Art. 9 EHG; choice between rent and capital compensation in railway liability cases; Art. 8 EHG; gross negligence of railway staff. The judge is not bound by the parties’ request as to the form of compensation and must determine it ex officio according to the circumstances (consid. 2). In claims by dependants against the Swiss Federal Railways, the rent form is generally to be preferred over capital, particularly for children because of the uncertain basis for capitalizing maintenance contributions and the better guarantee of proper use; the same may apply to the widow where she is not suited to capital management (consid. 2). Gross negligence exists where safety regulations are plainly disregarded in the face of an evident and immediate danger to persons using the railway crossing (consid. 3).
Die erste Instanz, das Bezirksgericht Aarau, hatte durch Urteil vom 19. Oktober 1907 die Entschädigung auf 6000 Fr. festgesetzt. B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte die Be rufung ans Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:
von 6212 Fr. berechnet wird. Dieser Betrag wird sodann gestützt auf Art. 8 EHG auf 8000 Fr. erhöht. 2. Das Berufungsbegehren der Beklagten, es sei statt einer Kapitalsumme eine Rente zu sprechen, ist an sich nach Art. a OG unzulässig, weil die Beklagte vor den kantonalen Gerichten dies nicht verlangt hat, sondern im Gegenteil mit der Zusprechung der Kapitalsumme einverstanden war. Da aber nach Art. 9 EHG vom 28. März 1905 der Richter bei der Wahl der Entschädi gungsform nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, son dern hierüber nach freiem Ermessen entscheidet und diese Bestim mung auch für das Bundesgericht Geltung hat (s. hierüber AS 29 II S. 240 f.; die dortigen Erwägungen treffen a fortiori für das neue Gesetz zu), so ist die Frage, welche Form der Entschä digung den vorliegenden Verhältnissen angemessen sei, vom Bun desgericht von Amtes wegen zu prüfen. Nun hat das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen, daß in Eisenbahnhaftpflichtfällen bei der Entschädigung der Hinterbliebenen des Verunglückten durch die Schweizerischen Bundesbahnen, deren künftige Zahlungsfähigkeit zweifellos ist, der Form der Rente vor der Kapitalform im allgemeinen der Vorzug zu geben ist. Das gilt zunächst ohne weiteres für die Kinder, weil bei ihnen für die Kapitalisierung der Alimentationsquote eine feste Grundlage fehlt, und weil bei der Rente mehr Gewähr besteht, daß die Entschädi gung ihrem Zweck gemäß verwendet wird. Es trifft aber auch zu für die Witwe, sofern diese, was vorliegend anzunehmen ist, sich für eine kapitalistische Verwertung der Entschädigung als nicht gerade geeignet erweist (vergl. AS 29 II S. 10,241; 30 II S.637). Darnach ist es angezeigt, das angefochtene Urteil dahin abzu ändern, daß den Klägern der Ersatz ihres Schadens in der Form der Rente zuerkannt wird. Bei der Bestimmung der Rente ist von einer jährlichen Ali mentationssumme des verunglückten Noser für seine Familie von 432 Fr. auszugehen, welcher von der Vorinstanz angenommene Betrag von den Parteien nicht angefochten ist. Es erscheint ange messen, daß die Rente, wenn ein Kind das 18. Altersjahr zurück gelegt hat oder vorher stirbt, sich je um 60 Fr. vermindert, jedoch ohne unter 300 Fr. zu sinken, weil Noser beim Wegfall der Kinder wohl mehr für seine Ehefrau hätte aufwenden können und aufgewendet hätte. Sollte die Witwe sterben oder sich wieder ver heiraten, so würde der sie treffende Betrag der Rente dahin fallen; hiebei hätte jedes Kind bis zum zurückgelegten 18. Alters jahr oder vorherigem Tod eine Rente von 100 Fr. zu erhalten. 3. Im übrigen ist nur noch streitig, ob die Kläger Anspruch auf eine angemessene Geldsumme aus Art. 8 leg. cit., und even tuell in welcher Höhe, haben. Die Beklagte behauptet freilich auch heute wiederum ein Verschulden des Verunglückten, indessen nur noch in dem Sinne, daß wegen dieses Verschuldens zwar kein Abzug nach Art. 5 zu machen, aber doch jedenfalls keine Genug tuungssumme nach Art. 8 zu sprechen sei. Die Vorinstanz hat mit sehr eingehender Motivierung ein Verschulden des Noser am Unfall verneint. Die angeführten Gründe sind, soweit tatsächlicher Natur, nach Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich und erscheinen in rechtlicher Hinsicht als durchaus zutreffend. Es ge nügt, wenn in dieser Beziehung auf das kantonale Urteil ver wiesen wird. Der Unfall ist mit der Vorinstanz auf ein grobfahrlässiges Verhalten des Wärterablösers Richner, das die Beklagte nach Art. 1 Abf. 2 leg. cit. zu vertreten hat, zurückzuführen (im Gegensatz zum Strafrichter, der nur eine leichtere Fahrlässigkeit angenommen hat). Richner hätte laut dem Reglement nach Durchfahrt des Zuges 25 um 656 Uhr und vor Durchfahrt des Schnellzuges 36 die Barrieren des Haupt wie des Nebenübergangs überhaupt nicht öffnen sollen, und wenn er speziell die Barriere beim Neben übergang, um Fußgängern gefällig zu sein, nach Zug 25 für einen Augenblick öffnen wollte, so hätte er sie doch sofort und nicht als Zug 36 bereits heranbrauste wieder schließen sollen, zumal er bei der herrschenden Dunkelheit völlig außer Stande war, zu beobachten, was bei dem unbeleuchteten Nebenübergang vorging. Will man auch auf der einen Seite eine gewisse Ent schuldigung des Richner darin finden, daß dieser die Barriere wohl im Interesse der Fußgänger geöffnet hat, so fällt doch auf der andern Seite als erschwerend in Betracht, daß Richner Dienst vorschriften mißachtet hat, von deren strikten Befolgung das Leben und die körperliche Integrität der mit der Bahn in Berührung
kommenden Personen abhängen und mit deren Beobachtung es daher nicht leicht genommen werden darf. Die Gefahr, die mit einem Offnen oder zu späten Schließen der fraglichen Barrieren für das Publikum und auch die Bahn verbunden war, war denn auch augenscheinlich und dringend und mußte jedem, auch dem von Natur minder Sorgfältigen, sofort zum Bewußtsein kommen. Ge rade hierin kann aber das Kriterium der groben Fahrlässigkeit im Sinne des EHG erblickt werden (vergl. AS 30 II S. 489). Liegt darnach auf Seite der Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit vor, so ist den Klägern nach Art. 8 leg. cit. außer dem Ersatz des erweislichen Schadens eine Geldsumme zuzusprechen. Doch ist diese Genugtuungssumme von der Vorinstanz mit 1788 Fr. etwas zu hoch angesetzt worden. Es ist dabei nicht hinlänglich berück sichtigt, daß der verunglückte Noser, der gerichtlich zur Erfüllung der Familienpflichten angehalten werden mußte, kein musterhafter Familienvater war und daß daher der seelische Schmerz der An gehörigen über den Verlust weniger groß als unter normalen Verhältnissen sein dürfte. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erscheint ein Betrag von 1000 Fr. als angemessen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt Die Berufung der Beklagten wird als teilweise begründet er klärt und es wird das Urteil des Obergerichts Aargau vom 19. März 1908 dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, den Klägern zu bezahlen: a) Eine jährliche Rente seit dem Unfall von 432 Fr. in vier teljährlichen Raten zum voraus, nebst 5% Zins von den ver fallenen Beträgen. Diese Rente vermindert sich je um 60 Fr., wenn ein Kind das 18. Altersjahr zurückgelegt hat oder vorher sterben sollte, fällt aber nicht unter 300 Fr. Im Falle des Todes oder der Wiederverheiratung der Witwe vor dem Tod oder zurück gelegten 18. Altersjahr der Kinder erhält jedes Kind bis dahin eine Rente von 100 Fr. b) Aus Art. 8 EHG 1000 Fr. nebst 5% Zins seit 27. Februar 1906.