Art. 269 SchKG; post-bankruptcy realization of claims known in the bankruptcy proceedings: an asset that was already known to the bankruptcy administration during the proceedings and merely overlooked does not qualify as a newly discovered estate asset. After closure of the bankruptcy, such a claim is no longer subject to bankruptcy attachment and cannot be realized through the post-bankruptcy procedure under Art. 269 SchKG, even by analogy. Disputes whether a particular asset is still covered by the bankruptcy attachment are for the supervisory authorities, not the ordinary courts (consid. 1-3). The debtor may demand return of the loss certificate as evidentiary document, or, if the original cannot be produced, a certificate enabling issuance of a duplicate; speculative concerns about a possible earlier transfer do not defeat this entitlement, though they may be noted for protection of the office and of any prior acquirer (consid. 3).
Konkursmasse des Rekurrenten von der des Geißberger eine Di vidende von 122 Fr. 20 Cts. einbezahlt und für den Rest von 3052 Fr. 40 Cts. einen Verlustschein ausgestellt. Dieser Verlust schein ist nach vorinstanzlicher Feststellung bei den Konkursakten nicht mehr zu finden. (Im Dossier befindet sich ein am 29. Sep tember 1908 ausgefertigtes Duplikat.) Anderseits erklärt die Vor instanz, daß eine Verwertung oder Übertragung der Verlustscheins forderung auf Dritte oder den Gemeinschuldner nachweisbar nicht stattgefunden habe und daher anzunehmen sei, daß die Konkurs verwaltung die Forderung zu liquidieren übersehen oder vielleicht geglaubt habe, sie sei wertlos oder erst später mit Erfolg liquidier bar. Immerhin hält die Vorinstanz, entsprechend einer Meinungs äußerung der unteren Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsident von Untertoggenburg) in diesem Sinne, nicht für ausgeschlossen , daß die fragliche Verlustscheinsforderung seinerzeit mit verschiede nen andern Masseguthaben veräußert worden sei, ohne daß dar über in den Akten und dem Protokoll ein Vermerk gemacht wor den wäre. B. Im Oktober 1908 führte der Rekurrent gegen das Kon kursamt Beschwerde mit dem Begehren, der genannte Verlustschein sei nunmehr ihm persönlich zu Eigentum zu überlassen. Sein Be gehren begründete er damit, daß sein Konkurs schon längst geschlossen sei, eine Konkursmasse Eisenhut nicht mehr bestehe, die damalige Konkursverwaltung den Verlustschein gekannt, ihn aber nicht li quidiert habe und er infolgedessen nun dem Beschwerdeführer zu Eigentum überwiesen werden müsse. C. Die beiden kantonalen Aufsichtsbehörden wiesen die Be schwerde als unbegründet ab. Den am 2. Dezember 1908 gefällten Ent scheid der oberen Instanz, auf dessen Erwägungen unten, soweit erforderlich, eingetreten wird, hat nunmehr der Beschwerdeführer rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und sein Begehren erneuert. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
vorerst zu bemerken, daß ihre Annahme, es sei nicht mehr fest stellbar, ob die Konkursverwaltung von der Existenz dieses Kon kursaktivums Kenntnis gehabt habe, den Akten widerspricht. Denn diese Kenntnis folgt mit Notwendigkeit aus der Geltendmachung der Forderung im Konkurse Geißberger, der Einzahlung der Di vidende an die Masse Eisenhut und der Aushändigung des Ver lustscheines an diese Masse. Man hat es danach bei der streitigen Verlustscheinsforderung mit keinem erst nach Schluß des Kon kursverfahrens entdeckten, sondern mit einem vorher bereits be kannten Vermögensstück zu tun. Artikel 269 ist daher nicht an wendbar, auch nicht analog, wie die Vorinstanz meint (vergl. Sep. Ausg. 4 Nr. 40 und dortige Zitate); vielmehr darf die Verlustscheinsforderung, da sie mit dem Abschlusse des Konkurses beschlagsfrei geworden ist, nicht mehr im konkursamtlichen Nach verfahren des Art. 269 verwertet werden. Daraus ergibt sich die grundsätzliche Begründetheit der Be schwerde. Der Rekurrent kann verlangen, daß ihm das Konkurs amt Untertoggenburg den Verlustschein als Beweisurkunde für die Verlustscheinsforderung herausgebe, sofern er noch erhältlich ist. Ist letzteres nicht mehr der Fall, so kann er beanspruchen, daß es ihm hierüber eine Bescheinigung verabfolge, und kann er gestützt darauf soweit dies noch nicht geschehen vom Kon kursamte Tablat, das den Verlustschein seinerzeit ausstellte, die Ausstellung eines Duplikates beanspruchen, worin das Abhan denkommen des Originals vorgemerkt wird. Daran ändert auch die Erklärung der Vorinstanz nichts, es sei nicht ausgeschlossen, daß die Verlustscheinsforderung seinerzeit im Konkurse verwertet worden sei. Diese bloße, durch keinen An haltspunkt in den Konkursakten gestützte Vermutung vermag das Recht, das dem Rekurrenten nach dem gesagten zusteht, nicht zu beeinträchtigen. Immerhin kann das Konkursamt zu seiner Ent lastung darauf dringen, daß die Möglichkeit einer frühern Ver äußerung der Verlustscheinsforderung im fraglichen Duplikat eben falls verurkundet werde. Endlich ist zu bemerken, daß der vor liegen deEntscheid den Rechten eines allfälligen frühern Erwerbers der Forderung nicht vorgreift. (Anm. d. Red. f. Publ.) Ges.-Ausg. 27 I Nr. 99 S. 552 ff. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird unter Aufhebung des Vorentscheides im Sinne von Erwägung 3 hiervor begründet erklärt.