte hat laut Police vom 1. Oktober 1904 bei der
Gesellschaft Zürich Versicherung genommen zu Gunsten ihrer
Arbeiter gegen Betriebsunfälle und zwar in Todes und Invali
ditätsfällen auf den Betrag des tausendfachen durchschnittlichen
Taglohns des Verletzten, im übrigen für die Dauer der ärztlichen
Behandlung auf den Betrag des ausfallenden Lohnes, in Haft
pflichtfällen außerdem mit Vergütung der Heilungskosten. Die
Prämie beträgt 5,2% des Gesamtjahreslohns von 280,000 Fr.,
worin die an die Arbeiter bezahlten Prämien von der Beklagten
nicht eingerechnet sind. Von den 5,2% Prämie trägt die Beklagte
3,2%, und tragen die Arbeiter, in Form eines Lohnabzugs, 2%.
Aus den (vom Bundesrat genehmigten) Versicherungsbedingungen
sind noch folgende Bestimmungen hervorzuheben: Nach 1 ver
sichert die Gesellschaft das Arbeitspersonal der Beklagten gegen
Betriebsunfälle. 2: Als Unfall im Sinne der Versicherung
gilt eine durch den deklarierten Betrieb verursachte und vermittelst
plötzlicher Einwirkung äußerer Gewalt eintretende Körperver
letzung. Krankheitszustände oder durch solche bedingte Körper
schädigungen fallen nicht unter die Versicherung. Ferner sind Un
fälle, welche sich bei offenbarer Trunkenheit des Betroffenen er
eignen, oder welche durch Erdbeben, Blitzschlag, Krieg, Aufruhr,
Streik und Raufereien herbeigeführt werden, durch die Versiche
rung nicht gedeckt. 11 Abs. 2: Im Falle von Unrichtigkeit
der Deklaration kann die Gesellschaft die sofortige Aufhebung der
Versicherung ohne Prämien Rückvergütung verlangen. 3:
Blinde, lahme, taube, epileptische, geistesgestörte und solche Per
sonen, welche schon von Schlagfluß betroffen worden, sind von
der Versicherung ausgeschlossen, und sobald einer der eben er
wähnten Umstände bei einem Versicherten sich zeigt, hört derselbe
auf, versichert zu sein. Ebenso sind Kinder, die in einem Alter
stehen, in welchem sie nach Gesetz oder Verordnung zur Arbeit
in dem betreffenden Betriebe nicht verwendet werden dürfen, nicht
versicherungsfähig. Die 22 27 fixieren die Entschädigung
in den verschiedenen Fällen. 28: Sofern ein nach diesen Be
dingungen ( 1 3) durch die Versicherung gedeckter Betriebs
unfall gemäß den Bundesgesetzen betreffend die Haftpflicht aus
Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881, bezw. die Ausdehnung der
Haftpflicht vom 26. April 1887, die Haftpflicht des Versiche
rungsnehmers begründet, vergütet die Geselkschaft an Stelle der
sub 22 27 dieser Bedingungen festgesetzten Beträge die ent
weder durch Vergleich oder Urteil bestimmte Haftpflichtentschädi
gung, sowie die eventuell entstehenden Prozeßkosten, im vollen
Umfange, vorausgesetzt daß: a) der Unfall nicht durch eine straf
rechtlich verfolgbare Handlung des Versicherungsnehmers herbei
geführt wurde ; b)... 2c.
Die Beklagte beglich für den Kläger die Spitalkosten (188 Tage)
und bezahlte ihm während der Heilung im Laufe der Zeit 665 Fr.
20 Ets. Ferner bezahlte die Gesellschaft Zürich namens der
Beklagten dem Kläger am 14. September 1906 gegen einfache
Quittung 4800 Fr. für bleibenden Nachteil und zwar auf Grund
folgender Rechnung: Da der Schaden das Maximum von 6000 Fr.
erheblich übersteige, werde vom Maximum ein Zufallsabzug von
nur 400 Fr. gemacht; 665 Fr. 20 Cts. habe der Kläger für
vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit erhalten, außerdem
für 188 Spitaltage den sogen. Spitalfranken, der ebenfalls ins
Maximum einzurechnen sei; mit den 4800 Fr. ergebe sich eine
Entschädigung von 5653 Fr. 20 Cts., also mehr als der Betrag,
auf den der Kläger Anspruch habe.
Der Kläger belangte die Beklagte auf Zahlung von 9306 Fr.
nebst 5% Zins seit dem Unfall abzüglich die erhaltenen 4800 Fr.
In der Klagebegründung wird eine dauernde Invalidität von 75%
angenommen, was bei einem Jahresverdienst von 1110 Fr. mit
Rücksicht auf das Alter des Klägers beim Unfall, 20 Jahre,
einen Schaden von rund 17,000 Fr. ausmache. Vom Maximum
von 6000 Fr. sei kein Zufallsabzug (wie überhaupt kein Abzug,
abgesehen von den 4800 Fr.) zu machen, weil ein Verschulden
der Beklagten vorliege, das darin gefunden wird, daß die Abstell
vorrichtung an der Papierpresse nicht richtig funktioniert habe.
Daß die Taglohnentschädigung während der Heilungszeit bezahlt
ist, wird anerkannt. Die das Maximum übersteigende Forderung
von 3306 Fr. wurde aus Art. 9 FHG wie folgt begründet:
Der Kläger sei von der Beklagten nur für seinen Taglohn und
nicht auch die Arbeitsprämie, die einen Teil seines Berufseinkom
mens ausmache, versichert worden. Die Versicherung habe also
keine volle Deckung des Risikos gewährt und entspreche daher nicht
den Anforderungen des Art. 9 Abs. 3, da die Versicherung gegen
alle Unfälle nach dieser Bestimmung immer im Sinne voller
Schadensdeckung verstanden worden sei. Ferner habe die Beklagte
nicht die Hälfte der Versicherungsprämie bezahlt, die sie bei dem
Gesetze entsprechender voller Versicherung und auch nach dem Ver
sicherungsvertrag hätte bezahlen müssen. Wäre der Kläger nicht
bloß für sein Einkommen an Taglohn von jährlich 810 Fr., son
dern auch für die Arbeitsprämie von 300 Fr., also für ein
Jahreseinkommen von 1110 Fr. versichert gewesen, so hätte die
Versicherungsprämie 57 Fr. 72 Cts. betragen, und von dieser
Prämie habe die Beklagte mit 25 Fr. 95 Cis. (3,2% von
810 Fr.) nur 44,9 % bezahlt. Nach Art. 9 Abs. 1 u. 3 leg. cit.
brauche sich der Kläger daher nur denjenigen Teil der ihm be
zahlten Versicherungsentschädigung auf die Haftpflichtentschädigung
anrechnen zu lassen, der der Prämienzahlung der Beklagten ent
spreche, nämlich 2294 (44,9% von 5600 Fr.), während er den
Rest von 3306 Fr. außer der Haftpflichtentschädigung von 6000 Fr.
beanspruche. Vor der zweiten kantonalen Instanz hat der Kläger
außerdem noch geltend gemacht, daß die Versicherung auch deshalb
dem Art. 9 Abs. 3 nicht entspreche, weil sie nur die haftpflich
tigen Betriebsunfälle und nicht alle Unfälle und Krankheiten
umfasse.
Die Beklagte hat der Klage gegenüber, vor beiden kantonalen
Instanzen, den Standpunkt eingenommen, daß der Kläger für die
Folgen des Unfalls nach Maßgabe des FHG voll entschädigt sei:
Er habe 665 Fr. 20 Cts. für vorübergehende vollständige In
validität und 4800 Fr. für dauernde partielle Invalidität erhalten;
an die Entschädigung müsse er sich ferner 1 Fr. pro Spitaltag
für Kost und Logis anrechnen lassen, zusammen 188 Fr.; der
Kläger habe somit mehr als 5600 Fr. bezogen, über welchen
Betrag die Entschädigung, da Zufall vorliege, unter keinen Um
ständen festgesetzt werden könne. Der Anspruch des Klägers aus
Art. 9 leg. cit. auf einen Teil der von der Versicherung bezahlten
Entschädigung wird bestritten.
2. Das aus Fakt. A ersichtliche Urteil der Vorinstanz beruht
in der Hauptsache auf folgenden Erwägungen: Gegenstand des
Rechtsstreites sei die Feststellung der Ansprüche des Klägers für
dauernde Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit, nachdem die
Beklagte die Heilungs und Verpflegungskosten bezahlt und den
Kläger für die Zeit der vorübergehenden vollen Invalidität ent
schädigt habe. Der Schaden, den der Kläger infolge des Unfalls
an dauernder Erwerbseinbuße erlitten habe, übersteige das gesetz
liche Maximum von 6000 Fr. um ein bedeutendes: Nach dem
Zeugnis der behandelnden Arzte liege nämlich eine dauernde In
validität von 50 55% vor. Eine gerichtliche Expertise über die
Höhe der Invalidität erscheine nicht mehr als notwendig. Grund
sätzlich sei ein Abzug für Zufall, und zwar vom Maximum, zu
machen, weil ein Verschulden der Beklagten auf Grund des Augen
scheins und der Zeugeneinvernahme nicht anzunehmen sei. Dar
nach habe die Abstellvorrichtung gerade deshalb nicht funktioniert,
weil der Arm des Klägers in der Maschine eingeklemmt gewesen
sei, wie denn ja überhaupt die Abstellvorrichtung, auch wenn sie
funktioniert hätte, den Unfall nicht verhütet, sondern nur eine
raschere Befreiung des Klägers aus seiner qualvollen Lage er
möglicht hätte. Mit Rücksicht auf die Höhe des Schadens sei ein
Abzug von nur 100 Fr. angemessen. Weitere Abzüge seien nicht
zu machen; denn es sei liquid, daß die Aufwendungen der Be
klagten für die Heilung und Verpflegung des Klägers für eine
Reduktion der Entschädigung nicht in Betracht fallen könnten.
Die Ersatzleistung der Beklagten für dauernde Erwerbseinbuße
betrage daher 5900 Fr. Der Kläger müsse sich die 4800 Fr.,
die er unter diesem Titel aus der Versicherung erhalten habe, voll
anrechnen lassen, weil einerseits die Beklagte die Hälfte an die
effektiv bezahlten Prämien geleistet habe, worauf es nach dem
Gesetz, Art. 9 Abs. 1, allein ankomme, und weil andererseits auch
dem Abs. 3 Genüge geschehen sei, da die Versicherung alle Be
triebsunfälle, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Haftpflicht
entschädigung, umfasse. Das Requisit, daß die Versicherung das
volle Einkommen des Arbeiters mit allen Nebenbezügen in sich
schließen müsse, sei im Gesetz nicht enthalten. Die Beklagte habe
daher dem Kläger noch 1100 Fr. zu bezahlen.
Die Beklagte hat das Urteil des Obergerichts zugleich mit der
Berufung ans Bundesgericht durch Kassationsbeschwerde beim
Obergericht selber angefochten, insoweit als die vom Kläger wäh
rend seiner Heilung bezogenen Vorschüsse von 665 Fr. 20 Cts.
vom Maximum der Entschädigung nicht abgezogen worden sind.
Mit Erkenntnis vom 4. April 1908 hat das Obergericht diese
Kassationsbeschwerde abgewiesen mit folgender entscheidender Be
gründung: Daß der Beklagten, weun sie den Abzug der zugege
benermaßen dem Kläger ausgefolgten 665 Fr. 20 Cts. erwirken
wollte, die Beweislast für die Qualität dieser Leistung d. h. dafür
oblag, daß der Leistung der Charakter von anrechenbaren An
zahlungen auf die zu prästierende Unfallsentschädigung zukomme,
indem die Kassationsbewerberin zu Unrecht annimmt, diese Frage
sei schon im Stadium des Rechtsschriftenwechsels zufolge der
beidseitigen Stellungnahme der Parteien außer Streit gelegen,
Kläger gegenteils gegenüber den Ausführungen der Rechtsant
wort in der Replik auf den Standpunkt sich gestellt hat, daß er
einzig 4800 Fr. auf den Unfall erhalten, und lediglich diese
Summe, nicht aber auch der Betrag von 665 Fr. 20 Cts., auf
die vom Richter festzustellende Entschädigung für dauernde In
validität angerechnet werden dürfe; daß im weitern die Be
klagte bezüglich der vom Kläger auf Rechnung des Unfalls be
zogenen Beträge den Schiedseid sich vorbehalten und nach Durch
führung der übrigen Beweisverhandlung auch aufrecht erhalten
hat womit gemäß 218 Absatz 1 ZRV alle vorher gel
tend gemachten, auf die gleiche Tatsache gerichteten Beweis
mittel, auch der diesbezüglich geführte Urkundenbeweis, dahinge
fallen sind , der Kläger sodann bei der Eidesverhandlung ge
genüber den ihm zugeschobenen Schwörsätzen auf den Inhalt
seiner Rechtsschriften, speziell der Replik hingewiesen und die be
treffenden Zahlungen laut den beklagtischen Belegen 4 und 6
als für ihn verbindlich anerkannt hat, und Beklagte ohne irgend
welchen Vorbehalt mit dieser Erklärung sich befriedigt erklärt hat,
die klägerische Anerkennung also im Sinn der Replikanbringen,
wo einzig die Anrechenbarkeit von 4800 Fr. zugestanden wird
und die übrigen beklagtischen Leistungen als nicht abziehbar an
gesehen werden, abgegeben und von der Gegenpartei angenommen
worden ist.
3. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß das
gesetzliche Maximum, das bei der Entschädigung des Klägers zu
Grunde zu legen ist, 6000 Fr. beträgt. Auch wenn man mit dem
sechsfachen Jahresverdienst rechnet, würde man zu dieser Summe
gelangen, da die Arbeitsprämie, die der Kläger neben dem Lohn
von 810 Fr. bezog, durchschnittlich doch wohl auf mindestens
200 Fr. anzuschlagen ist. Vom Maximum ist mit der Vorinstanz
grundsätzlich ein Zufallsabstrich zu machen, weil ein Verschulden
der Beklagten am Unfall, wie es der Kläger auch heute wieder
behauptet hat, nicht dargetan ist. Nach den für das Bundesgericht
gemäß Art. 81 OG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
war das Versagen der Abstellvorrichtung an der Papierpresse, wo
rin der Kläger das Verschulden der Beklagten erblickt, nicht für
den Unfall als solchen, sondern nur für den Schaden insofern
kausal, als bei sofortigem Stillstehen der Maschine die Folgen
des Unfalls weniger schlimm gewesen wären. Das behauptete
Verschuldensmoment könnte daher von vornherein den Zufallsab
zug nicht vollständig, sondern nur für soweit ausschließen, als
dadurch der Schaden vergrößert worden ist. Das Versagen der
Abstellvorrichtung ist sodann, wie die Vorinstanz, wiederum maß
gebend, festgestellt, gerade darauf zurückzuführen, daß der Arm
des Klägers in die Maschine eingeklemmt wurde, und die Vorin
stanz, die durch eine Kommission einen Augenschein eingenommen
und über die Vorgänge an der Maschine Zeugen einvernommen
hat, kommt gestützt hierauf zu dem Schlusse, daß die durch außer
gewöhnliche Umstände hervorgerufene Störung der Maschine der
Beklagien nicht zum Verschulden angerechnet werden kann. Das
Bundesgericht ist nicht in der Lage, zu einer andern Auffassung
zu gelangen, weil die Akten, deren Vervollständigung der Kläger
in diesem Punkte nicht verlangt hat, keine hinlänglich genaue Ein
sicht in die Verhältnisse der Maschine gewähren und speziell über
die Frage, ob ein eigentlicher Mangel vorhanden war und ob und
wie ihm hätte abgeholfen werden können, keinen sichern Aufschluß
geben.
Die Größe des Schadens, den der Kläger durch den Unfall
infolge dauernder Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit erlitten
hat, ist durch die Vorinstanz nicht genau festgestellt (immerhin
übersteigt er auch bei einer Annahme von nur 50% Invalidität
und rund 1000 Fr. Jahresverdienst nach Tabelle III bei Soldan
10,000 Fr.). Der Zufallsabstrich ist nach ständiger Praxis (s. z. B.
AS 21 S. 278 Erw. 4), von der abzugehen kein Anlaß besteht,
auch wenn der Schaden das Maximum übersteigt, vom letztern
zu machen, nur daß der Abzug, je mehr der Schaden über das
Maximum hinausgeht, desto geringer zu bemessen ist. Weniger
als 100 Fr. nach dem Vorgehen der Vorinstanz könnten hier
unter keinen Umständen abgezogen werden, selbst wenn der Schaden,
wie der Kläger behauptet, rund 17,000 Fr. betragen sollte, wes
halb auch dem klägerischen Antrag auf Rückweisung der Akten
behufs Beweisabnahme über den Umfang des Schadens keine
Folge zu geben ist. Andererseits rechtfertigt es sich auch nicht,
mehr als die 100 Fr. für Zufall in Abzug zu bringen, weil die
Beklagte ihrerseits keinen Antrag auf Rückweisung der Akten zum
wecke der Schadensfeststellung gestellt hat und daher nach der
Aktenlage mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß der Schaden
nach der klägerischen Angabe die außerordentliche Höhe von
17,000 Fr. erreicht.
4. Nach Art. 6 Abs. 4 FHG sind die Kosten für ärztliche Be
handlung und Verpflegung (und für die Beerdigung) im Maxi
mum nicht inbegriffen. Hieraus folgt unzweideutig, und die Praxis
hat das Gesetz von jeher auch so verstanden (Urteil des Bundes
gerichts vom 27. Februar 1908 in Sachen Gagetti, s. auch ein
Urteil des Bundesgerichts in R 16 Nr. 46), daß die Vergütung
des Lohnausfalls während der Heilungszeit, die Entschädigung
für vorübergehende dauernde Invalidität, ins Maximum einzu
rechnen ist. Die Vorinstanz hat die Anrechnung von 665 Fr.
20 Cts. und 188 Fr., wie sie von der Beklagten aus diesem
Gesichtspunkt verlangt war, zunächst ohne weitere Begründung
und dann bezüglich der 665 Fr. 20 Cts. im Kassations
urteil vom 4. April 1908 mit einer Motivierung (s. Erw. 2
hievor) abgelehnt, die, weil auf einer aktenwidrigen Annahme und
einer Verwechslung von Tat und Rechtsfrage beruhend, keinen
Bestand hat. Die Qualität der Leistung von 665 Fr. 20 Cts.
als Vergütung des Lohnausfalls während der Heilungszeit war
nämlich vom Kläger nicht bestritten, wie im Kassationsurteil aus
geführt ist, sondern durchaus anerkannt und brauchte daher von
der Beklagten nicht noch bewiesen zu werden. Der Kläger hatte
sich allerdings ohne den Standpunkt begründen zu können
dagegen zur Wehr gesetzt, daß andere Leistungen als die Zahlung
von 4800 Fr. für die dauernde Invalidität vom Maximum ab
gezogen werden. Nachdem aber weitere Leistungen dem Betrage
nach und in ihrer Qualität feststanden, war die Zulässigkeit ihrer
Anrechnung, was das Obergericht wiederum übersehen hat, keine
von der Beklagten zu beweisende Tatsache, sondern eine vom
Richter zu lösende, übrigens liquide Rechtsfrage. Dazu kommt,
daß die beiden Urteile der Vorinstanz in der vorliegenden Frage
in sich selber widerspruchsvoll sind und auch aus diesem Grunde
berichtigt werden müssen: Im Eingang des Urteils vom 20. No
vember 1907 ist festgestellt, daß die Beklagte die Heilungs und
Verpflegungskosten bezahlt und den Kläger für die Zeit der vor
übergehenden totalen Erwerbsunfähigkeit entschädigt habe; damit
ist aber unvereinbar, daß anderseits die Anrechnung jener Lohn
vergütung beim Entschädigungsmaximum verweigert wird. Es kann
sich dies nur aus einem Versehen erklären, das dann freilich im
Kassationsverfahren hätte gut gemacht werden sollen.
Von den 5900 Fr., auf die der Kläger als Haftpflichtentschä
digung Anspruch hat, sind daher, abweichend von der Vorinstanz,
von vornherein 665 Fr. 20 Cts. für dem Kläger zugekommene
Lohnvergütung während der Heilungszeit abzuziehen. Dasselbe
gilt aber auch von dem sog. Spitalfranken für 188 Spitaltage,
weil dieser Teil der von der Beklagten bezahlten Spitalkosten auf
den gewöhnlichen Lebensunterhalt, den der Kläger auch außerhalb
des Spitals hätte bestreiten müssen, zu rechnen ist und sich daher
nicht als Vergütung für ärztliche Behandlung und Verpflegung,
sondern als anderweitige, ins Maximum anrechenbare Entschädi
gung darstellt.
5. Der Anspruch des Klägers, sich nur einen Teil des von
der Gesellschaft Zürich ihm für bleibenden Nachteil bezahlten
Betrages von 4800 Fr., nämlich 2294 Fr., auf die Haftpflicht
entschädigung anrechnen zu lassen, stützt sich auf Art. 9 Abs. 3
u. 1 FHG. Nach Abs. 3 hat der Betriebsunternehmer nur dann
ein Recht auf Abzug der vom Versicherer bezahlten Beträge, wenn
die Versicherung, an welche er beiträgt, alle Unfälle und Erkran
kungen umfaßt. Ob der Unternehmer beim Fehlen dieser Voraus
setzung von der Versicherungsentschädigung gar nichts abrechnen
darf, wofür der Wortlaut des Abs. 3 zu sprechen scheint, oder ob
AS 34 II 1908
er nur nicht mehr abziehen kann, als die seinem Prämienbeitrag
prozentual entsprechende Summe, worauf der Zusammenhang mit
Abf. 1 u. 2 weist, kann dahingestellt bleiben, weil der Kläger
selber nur das letztere beansprucht und zudem die von der Be
klagten zu Gunsten ihrer Arbeiter eingegangene Versicherung, wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, dem Erfordernis
des Abs. 3 entspricht.
Die genannte Bestimmung, die erst in letzter Stunde in der
Beratung im Nationalrat (Sitzung vom 24. Juni 1881) in die
Gesetzesvorlage hineingelangt ist, ist trotz der allgemeinen For
mulierung nicht dahin zu verstehen, daß die Versicherung alle Un
fälle der Arbeiter, auch diejenigen, die mit dem Betriebe in keiner
Beziehung sind, decken müsse. Dies kann, ganz abgesehen von der
Stellung des Abs. 3 im Zusammenhang des Haftpflichtrechts, um
deswillen unmöglich die Meinung des Gesetzes sein, weil dadurch
ein Hauptzweck des Art. 9, die Versicherung zu fördern, zum
größten Teil vereitelt würde: Die Versicherung aller Unfälle der
Arbeiter in der gedachten Bedeutung wäre eine derart schwere Last
für den Arbeitgeber, daß er lieber auf die Versicherung überhaupt
verzichten würde. Auch ist nicht zu verkennen, daß die kooperative
Versicherung von Unternehmer und Arbeiter oder die Versicherung
der letztern durch den erstern im Sinne des Art. 9 Abs. 1 auf
dem Gedanken einer Interessengemeinschaft beruht, die nach der
Natur der Sache nicht über den Betrieb hinausreicht. Diese Aus
legung, für die ferner die Entstehungsgeschichte des Gesetzes spricht
(s. hierüber Bericht des eidg. Versicherungsamtes 1895 LXXVII f.),
hat denn auch, soweit ersichtlich, allein in der Praxis der kanto
nalen Gerichte Anklang gefunden (BIHE 11 S. 11 f. Urteil
von Zürich); JTrib 1889 S. 254 f.; 1892 S. 749; 1894
S. 249 sdie letzten 3 Urteile von Waadt ), und sie wird auch
in der Literatur überwiegend vertreten (Burckhardt in der
ZschwR 32 S. 19 f.; Mousson, Haftpflicht und Versicherung,
S. 139 f.; Soldan, Respons. d. fabric., 2. Aufl. S. 87 f.;
s. auch Bericht des eidg. Versicherungsamtes a. a. O.). Darnach
ist es nach Art. 9 Abs. 3 als genügend zu erachten, wenn die
Versicherung die mit dem Betrieb in Zusammenhang stehenden
Unfälle, die Betriebsunfälle, umfaßt. Das Entsprechende muß dann.
aber folgerichtig (entgegen der Auffassung von Burckhardt und
Mousson) auch für das Verhältnis der Versicherung zu den Er
krankungen gelten, womit wiederum nicht alle Krankheiten,
son
dern nur die Berufskrankheiten im Sinne des Art. 3 gemeint
sein können. Das Gesetz in letzterer Hinsicht grundsätzlich ganz
anders auszulegen, als in Bezug auf die Unfälle, die in der Ver
sicherung inbegriffen sein sollen, ließe sich nur durch absolut
zwingende Gründe, wie sie nicht ersichtlich sind, rechtfertigen.
In Ansehung der Erkrankungen weist, um dies vorweg zu
nehmen, die von der Beklagten zu Gunsten ihrer Arbeiter genom
mene Versicherung jedenfalls keinen Mangel vor Art. 9 Abs. 3
auf, wenn schon sie sich nicht auf Berufskrankheiten bezieht; denn
nach der Behauptung der Beklagten, die durch ein bei den Akten
liegendes schriftliches Zeugnis ihres Arztes bestätigt wird, kommen
in ihrem Betrieb keine solchen Erkrankungen vor. Der Kläger
hat dies zwar bestritten; da er aber nicht angegeben hat, welche
Berufskrankheiten der Betrieb der Beklagten mit sich bringen soll,
kann er mit seiner ganz allgemeinen Bestreitung nicht gehört
werden.
6. Wenn aber auch die Versicherung nicht über die Betriebs
unfälle hinauszugehen braucht, so ist doch andererseits, damit nicht
einfach die Haftpflicht (zum Teil) auf den Arbeiter ohne Aqui
valent für dessen Leistungen an die Versicherung abgewälzt sei,
nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu verlangen, daß die
Versicherung, die dem Unternehmer Anspruch auf alle Abzüge
geben soll, in praktisch bedeutsamer Weise weiter reicht, als die Haft
pflicht. Doch ist dieses Requisit nicht dahin zu deuten, daß die Ver
sicherung den vollen Schaden, sei es über das Maximum hinaus
(was auch vom Kläger nicht geltend gemacht ist), sei es inner
halb des Maximums, decken muß. Der Text des Abs. 3, der
lediglich von der Versicherung aller Unfälle und nicht von der
Höhe der Versicherung spricht, liefert für eine solche Auslegung
keine Anhaltspunkte, und auch die Ratio des Gesetzes zwingt nicht
dazu: Das Gleichgewicht zwischen Leistung des Arbeiters für die
Versicherung und Mehrleistung des letztern über die Haftpflicht
hinaus kann auch bei einer Versicherung nur eines Teils des
Schadens gewährt sein, da hiebei auch der den Arbeiter treffende
Prämienbetrag entsprechend geringer ist und der Arbeitgeber für
den nicht gedeckten Teil des Schadens nach Haftpflichtrecht auf
zukommen hat, insofern nur die Versicherung nach anderer
Richtung mehr als die Haftpflicht bietet. Die Ausführungen des
Klägers, daß er nicht für sein ganzes Arbeitseinkommen ver
sichert gewesen sei, weil die Versicherungsprämie nur vom Tag
lohn und nicht auch von der Arbeitsprämie bezahlt wurde, ist da
her vom Standpunkt des Abs. 3 aus unbehelflich. Die vom Ge
setze postulierte Mehrleistung der Versicherung ist vielmehr nach
richtiger Interpretation darin zu suchen, daß sie sich auch auf solche
iit dem Betrieb in Zusammenhang stehende Unfälle erstreckt, die
durch die Haftpflicht nicht gedeckt sind. In welchem Maße dies
der Fall sein soll, läßt sich indessen nicht ein für allemal generell
bestimmen, sondern es kommt hiebei mit auf den jeweiligen Stand
von Versicherungsrecht und Versicherungsgebrauch an, welche Ab
grenzung ohne weiteres daraus folgt, daß in Abs. 3 die Ver
sicherung (der Unfälle und Erkrankungen) und nicht etwas an
deres verlangt ist.
Prüft man in dieser Hinsicht die Bestimmungen der von der
Beklagten abgeschlossenen Versicherung, so ist zu beachten, daß
die letztere nach 1 der vom Bundesrat genehmigten allgemeinen
Versicherungsbedingungen allgemein für Betriebsunfälle gilt, und
daß die Einschränkungen, die sich aus den 2 und 3 ergeben,
soweit ersichtlich, nicht von dem abweichen, was in der Unfall
versicherungspraxis üblich ist. Von Bedeutung ist sodann vor
allem und hier geht die Versicherung ohne Frage über die
Haftpflicht wesentlich hinaus , daß Selbstverschulden des Ar
beiters nicht allgemein, sondern nach 2 Abs. 3 nur in bestimm
ten, genau angeführien Fällen, z. B. Trunkenheit, den Versicherer
befreit, welche Vertragsnorm im praktischen Resultat wohl dahin
führen dürfte, daß bloß bei grobem Verschulden der Anspruch aus
der Versicherung dahinfällt (auch die höhere Gewalt ist nicht all
gemein, sondern nur in einzelnen allerdings wichtigen Erschei
nungsfällen vorbehalten). Unter diesen Umständen darf das ge
setzliche Requisit, daß die Versicherung in praktisch bedeutsamer
Weise mehr als die Haftpflicht bieten müsse, indem sie weitere
Betriebsunfälle deckt, vorliegend als erfüllt erachtet werden.
7. Nach Art. 9 Abs. 1 ist der Abzug der von der Versicherung
bezahlten Summe von der Haftpflichtentschädigung voll und nicht
nur prozentual gemäß Abs. 2 zulässig, sofern der Betriebsunter
nehmer nicht weniger als die Hälfte an die bezahlten Prämien ge
leistet hat . Diese Voraussetzung ist hier wiederum gegeben
die Beklagte an die Prämie von 5,2% der Löhne 3,2% und
die Arbeiter nur 2% aufgebracht haben. Die Argumentation des
Klägers, daß die Beklagte nicht die Hälfte der Prämie, die sie bei
voller Versicherung nach Gesetz und nach dem Versicherungsver
trag hätte bezahlen sollen, geleistet habe, und daß deshalb dem
Abs. 1 des Art. 9 nicht Genüge geschehen sei, ist durchaus un
zutreffend. Einmal stellt das Gesetz nach seinem deutlichen Wort
laut auf die tatsächlich bezahlte Prämie ab, und sodann ist, wie
ausgeführt, durch Art. 9 Abs. 3 volle Versicherung keineswegs
vorgeschrieben. Ob ferner der Arbeitgeber die Höhe der nach dem
Versicherungsvertrag zu bezahlenden Prämie richtig berechnet hat,
ist eine interne Frage zwischen ihm und dem Versicherer und hat
mit Art. 9 nichts zu tun. (Sollte der Versicherer wegen Ver
tragswidrigkeit des Unternehmers in der Prämienberechnung die
Zahlung von Entschädigung verweigern, so wäre die Frage der
Verantwortlichkeit des Unternehmers gegenüber dem benachteiligten
Arbeiter zu prüfen.) Endlich ist klar, daß die von der Beklagten
bezahlte Prämie nicht mit der Gesamtprämie bei voller Versiche
rung in Vergleich gesetzt werden kann, da ja bei höherer Ver
sicherung aller Wahrscheinlichkeit nach der Beitrag der Beklagten
entsprechend höher gewesen wäre.
Da gemäß diesen Ausführungen der Anspruch des Klägers
aus Art. 9 von der Vorinstanz mit Recht als unbegründet abge
wiesen worden ist, sind auch die den Anspruch betreffenden Be
weisanträge des Klägers zu verwerfen.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß die Berufung
des Klägers abzuweisen, diejenige der Beklagten aber dahin gut
zuheißen ist, daß die Haftpflichtentschädigung, die der Kläger noch
zu fordern hat, um 853 Fr. 20 Cts. (665 Fr. 20 Cts. und
188 nach Erwägung 4) auf 246 Fr. a Cts. herabgesetzt wird.
Mit Rücksicht auf die Höhe des Schadens rechtfertigt es sich,
die Verzugszinsen für die ganze Entschädigung vom Unfall an
zu sprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. Die Berufung der
Beklagten wird dahin gutgeheißen, daß, in Abänderung des Urteils
des Obergerichts Luzern vom 20. November 1907, die Haftpflicht
entschädigung, die die Beklagte dem Kläger noch zu bezahlen hat,
auf 246 Fr. a Cts. herabgesetzt wird. Außerdem hat die Be
klagte dem Kläger 5 % Zins von 5900 Fr. seit 17. März 1905
bis zur Zahlung der einzelnen Teilbeträge zu entrichten.
S. auch Nr. 24.