Appeal inadmissible: accessory obligation governed by cantonal law

BGE 34 II 104Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II07.03.1907Inadmissible

Zusammenfassung

The seller challenged the dismissal of his action against the buyer’s claim for reimbursement of half the contribution paid for a road linked to the sold property. The Federal Court held that the promise of 7 March 1907 was made in direct connection with the land sale and functioned as a conditional reduction of the purchase price. It therefore followed the same legal regime as the sale of immovable property, namely cantonal law. Because no federal-law question was involved, the appeal was inadmissible and the Court declined to enter into it.

Regest

Art. 56 OG; admissibility of appeal and applicability of federal law in relation to an accessory undertaking connected with a real-estate sale: an obligation entered into contemporaneously with the sale and expressly in connection therewith is to be characterized according to its legal function. Where such undertaking constitutes in substance an adjunct, supplement or conditional modification of the purchase agreement, it shares the legal regime of the principal transaction. If the principal contract is an immovable-property sale governed by cantonal law, the accessory promise is likewise governed by cantonal law; the federal appeal is therefore excluded (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 25. Jannar 1908 in Sachen Bötsch Greiner, Kl. u. Ber. Kl., gegen Chemische Fabrik Schweizerhall A.-G., Bekl. u. Ber. Bekl. Zulässigkeit der Berufung: Anwendbarkeit eidgenössischen Rechts. Art. 56 0G. Verpflichtung, die im Anschluss an einen Liegenschaf tenkauf eingegangen ist. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Am 7. März 1907 kam zwischen dem Kläger als Verkäu fer und der Beklagten als Käuferin über eine dem Kläger gehö rende, in Basel befindliche Liegenschaft ein Kaufvertrag zu stande. Am gleichen Tage beurkundete der gleiche Notar, vor welchem der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, folgende Verpflichtung des Klägers, welche im Anschluß an obigen Kaufvertrag zu stande gekommen sei: Für den Fall, daß die Käuferin, Chemische Fabrik Schweizer hall, von der kompetenten Behörde angehalten werden sollte, an die Kosten der Kohlenstraße, sei es für Landerwerbungs , sei es für Erstellungskosten der Straßenanlage, Beiträge zu leisten, verpflichte ich mich, der Chemischen Fabrik Schweizerhall die Hälfte daran zurückzuvergüten. In der Folge wurde die Beklagte von den zuständigen Instan zen zur Leistung eines Beitrages von 25,457 Fr. 75 Cts. an die Anlegung der Kohlenstraße verurteilt. Hierauf verlangte sie vom Kläger die Hälfte dieses Betrages, die sie irrtümlicherweise nur auf 10,688 Fr. 87 Cts. bezifferte, und als der Kläger die Zahlung verweigerte, betrieb sie denselben. Infolge Rechtsvor schlages des Klägers kam es sodann zur Erteilung der proviso rischen Rechtsöffnung für obigen Betrag von 10,688 Fr. 87 Cts. Hierauf verlangte der Kläger Aberkennung der Forderung, für welche die Rechtsöffnung bewilligt worden war, bezw. Feststel lung der Nichteristenz der gesamten Forderung von 12,728 Fr. 85 Cts. B. Durch Urteil vom 13. Dezember 1907 hat das Appella tionsgericht des Kantons Baselstadt die Klage gänzlich abge wiesen, da die Forderung von 12,728 Fr. 85 Cts. zu Recht bestehe. C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt, mit dem Antrag auf Gut heißung der Klage; in Erwägung. Da der im Streite liegende Anspruch auf der Verpflichtung vom 7. März 1907 beruht, so ist hinsichtlich der Frage des an zuwendenden Rechts die rechtliche Natur dieser Verpflichtung festzustellen. Nun ist es klar, daß letztere im engsten Zusammen hang mit dem am gleichen Tage vor dem gleichen Notar abge sich sowohl aus der schlossenen Kaufvertrage steht. Dies ergibt

Feststellung der Vorinstanz, daß die Verpflichtung anläßlich des Kaufvertrages zu stande gekommen sei, als auch aus dem Wort laut der Verpflichtung selber, worin es heißt, die Erklärung des Klägers werde abgegeben im Anschlusse an einen heute ab geschlossenen Kaufvertrag usw. Die beiden Rechtsgeschäfte stan den aber nicht nur im engsten Zusammenhang, sondern es qua lifiziert sich die Verpflichtung geradezu als eine Ergänzung bezw. Modifikation des Kaufvertrages, da sie im Effekte auf eine bedingte Reduktion des Kaufpreises herauskam. Unter diesen Um ständen wird selbstverständlich jene Verpflichtung", welche mit dem Kaufvertrage steht und fällt, von dem gleichen Rechte be herrscht, wie dieser, also, da letzterer unstreitig ein Liegenschafts kauf war, vom kantonalen Rechte. Das Bundesgericht ist daher zur Anhandnahme der Berufung inkompetent; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

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