Art. 55 OR; liability for injurious statements made in judicial proceedings: unlawfulness is excluded where the statement serves the defense of rights in the process, is not formulated in an insulting manner, and neither bad faith nor negligence in making the allegation is proven. It is not sufficient that the allegation later proves unfounded; decisive is whether, in the circumstances, the party was entitled and required to advance it in order to defend its legal position (consid. 3–5). The mere fact that the allegation was raised in a lawsuit does not suffice; however, if the challenged statement is indispensable to the procedural defense, a separate counterclaim does not aggravate the harm. Lack of an admissible evidentiary offer may be an indicium of abuse, but does not by itself establish fault where the party persistently and sincerely believed the accusation.
hobenen Vorwurfes unerlaubter Beziehungen zur Frau des Be klagten durch die besondern Umstände, unter denen dieser Vor wurf erhoben wurde, ausgeschlossen sei. Denn daß jener Vor wurf eine ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Klägers bedeutete, ist selbstverständlich; und daß derselbe objektiv absolut unbegründet, also an sich widerrechtlich war, ergibt sich aus der gesamten Aktenlage und wird auch heute vom Beklagten anerkannt. Nun ist, wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 1904 i. S. Hirt gegen Albrecht (AS 30 II S. 442 f. Erw. 4) unter eingehender Motivierung ausgeführt hat, die Widerrechtlichkeit an sich ehrverletzender Außerungen und Vor bringen in einem Prozesse dann ausgeschlossen, wenn jene Außerungen und Vorbringen lediglich zur Verteidigung von Rechten erfolgen und nicht schon die Form der Außerung eine Ehrverletzung darstellt oder der böse Glaube oder Fahrlässigkeit im Vorbringen erwiesen ist. Daß im vorliegenden Falle die Außerungen, um die es sich handelt, in der Form keine Injurie darstellten, dürfte zweifellos sein; denn jene Außerungen waren in durchaus sachlichem Ton gehalten. Ebenso klar ergibt sich aus den Akten der Mangel des böfen Glaubens, d. h. des Bewußtseins von der Unwahrheit der aufgestellten Behauptung. Diese Behauptung entsprach einer seit Jahren vom Beklagten gehegten, in zahlreichen Ausfällen gegen seine Frau zu Tage getretenen Überzeugung, welche der selbe u. a. auch gegenüber zwei mit der Untersuchung seines Geisteszustandes betrauten Arzten geäußert und in einem den Stempel der Aufrichtigkeit an sich tragenden Tagebuch niederge legt hatte. Diese Überzeugung war freilich eine irrige, auf Wahn vorstellungen des Beklagten beruhende. Nichtsdestoweniger war es aber dessen innerste Überzeugung, so daß ein bewußt unwahres Vorbringen fehlt. 4. Fragt es sich nun, ob jene Behauptung des Beklagten zur Verteidigung von Rechten vorgebracht worden sei, so ergibt sich dies allerdings nicht schon daraus, daß dieselbe in einem Prozesse aufgestellt wurde. Vielmehr muß es sich, wie das Bundesgericht in dem bereits zitierten Urteile i. S. Hirt gegen Albrecht aus geführt hat, um solche Vorbringen handeln, welche zur Ver teidigung von Rechten notwendig waren. Allein diesem Erforder nisse ist im vorliegenden Falle Genüge geleistet, da die Frau des Beklagten ihre Ehescheidungsklage gerade damit begründet hatte, daß der Beklagte ihr wiederholt den Vorwurf ehelicher Untreue gemacht habe. Wollte also der Beklagte nicht die Haltlosigkeit dieses Vorwurfs und damit ohne weiteres sich selber als den schuldigen Teil anerkennen, so mußte er so antworten, wie er es getan hat. Allerdings war es zu seiner Verteidigung nicht er forderlich, daß er seinerseits widerklagweise ebenfalls Scheidung der Ehe beantragte. Die Widerklage kann aber hier deshalb außer Betracht fallen, weil durch dieselbe die Verletzung der persönlichen Verhältnisse des heutigen Klägers nicht verstärkt, diese Verletzung vielmehr schon durch die zur Verteidigung des Beklagten nötige Aufrechterhaltung des seiner Frau gegenüber erhobenen Vorwurfs ehelicher Untreue herbeigeführt wurde. 5. Unter diesen Umständen könnte es sich höchstens fragen, ob nicht eine Fahrlässigkeit des Beklagten darin zu erblicken sei, daß derselbe eine Behauptung aufrecht hielt, zu deren Erhärtung ihm kein gesetzliches Beweismittel zu Gebote stand; denn daß der von ihm beantragte Eid der Ehescheidungsklägerin bei der Natur des Beweisthemas kein zulässiges Beweismittel war, steht außer Zweifel. Nun kann allerdings der Mangel irgend eines zulässigen Beweisantrages unter Umständen ein Indiz dafür bilden, daß mit einer bestimmten Behauptung nicht eine redliche Verteidigung von Rechten, sondern lediglich ein Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Gegenpartei oder eines Dritten beabsichtigt ist (vergl. Ols hausen, Anm. 12 zu 194 DStrGB). Allein im vorliegenden Falle zeigt das ganze Verhalten des Beklagten während der dem Scheidungsprozesse vorangegangenen Jahre, wie auch das Ver halten desselben während dieses Scheidungs und des nachfolgen den Strafprozesses, daß es ihm mit seiner Behauptung nur allzu ernst war, ja daß er gar nicht im Stande war, die Unbegründet heit derselben einzusehen. Denn, wäre er einer objektiven Beur teilung der Sachlage überhaupt fähig gewesen, so hätte er schon in seinem eigenen Interesse dazu gelangen müssen, jene nicht nur
gegen seine Ehefrau und den heutigen Kläger, sondern noch gegen eine ganze Reihe von Personen erhobenen, jeglicher vernünftiger Anhaltspunkte entbehrenden Beschuldigungen einzustellen. (Parteikosten vor Bundesgericht wettgeschlagen.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der Polizei kammer des Appellations und Kassationshofs des Kantons Bern in allen Teilen bestätigt.