Art. 67 Abs. 2 OG, Art. 65 OG; Berufungserklärung und Frist bei Wegzug ohne Adressmitteilung. Eine Berufung ist nur gültig erhoben, wenn sie den Umfang der Anfechtung und die beantragten Abänderungen bezeichnet. Fehlen solche Anträge, liegt keine formrichtige Berufungserklärung vor. Wird eine Partei nach ihrem bisher für den Prozess massgebenden Domizil bedient und unterlässt sie die Mitteilung eines Wohnsitzwechsels, so bleibt die Zustellung an die bisherige Adresse rechtswirksam; als Zeitpunkt der Mitteilung ist der Tag anzunehmen, an welchem die Partei bei ordnungsgemässem Verlauf der Dinge Kenntnis hätte nehmen können, spätestens bei tatsächlichem Empfang am bisherigen Domizil (consid. 1). Dadurch kann die Rechtskraft nicht durch pflichtwidriges Verschweigen einer Adressänderung hinausgeschoben werden (consid. 2).
nahme erfolgt sei, so würde sich die bedenkliche Folge ergeben, daß eine Partei es in der Hand hätte, die Mitteilung und damit die Rechtskraft des Urteils auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben dadurch, daß sie es unterläßt, von der Domiziländerung dem Ge richt ordnungsgemäß Mitteilung zu machen. Selbst wenn man übrigens bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Urteilsmitteilung hier nicht auf die Zustellung des Urteils an die Zürcher Adresse des Beklagten abstellen, sondern den Umstand, daß er nach Mai land verzogen war, berücksichtigen wollte, würde sich die Berufung als verspätet darstellen, weil normaler Weise und mangels aller gegenteiligen Anhaltspunkte davon auszugehen wäre, daß das Urteil dem Beklagten ohne wesentlichen Verzug nach Mailand nachgesandt wurde und daß er es jedenfalls vor dem 15. Februar erhalten haben muß; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.