- Arteil vom 24. Januar 1908
in Sachen Kamer, Bekl. u. Hauptber. Kl., gegen Niederöst,
Kl. u. Anschlußber. Kl.
Haftung des Automobilführers für Sachbeschädigung, Art. 50 ff. OR.
Stellung des Bundesgerichts als Berufungsinstanz: Tat- und
Rechtsfrage. Ausschluss neuer Beweismittel. Art. a und 81 0G.
Nachprüfungsbefugnis beschränkt auf eidgenössisches Recht. Daher
Frage, ob interkantonales Konkordat über Automobilverkehr über
treten, nicht zu prüfen. Grundsätze für Haftung des Automobil
führers.
A. Durch Urteil vom 23. Juli 1907 hat das Obergericht des
Kantons Luzern über die Rechtsfrage:
Ist der Beklagte gehalten, dem Kläger eine Entschädigung
von 2200 Fr. nebst Verzugszins zu 5% seit 11. September
1905 zu bezahlen?"
erkannt:
Der Beklagte habe dem Kläger 1650 Fr. nebst Verzugszins
zu 5% seit 11. September 1905 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Er
beantragt:
- Es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage
als in allen Teilen unbegründet abzuweisen.
- Es sei gemäß Art. 81 und 82 OG betreffend der unrich
tigen tatsächlichen Feststellung auf Seite 17 des Urteils (angeb
liches Vorhandensein einer kleinen Mauer an der Stelle, wo das
Fuhrwerk, resp. die Pferde aufgestellt waren) eine Aktenvervoll
ständigung in der Weise vorzunehmen, daß in Gegenwart der
Zeugen und Parteien am Unfallsorte ein Augenschein abzu
halten sei.
C. Der Kläger hat sich der Berufung innert gesetzlicher Frist
und in richtiger Form angeschlossen und den Antrag gestellt:
Das Dispositiv 1 des obergerichtlichen Urteiles sei im Sinne
des Dispositivs 1 des bezirksgerichtlichen Urteils abzuändern und
es habe demnach der Beklagte und Hauptberufungskläger dem
Kläger und Anschlußberufungskläger zu bezahlen 2200 Fr. nebst
Verzugszins zu 5 % seit 11. September 1905.
D. Gleichzeitig mit der Berufung hat der Beklagte Kassations
beschwerde an das Obergericht ergriffen.
Mit Entscheid vom 29. Oktober 1907 hat das Obergericht die
Kassationsbeschwerde abgewiesen.
E. Jede Partei hat überdies je auf Abweisung der Berufung
der Gegenpartei angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger belangt den Beklagten für den Verlust zweier
Pferde, den er am 25. Juli 1905 bei folgendem Anlasse erlitten
Sohn des Klägers von
hat: Am genannten Tage kehrte der
einem Möbeltransport von Engelberg heim, den der Kläger im
Auftrage von Schreinermeister Pfyl in Schwyz ausgeführt hatte.
Der Transport war mittelst zweier Zweispännerfuhrwerke bewerk
stelligt worden. Auf dem Heimweg fuhr der Sohn des Klägers
mit Maler Niederöst auf dem vordern, Schreinermeister Pfyl mit
dem Knecht des Klägers, Ceberg, auf dem hintern Wagen. Auf
der Landstraße zwischen Stansstad und Hergiswil, beim Gittermast
Nr. 326 des Elektrizitätswerkes Engelberg Luzern, hielt Ceberg
es war etwa 5 Uhr abends seinen Wagen an und stieg
ab, um die Notdurft zu verrichten. In diesem Momente kam der
Beklagte auf seinem Automobil von der Richtung Hergiswil her
dahergefahren. Die Pferde des hintern Wagens scheuten, bäumten
sich auf und drängten mit dem Fuhrwerk gegen den See, längs
dessen sich die Straße hinzieht; Pferde und Wagen fielen in den
See, die Pferde ertranken. Der Beklagte fuhr unbekümmert weiter.
Über die nähern Verumständungen des Unfalls hat die Vorinstanz
folgendes festgestellt: Die Straße hat an jener Stelle eine Breite
von 5,6 M.; sie ist nordöstlich mit einem steil abfallenden Ufer
ohne Schutz vom Vierwaldstättersee, füdwestlich von den steilen
Felsen des Lopperberges begrenzt und verläuft eben. Knecht Ceberg
ließ das Fuhrwerk das mit Gespann etwa 7 M. in der Länge
mißt und etwa 2,5 M. breit ist an der rechten Seite der
Straße, in geringer Entfernung von dem Gittermast, bei einem
Wehrstein anhalten. Er übergab die Zügel dem Pfyl, der des
Fahrens nicht ganz unkundig ist; die Bremse zog er nicht an.
Der Beklagte kam in sehr schnellem Tempo dahergefahren, er
konnte auf die Distanz von zirka 120 M. erblickt werden. Un
mittelbar beim Fuhrwerk gab er Hornsignale ab; daraufhin
bäumten sich die Pferde, zwei sonst ruhige, nicht leicht erschreck
bare Tiere , auf. Ceberg, der eben von hinten auf den Wagen
steigen wollte, sprang nach vorn, konnte aber das Abstürzen der
Pferde nicht verhindern; Pfyl konnte sich nur durch rasches Ab
springen vom Wagen retten. Die Vorinstanz würdigt den so von
ihr festgestellten Tatbestand dahin, daß objektiv eine Widerrechtlich
keit des Beklagten vorliege
zu schnelles Fahren, das gegen
das Konkordat betr. den Motorwagen und Fahrradverkehr ver
stoße, und Abgabe des Hornsignales unmittelbar bei den Pferden
daß dieses Verhalten sich subjektiv als Verschulden darstelle,
und daß auf dieses Verschulden das Aufbäumen und Abstürzen
der Pferde zurückzuführen fei. Dagegen erblickt sie im Gegen
satz zur 1. Instanz auch eine vom Kläger zu tragende
Fahrlässigkeit des Ceberg darin, daß er gerade an der gefähr
lichsten Stelle der nächsten Umgebung seine Pferde aufgestellt
habe, während der Gittermast einige Meter weiter vornen gegen
das Hinabstürzen des Wagens eine zureichende Schutzwehr ge
bildet hätte"
- Das Bundesgericht hat nun, gemäß den in Art. 81 OG
niedergelegten Grundsätzen, bei der eigenen Entscheidung des
Rechtsstreites von diesem vorinstanzlich festgestellten Tatbestand
auszugehen, den Fall der Aktenwidrigkeit (eine Verletzung bundes
gesetzlicher Bestimmungen über Beweiswürdigung kommt von
vornherein nicht in Frage) ausgenommen; es ist unverständlich,
wie der Beklagte (in der Antwort auf die Anschlußberufung) be
haupten kann, die neuere Praxis kenne den Grundsatz des Ge
bundenseins des Bundesgerichtes an die kantonalrichterlichen tat
sächlichen Feststellungen nicht mehr. Dieser Behauptung wider
spricht nicht nur die ganze Praxis, sondern auch das Gesetz selbst;
wenn Anderungen in der Praxis zu bemerken sind, so betreffen
diese allein die Abgrenzung von Tat und Rechtsfrage, niemals
aber den Grundsatz der Gebundenheit des Bundesgerichts an die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, und insbesondere
daran stets und mit aller Schärfe (s. z. B. unter vielen neue
sten Urteilen BGE 33 II S. 69 ff. Erw. 3 und S. 97 f.
Erw. 4 f.) festgehalten worden, daß die Beweiswürdigung dem
Bundesgericht grundsätzlich entzogen ist, und es die von der Vor
instanz vorgenommene Beweiswürdigung nicht auf ihre Richtig
keit nachzuprüfen hat. Daran scheitert nun aber die Hauptberu
fung von vorneherein, soweit sie die Glaubwürdigkeit der Zeugen
Pfyl und Ceberg und überhaupt die Richtigkeit des von der
Vorinstanz im oben wiedergegebenen Sinne festgestellten Tatbe
standes bestreitet. Damit entfällt insbesondere auch der Einwand
des Beklagten, die Pferde hätten nicht infolge seines Daherfahrens
und seiner Hornsignale, sondern wegen der Insektenplage gescheut
und sich aufgebäumt; ferner der andere, der Unfall sei erfolgt
infolge ungeschickten Manipulierens des Pfyl mit den Zügeln.
Frei in der Beurteilung ist das Bundesgericht nur hinsichtlich der
rechtlichen Würdigung dieses Tatbestandes, soweit dabei Bundes
recht in Anwendung kommt, und auf diese Würdigung ist nun
mehr überzugehen.
3. Hiebei kann, soweit das überhaupt Rechtsfrage ist, zunächst
keinem Zweifel unterliegen, daß als Ursache des Scheuens und
Aufbäumens der Pferde das rasche Vorbeifahren des Beklagten
und insbesondere die Abgabe der Hornsignale in unmittelbarer
Nähe der Pferde anzusehen ist. Der Beklagte will demgegenüber
die Ursache des Unfalles (abgesehen von den schon widerlegten
Behauptungen der Insektenplage und des unrichtigen Manipulie
rens des Pfyl mit den Zügeln) auf das Weggehen des Ceberg
auf den Umstand, daß er die Bremse nicht anzog und daß Pfyl
nicht vom Wagen stieg, endlich auf das Anhalten an der gefähr
lichen Stelle, bei der Möglichkeit eines Anhaltens an ungefähr
licherer Stelle, zurückführen; er erblickt in allen diesen Faktoren
ein vom Kläger zu vertretendes Verschulden des Knechtes Ceberg.
Allein vorerst haben die kantonalen Instanzen gewiß mit Recht
ausgesprochen, daß im Weggehen des Ceberg zur Verrichtung der
Notdurft ein Verschulden nicht zu finden sei. Das Anziehen der
Bremse sodann war bei der gegebenen Sachlage auf ebener Straße
offenbar nicht notwendig; übrigens stellen die kantonalen Instan
zen fest und darin liegt wiederum eine für das Bundesgericht
verbindliche tatsächliche Feststellungdaß das Anziehen der
Bremse das Hinabstürzen nicht verhindert haben würde. Endlich
ist der Vorinstanz auch darin beizustimmen, daß Pfyl nicht von
dem Wagen abzusteigen brauchte. Sonach bleibt nur noch der
von Ceberg gewählte Standort als Faktor, der allfällig gegen
den Kläger verwertet werden könnte. In dieser Hinsicht sind die
Verhältnisse durch die Feststellungen der Vorinstanz nicht ganz
vollständig aufgeklärt. Die Vorinstanz führt aus, wenigstens die
Pferde seien durch die dort befindliche Mauer gegen den See hin
geschützt gewesen, und diese Feststellung sicht der Beklagte als
aktenwidrig an. Wenn er aber zur Umstoßung dieser Feststellung
(im Berufungsantrag 2) auf Aktenvervollständigung durch Augen
schein in Gegenwart der Zeugen und Parteien anträgt, so miß
kennt er wiederum vollständig die dem Bundesgericht als Be
rufungsinstanz eingeräumte Stellung. Zunächst kann gemäß
Art. a und 81 OG keine Rede davon sein, daß das Bundes
gericht selbst einen Augenschein vornehmen könnte, da die Fest
stellung des Tatbestandes eben Sache des kantonalen Gerichtes ist
und ein vom Bundesgericht vorgenommener Augenschein sich über
dies als neues und demnach durch Art. a OG ausgeschlossenes
Beweismittel darstellen würde; eine Aktenvervollständigung könnte
nur unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angeordnet
und müßte durch diese vorgenommen werden (Art. 82 Abs. 2 OG).
Würde sich nun die angefochtene Feststellung der Vorinstanz als
aktenwidrig erweisen, so wäre offenbar eine Aktenvervollständigung
nicht notwendig, da sich die Aktenwidrigkeit ja aus den schon
vorliegenden Akten ergeben müßte; von Aktenwidrigkeit kann da
nach unmöglich gesprochen werden. Im übrigen erscheint aber eine
Aktenvervollständigung nicht als notwendig, da dem von Ceberg
gewählten Standorte nicht die vom Beklagten in Anspruch ge
nommene Bedeutung zukommt. Es ist nämlich unbestritten, und
übrigens auch festgestellt, daß Ceberg an der rechten Straßenseite
anhielt. Irgend eine Schutzmaßregel bei der Auswahl des Stand
ortes konnte ihm bei den vorliegenden Umständen keineswegs zu
gemutet werden; insbesondere ist durchaus nicht ersichtlich, weshalb
er sich gerade hinter oder neben den Gittermast hätte postieren sollen.
AS 34 II 1908
die Gefährlichkeit der Straße fällt jedenfalls nicht dem Ceberg
und dem Kläger zur Last, sondern die Folgen der Gefährlichkeit
sind von dem zu tragen, der die Straße durch seine Handlungen
erst eigentlich gefährlich macht, und das ist der Beklagte als
Automobilfahrer. Damit ist auch schon gesagt, daß das von der
Vorinstanz angenommene Verschulden des Ceberg nicht gefunden
werden kann.
4. Ist der Beklagte somit als Verursacher des Schadens an
zusehen, so ist zu seiner Haftung weiter erforderlich, daß er ob
jektiv widerrechtlich und subjektiv schuldhaft gehandelt habe. Mit
der Berufung macht er nun in dieser Beziehung geltend, eine
Überschreitung des Konkordats über Motorwagen rc. Verkehr-
die die Vorinstanz angenommen hat liege nicht vor. Auch
dieser Berufungsangriff kann nicht gehört werden, da die Beru
fung nur darauf gestützt werden kann, daß die angefochtene Ent
scheidung auf einer Verletzung des Bundesrechts beruhe, und nun
interkantonale Konkordate nicht Bundesrecht enthalten, da sie
nicht auf eidgenössischer Rechtsquelle beruhen. Aus dem gleichen
Grunde kann auch der (wohl kaum ernst gemeinte) Einwand
durchdringen, Ceberg habe in Übertretung des luzernischen Straßen
gesetzes gehandelt. Übrigens hat die Vorinstanz, ganz abgesehen
von der Übertretung des Konkordates durch zu schnelles Fahren,
festgestellt, daß der Beklagte unter allen Umständen sehr schnell
gefahren ist, und hierin liegt auch, ganz abgesehen von Konkor
datsvorschriften und besonderen Bestimmungen polizeilicher Natur,
eine widerrechtliche, weil den Straßenverkehr gefährdende Hand
lung, für deren Folgen der Gefährdende haftet (vergl. BGE 31
II S. 418). Die widerrechtliche Benutzung der Straße liegt in
dem zu raschen Fahren an sich, bei den gegebenen Umständen.
Endlich ist ja die Schädigung des Klägers wohl an sich, objek
tiv, ohne weiteres widerrechtlich, und es kann sich nur fragen, ob
der Beklagte subjektiv widerrechtlich schuldhaft gehandelt
hat. Auch das ist aber zu bejahen. Der Beklagte gibt vor Bun
desgericht selbst zu, daß er mit etwa 30 Km. Geschwindigkeit
gefahren sei. Eine derartige Geschwindigkeit auf einer etwa 5 bis
6 M. breiten, auf der einen Seite ohne besonderen Schutz von
einem See, auf der andern von steilen Felfen begrenzten, zum
Teil in Kurven sich hinziehenden und seitlich mit Bäumen und
Gebüsch bepflanzten Landstraße, die dem Verkehr von Fuhrwerken
aller Art und von Fußgängern wie Nadfahrern gleichermaßen
offen steht wie den Automobilfahrern, stellt sich ohne weiteres
als schuldhaftes, die Rücksichten auf die Mitmenschen unsozial
beiseite setzendes Verhalten dar, das rechtlich jedenfalls als
Fahrlässigkeit, wenn nicht gar als Gefährdungsvorsatz zu gelten
hat. Dem Beklagten mußte bewußt sein, daß er durch sein rasches
Fahren Menschen und Tiere gefährde; zumal in der Nähe von
solchen hatte er die Fahrgeschwindigkeit, auch hier wiederum ganz
abgesehen von Konkordatsvorschriften und andern Bestimmungen
polizeilicher Natur, bedeutend zu mäßigen. Der Beklagte führt
auch nicht etwa einen besondern Notstand an, der ihn zu dem
raschen Fahren veranlaßt hätte. Zu diesem einen Verschuldens
moment, dem zu raschen Fahren, kommt sodann als zweites die
Abgabe von Hornsignalen unmittelbar bei den Pferden. Es ist
eine Erfahrungstatsache, die auch dem Beklagten als erfahre
nem Automobilführer, als den er sich selbst bezeichnet bekannt
sein mußte, daß Pferde bei Signalen, die in ihrer unmittelbaren
Nähe abgegeben werden, sehr leicht erschrecken; im besondern sind
Pferde, die auf der Landstraße zu verkehren pflegen, an Geräusche
und speziell an die Automobile weit weniger gewöhnt, als etwa
Droschkengäule in städtischen Verhältnissen. Auch das mußte der
Beklagte sich gegenwärtig halten, und in Nichtbeachtung dieser
Erfahrungstatsache liegt ein Verschulden.
5. Danach ist denn der Beklagte für den vom Kläger erwach
senen Schaden verantwortlich zu erklären, und zwar nach dem in
Erwägung 3 ausgeführten im vollen Umfange. Das Maß der
geforderten Entschädigung ist vom Beklagten vor Bundesgericht
nicht mehr bestritten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Hauptberufung des Beklagten wird abgewiesen, dagegen
die Anschlußberufung des Klägers als begründet erklärt und so
mit, in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 23. Juli 1907, der Beklagte verurteilt, dem Kläger
2200 Fr. nebst Verzugszins zu 5% seit 11. September 1905
zu bezahlen.