Art. 92 Ziff. 2 SchKG; exempt professional tools; a typewriter may in principle be a necessary professional instrument for a journalist. Liberal professions are not excluded from the notion of Berufswerkzeug where technical aids serve the same economic function as a craftsman's tool. Unseizability nevertheless requires a concrete examination whether the item is necessary to secure the debtor's essential maintenance; a mere increase in productivity is insufficient. The assessment depends on the circumstances of the individual case, such as family obligations, special expense, bodily impediments, or low remuneration (consid. 1–2).
tenzstück bezeichnet. Vielmehr läßt sich nach der Lebenserfahrung namentlich in Hinsicht darauf, daß der Gebrauch der Schreibma schine sich nur allmählich im Journalistenstande eingebürgert hat und auch derzeit noch nicht allgemein geworden ist, nur sagen, daß eine solche Maschine geeignet sei, die Leistungsfähigkeit des betref fenden Journalisten erheblich zu steigern, besonders wenn er nach seiner Betätigung möglichst rasch Reinschriften in mehreren Exem plaren erstellen muß. Daraus allein ergibt sich aber die Unpfänd barkeit noch nicht, sondern sie setzt im weitern noch voraus, daß diese Steigerung der Leistungsfähigkeit erforderlich ist, um dem Schuldner die Gewinnung des notwendigen Lebensunterhaltes zu ermöglichen. Ob dies zutreffe oder nicht, hängt ab von der Ge staltung des einzelnen Falles, indem z. B. von Bedeutung sein kann, daß der Schuldner eine zahlreiche Familie zu erhalten hat oder sein Unterhalt aus besonderem Grunde kostspielig ist, daß er an Schreibkrampf leidet, daß er für seine Arbeiten nur kleine Preise erzielt und sie daher quantitativ tunlichst vermehren muß usw. Da nun die Vorinstanz den vorliegenden Fall nicht nach seiner konkreten Beschaffenheit untersucht, sondern ihn kurzweg von jener zu allgemeinen Erwägung aus erledigt hat, ist er zu neuer Beurteilung an sie zurückzuweisen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, daß die Sache zu neuer Behandlung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zu rückgewiesen wird. 137. Entscheid vom 26. Dezember 1908 in Sachen Bösch. Eigentumsanspruch im Konkurse. Art. 221, 225, 242, 243 SchKG. A. Im Konkurse des A. Iselin, Architekt in Gachnang, er hebt der Rekurrent Eigentumsanspruch auf das zur Masse gezo gene landwirtschaftliche Inventar, namentlich die 32 Häupter zählende Viehhabe, des Schloßgutes Gachnang. Er bringt vor,