Art. 35 ExprGes.; Art. 43 OG; restoration of missed expropriation appeal deadline; Art. 69 BZP inapplicable. The deadline for an expropriation complaint is a peremptory public-law time limit and therefore not subject to party disposition; restoration cannot be based on mere consent of the opposing party. By analogy to Art. 43 OG, restoration is available only if the applicant proves that he or his representative was prevented by an unexcused obstacle from acting in time and that the request was filed within ten days after removal of the obstacle. A merely erroneous calculation of the deadline caused by an incorrect date on the challenged decision does not constitute such a hindrance where timely filing remained objectively possible and the error was avoidable with due attention (consid. 1-2).
partei sei, laut vorgelegter Erklärung, mit der Wiederherstellung einverstanden, folglich seien deren Voraussetzungen im Sinne der angerufenen Gesetzesbestimmungen erfüllt. D. In ihrer Vernehmlassung auf das Wiederherstellungsgesuch hat die Direktionskommission der Bodensee Toggenburg Bahngesell schaft bestätigt, daß die Gesellschaft zu der nachgesuchten Wiederher stellung ihre Einwilligung gebe, falls eine solche Wiederherstellung überhaupt als prozessualisch möglich angesehen werden sollte; in Erwägung:
Was zunächst die bisher noch nicht entschiedene Frage be trifft, ob gegen die Versäumung der Beschwerdefrist der Art. 35 ExprGes. eine Wiederherstellung überhaupt zulässig sei, kann jeden falls die Bestimmung des Art. 69 Bundes ZPO, der schon die bloße Einwilligung der Gegenpartei als Wiederherstellungsgrund vorsieht, keine Anwendung finden. Denn direkt bezieht sich diese Bestimmung nur auf die in der Bundes ZPO selbst normierten Fristen im Zivilprozesse vor Bundesgericht als erster und einziger Instanz. Und auch analog ist sie auf die hier streitige Rechts mittelfrist nicht übertragbar, weil es sich dabei um eine auch im öffentlichen Interesse gesetzte sog. Notfrist handelt, die als solche wie das Bundesgericht bereits bezüglich ihrer verein barungsweisen Verlängerung festgestellt hat (AS 18 Nr. 40 Erw. 2 S. 208 f.) naturgemäß der Parteidisposition ent zogen ist und mangels einer abweichenden Spezialvorschrift nicht anders behandelt werden kann, als die Fristen der anderweitigen Weiterziehungen von Streitsachen an das Bundesgericht, insbe sondere der zivilrechtlichen Berufung, bei welchen die Wiederher stellung auf Grund bloßer Einwilligung der Gegenpartei ausge schlossen ist (Art. 43 OG). Dagegen erscheint ohne weiteres als statthaft und geboten die analoge Anwendung dieser letztgenannten organisationsgesetzlichen Bestimmung, welche dem Art. 70 Bundes 3O entspricht und dahin lautet, daß Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur erteilt werden könne, wenn der Gesuchsteller nachweist, daß er oder sein Vertreter durch unverschuldete Hindernisse abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und die Wiederherstellung binnen zehn Tagen, von dem Tage an, an welchem das Hindernis gehoben ist, ver langt wird. Denn für eine Ausnahmestellung der Frist des Art. 35 ExprGes. gegenüber den im OG selbst aufgestellten Rechtsmittelfristen, auf welche der zitierte Art. 43 direkt anwend bar ist, bietet das ExprGes. keinerlei Anhaltspunkt. Es ist somit auf das vorliegende, gemäß Art. 43 OG rechtzeitig eingereichte Wiederherstellungsgesuch einzutreten.
Fragt es sich aber demnach, ob der Anwalt des Gesuchstellers durch unverschuldete Hindernisse von der rechtzeitigen Einreichung der Expropriationsbeschwerde abgehalten worden sei, so ist dies unbedenklich zu verneinen. Das unrichtige Datum am Schlusse des Entscheides der Schatzungskommission hinderte den Anwalt überhaupt nicht, die Beschwerde rechtzeitig, mindestens einen Tag früher, einzureichen, d. h. die Beschwerdeverspätung wurde durch diese unrichtige Datierung nicht, wie der Begriff Verhinderung rechtzeitiger Einreichung offenbar voraussetzt, notwendig bedingt, sondern höchstens tatsächlich veranlaßt, zufolge der hierauf basierten irrtümlichen Berechnung der Beschwerdefrist. Zudem wäre dieser vom Gesuchsteller einzig geltend gemachte Irrtum über den Fristen lauf nach Lage der Umstände auch keineswegs entschuldbar. Denn die Ausfertigung des Entscheides, deren Umschlag (Einband) auf der Titekseite das richtige und ausdrücklich als solches bezeichnete Zustellungs" Datum trägt, ermöglichte es dem Anwalte, schon bei seinem angeblichen Studium des Entscheides am 9. Januar dessen Enddatierung als mindestens zweifelhaft zu erkennen und für rechtzeitige Abklärung dieses Zweifels besorgt zu sein. Und der Gesuchsteller selbst, dem der Entscheid persönlich zugestellt worden ist, konnte ohne weiteres die Unrichtigkeit jener Enddatie rung feststellen und hatte daher die Pflicht, seinen Vertreier hier auf aufmerksam zu machen, bezw. ihm wenigstens den Tag der faktischen Zustellung des Entscheides, direkt oder indirekt, durch Übermittlung des Zustellungseouverts, zur Kenninis zu bringen. Ohne diese seine Unterlassung hätte die Irreführung seines Ver treters durch das unrichtige Datum des Entscheides nicht eintreten können. Folglich hat er sich die hieraus resultierende Fristver säumung selbst zuzuschreiben und kann sich nicht zu seiner Ent schuldigung auf das für ihn offensichtliche Datierungsversehen des Präsidenten der Schatzungskommission berufen.
Da somit die Rekursfrist als versäumt gelten muß, ist auf den Rekurs definitiv nicht einzutreten und derselbe als erledigt abzuschreiben;- erkannt: Das Wiedereinsetzungsgesuch wird abgewiesen und es wird auf den Rekurs des B. Z. W. gegen den Entscheid der Schatzungs kommission des XVIII. Kreises vom 30. Oktober 1907 wegen Verspätung nicht eingetreten.