Art. 46 SchKG; extraterritorial enforcement of public-law claims against a debtor domiciled in another canton. The ordinary place of debt enforcement is the debtor's domicile. Public-law claims may justify a special forum in the creditor canton to allow enforcement against assets located there, because otherwise collection would often be impeded. However, this privilege does not extend to enforcement outside the creditor canton: the debtor may invoke Art. 46 SchKG against any broader cantonal extraterritorial effect. The permissibility of the enforcement requisition is decided by the requisitioning office and its supervisory authorities, not by the requested office.
ein, worin er beantragt: die vom Betreibungsamt Baselstadt ge gen ihn veranlaßte Pfändungsankündigung aufzuheben und die angedrohte Pfändung als unstatthaft zu erklären. Zur Begrün dung machte er unter Berufung auf den Bundesgerichtsentscheid in Sachen Odier und Konsorten (Sep. Ausg. 4 Nr. 13 ) geltend, die Vollstreckung für Forderungen des öffentlichen Rechts sei in einem anderen als dem Gläubigerkanton unzulässig. C. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies ihn mit Entscheid vom 28. Oktober 1908 ab. Diesen Entscheid hat er nunmehr rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und seinen Beschwerdeantrag erneuert. Die Vorinstanz und der betreibende Gläubiger haben von Ge genbemerkungen zum Rekurse abgesehen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
kung der Betreibung für das Gebiet des Kantons selbst handelt. Wenn man nämlich dem Gläubiger der öffentlich rechtlichen For derung die Anhebung der Betreibung in seinem Kantone verwei gert, so wird ihm damit in der Regel verunmöglicht oder doch sehr er schwert, auf das im Kanton selbst liegende Vermögen des Schuld ners zu greifen. Denn muß er den Schuldner an seinem außer kantonalen Wohnsitz betreiben, so muß er ebenfalls hier die Rechts öffnung nachsuchen, selbst wenn es ihm bloß um das in seinem Kantone befindliche Vermögen zu tun wäre. Ein Rechtsöffnungs erkenntnis ist aber alsdann für ihn wohl nur erhältlich, wenn der Wohnsitzkanton die Vollstreckung auch auf seinem Gebiete ge stattet, wozu er bundesrechtlich nicht verpflichtet ist und was er freiwillig nur selten tun wird. Man hat daher, um die öffent lich rechtlichen Ansprüche gegenüber den privatrechtlichen hinsicht lich der genannten Exekutionsobjekte nicht schlechter zu stellen, einen Betreibungsort im betreffenden Kanton zuzulassen. Anders verhält es sich dagegen, wenn der Gläubiger der öffentlich recht lichen Forderung auf schuldnerisches Vermögen außerhalb des Kantons greifen will. Ihn auch insoweit gegenüber dem Gläubi ger der privatrechtlichen Forderung dadurch zu privilegieren, daß man dem Schuldner die Garantie des Art. 46 versagt, läßt sich sachlich nicht rechtfertigen und mit dem SchKG nicht vereinbaren; das um so weniger, als die privatrechtliche Forderung von Bun des wegen schlechthin in der ganzen Schweiz vollstreckbar ist, während die außerkantonale Vollstreckbarkeit der öffentlich-recht lichen Forderung vom Willen der andern Kantone abhängt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und das Requisitionsbegehren des Betreibungsamtes Baselstadt vom September 1908 aufge hoben.