Enforcement decision is not a final judgment for appeal

BGE 34 II 122Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II03.02.1908Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Court held that the Basel Appellationsgericht’s decision, which merely declared a foreign judgment enforceable and ordered child delivery in execution of that judgment, was not a main judgment within the meaning of Art. 58 OG. Because the decision concerned only enforcement and not the underlying civil obligation, the defendant’s appeal was inadmissible. The Federal Court therefore did not enter into the appeal.

Regest

Art. 58 OG; appeal admissibility depends on whether the challenged decision is a main judgment; an enforcement or exequatur decision is not a main judgment. The decisive criterion is the substance of the decision, not its external form. A decision that merely determines enforceability of a foreign judgment, without adjudicating the underlying civil claim, is a procedural enforcement decision and cannot found a federal appeal as a final merits judgment (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 26. März 1908 in Sachen de Kermel, Bekl. u. Ber. Kl., gegen de Kermel, Kl. u. Ber. Bekl. Berufung, Zulässigkeit: Haupturteil. Art. 58 OG. Ein Vollstreckungs entscheid ist kein Haupturteil. Das Bundesgericht hat da sich ergeben A. Durch Urteil vom 17. Januar 1908 hat das Appellations gericht Basel Stadt über das Rechtsbegehren der Klägerin: Es sei das Urteil des Zivilgerichts Versailles vom 13. Juni 1907 für vollstreckbar zu erklären und demgemäß der Beklagie zur sofortigen Herausgabe des Kindes Anne an die Klägerin zu verurteilen erkannt Zivilgerichts Versailles
  2. In Vollstreckung des Urteils des vom 13. Juni 1907 wird der Beklagte zur sofortigen Heraus gabe des Kindes Anne Violette Abeille Thérèse de Kermel, geboren den 11. Juli 1901, an die Klägerin oder an eine von dieser bevollmächtigte Person verurteilt.
  3. Für den Fall der Nichtbefolgung dieses Urteils wird dem Beklagten hiemit die Verzeigung zu strafgerichtlicher Ahndung im Sinne von 52 des Strafgesetzes des Kantons Basel Stadt an gedroht. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei das Urteil auf zuheben und die Klage abzuweisen. C. Die Klägerin hat beim Bundesgericht folgende Anträge gestellt:
  4. Es sei die Berufung durch das Bundesgericht als dahin gefallen zu erklären, wenn nicht binnen kurzer, vom Bundesge richt anzusetzender Frist das Kind Anny de Kermel an Herrn Advokat Dr. Sp. ..., gemäß dem Appellationsgerichtsurteil vom 17. Januar 1908 und Verfügung des Appellationsgerichts präsidenten dahier vom 3. Februar 1908 herausgegeben wird. II. Dem Beklagten und Berufungskläger sei gemäß Art. 213 OG aufzuerlegen, für die Prozeßkosten und eine allfällige Prozeßent schädigung binnen zu bestimmender Frist Sicherheit zu leisten und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Berufung der Gegenpartei als dahingefallen zu erklären; in Erwägung: Auf die Berufung kann nicht eingetreten werden, weil das an gefochtene Urteil kein Haupturteil ist (Art. 58 Abs. 1 OG). Unter Haupturteil ist nach der Praxis ein endgiltiger Entscheid über den materiellen Anspruch zu verstehen (vergl. AS 20 S. 79, 23 S. 766). Vorliegend hat aber das Appellationsgericht Basel Stadt nicht über einen materiellen sondern über einen prozessua len Anspruch geurteilt. Es hat laut Rechtsbegehren und Disposi tiv nicht darüber entschieden, ob der Beklagte zivilrechtlich ver pflichtet sei, der Klägerin das Kind Anny herauszugeben, sondern ausschließlich darüber, ob in dieser Hinsicht das Scheidungsurteil des Gerichts in Versailles in Basel zu vollstrecken sei. Dieser Vollstreckungsentscheid ist allerdings in die Form eines Zivilur teils gekleidet; doch erklärt sich dies daraus, daß dem Basler Prozeßrecht ein besonderes Exequaturverfahren betreffend die Voll streckung auswärtiger Urteile zu fehlen scheint. Über die Frage, ob ein Haupturteil vorliegt, entscheidet aber selbstverständlich nicht die zufällige Form, sondern der Inhalt eines Entscheides; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

appeal admissibilitymain judgmentenforcement decisionexequaturforeign judgment