Art. 19, 221, 225 and 243 SchKG; bankruptcy estate’s assertion of ownership over disputed movables and their realization before vindication judgment. A dispute over belonging to the estate does not preclude the bankruptcy administration from invoking an ownership claim where the legal situation is not manifestly clear. Vindicated goods must nevertheless be included in the inventory. If the estate is in possession, it retains administration until the dispute is resolved, subject to contrary judicial measures. The law contains no absolute prohibition on selling disputed assets before the vindication action is decided; whether realization should be deferred is primarily an issue of expediency, especially where storage costs or depreciation risk require prompt sale (consid. 1-4).
tenzstück bezeichnet. Vielmehr läßi sich nach der Lebenserfahrung namentlich in Hinsicht darauf, daß der Gebrauch der Schreibma schine sich nur allmählich im Journalistenstande eingebürgert hat und auch derzeit noch nicht allgemein geworden ist, nur sagen, daß eine solche Maschine geeignet sei, die Leistungsfähigkeit des betref fenden Journalisten erheblich zu steigern, besonders wenn er nach seiner Betätigung möglichst rasch Reinschriften in mehreren Exem plaren erstellen muß. Daraus allein ergibt sich aber die Unpfänd barkeit noch nicht, sondern sie setzt im weitern noch voraus, daß diese Steigerung der Leistungsfähigkeit erforderlich ist, um dem Schuldner die Gewinnung des notwendigen Lebensunterhaltes zu ermöglichen. Ob dies zutreffe oder nicht, hängt ab von der Ge staltung des einzelnen Falles, indem z. B. von Bedeutung sein kann, daß der Schuldner eine zahlreiche Familie zu erhalten hat oder sein Unterhalt aus besonderem Grunde kostspielig ist, daß er an Schreibkrampf leidet, daß er für seine Arbeiten nur kleine Preise erzielt und sie daher quantitativ tunlichst vermehren muß usw. Da nun die Vorinstanz den vorliegenden Fall nicht nach seiner konkreten Beschaffenheit untersucht, sondern ihn kurzweg von jener zu allgemeinen Erwägung aus erledigt hat, ist er zu neuer Beurteilung an sie zurückzuweisen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, daß die Sache zu neuer Behandlung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zu rückgewiesen wird. 137. Entscheid vom 26. Dezember 1908 in Sachen Bösch. Eigentumsanspruch im Konkurse. Art. 221, 225, 242, 243 SchKG. A. Im Konkurse des A. Iselin, Architekt in Gachnang, er hebt der Rekurrent Eigentumsanspruch auf das zur Masse gezo gene landwirtschaftliche Inventar, namentlich die 32 Häupter zählende Viehhabe, des Schloßgutes Gachnang. Er bringt vor,
der Gerichtspräsident diese Verwertung durch ausdrückliche Ver fügung gestatten und sei sie von der Leistung einer Kaution ab hängig zu machen, da sie die Einstellung des Gewerbebetriebes nach sich ziehe und daher schweren Schaden verursache. Auf alle Fälle sei sie der Sachlage nicht angemessen. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte am 11. Dezember 1908: die Beschwerde werde in dem Sinne abgewiesen, daß der Ganter lös aus den vindizierten Objekten bis zum Austrage des Vindi kationsprozesses hinterlegt bleiben müsse. Zur Begründung führte sie aus: Die Konkursmasse sei im Gewahrsam und daher Art. 242 SchKG anwendbar. Durch die daselbst vorgesehene Klageeinrei chung des Dritten werde die Vornahme der Verwertung nicht ausgeschlossen. Allenfalls möge sie durch richterliche Verfügung verhindert werden können. Eine solche habe aber der Rekurrent bis heute nicht nachgesucht. Die angefochtene Verwertungsanord nung sei daher nicht gesetzwidrig. Sie sei auch nicht unangemessen, da der Unterhalt des Viehstandes bedeutende Kosten verursache, die die Konkursverwaltung vermeiden müsse. Eine solche sofortige Verwertung der Viehware entspreche auch der Übung. Immerhin sei die Verteilung des Erlöses bis zur Prozeßerledigung zu si stieren. Die Liegenschaft scheint von den Konkursorganen nicht als Massegut beansprucht zu werden. B. Der Rekurrent Bösch Bühler hat nunmehr die beiden Ent scheide an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, sie als gesetzwidrig aufzuheben. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
so, so steht der Masse bis zum Ausgang des Rechtsstreites, ge genteilige Anordnungen des Richters vorbehalten, auch das Ver waltungsrecht zu. Damit gelangt man zur Abweisung des Re kurses, soweit er sich gegen den Entscheid vom 9. Dezember 1908 richtet. 4. Soweit er den Enscheid vom 11. Dezember 1908 ansicht, ist zunächst zu sagen, daß ein gesetzliches Verbot nicht besteht, vindizierte Gegenstände vor der Erledigung des Rechtsstreites zu verwerten. Freilich kann der Umstand, daß die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zur Masse streitig ist, einen Grund abgeben, seine Verwertung soweit tunlich zu verschieben. Aber wieweit eine solche Verschiebung sich mit den berechtigten Masseinteressen vertrage, ist doch in der Regel eine bloße Angemessenheitsfrage, namentlich wenn, wie hier, das Interesse an einer sofortigen Verwertung wegen kostspieligen Unterhaltes des Gegenstandes oder drohender Wertverminderung eine ungesäumte Verwertung nach Art. 243 SchKG wünschbar macht. Daß Art. 243 hier zutreffe, bestreitet der Rekurrent freilich, aber nur gestützt auf Ausführungen tat sächlicher Natur, deren Richtigkeit, gegenüber der vorinstanzlichen Würdigung der Verhältnisse, das Bundesgericht nicht nachzuprü fen hat. Nach all dem kommt man zur Bestätigung auch des Entscheides vom 11. Dezember 1908. Mit Recht wird darin dem Rekurrenten die Möglichkeit vorbehalten, eine die Verwertung aufschiebende richterliche Verfügung zu erwirken. Es scheint angezeigt, diesen Vorbehalt in das Dispositiv des nunmehrigen Entscheides aufzu nehmen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen, unter Vorbehalt allfälliger pro visorischer Verfügungen der zuständigen Gerichtsbehörden betreffend die Sistierung der Versteigerung.