Art. 17 SchKG; arrest order and creditor succession in enforcement proceedings: the arrest order is a disposition of the arrest authority and cannot be annulled by complaint under the debt-enforcement supervisory procedure. The validity of enforcement acts and their recordation is not affected by disputes over whether the initiating creditor is in fact entitled to collect; the enforcement offices do not decide substantive entitlement. Representation by a bankruptcy administration may be admissible where it acts in its capacity as bankruptcy organ and no special circumstance renders the mandate unlawful or improper. A change of creditor during pending enforcement is permissible in principle if the civil-law prerequisites of succession are sufficiently established (consid. 2-5).
versammlung vom 25. Juli 1908 unterzeichnet ist und dahin lautet: Vorstehender Vertrag wird vollinhaltlich und mit allen Folgen an meine Auftraggeberin Konkursmasse Ad. Hoz vertreten durch die Konkursverwaltung Konkursamt Rorschach abgetreten bezw. zurückgegeben. C. Am 30. September 1908 führte Wolf Beschwerde mit dem Begehren, den Arrestbefehl, die Arresturkunde, den Zahlungsbefehl und die Pfändungsankündigung aufzuheben und zu vermerken, daß der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben habe. Nach Vollzug der Pfändung verlangte er auch deren Aufhebung. Zur Begründung machte er geltend: das Konkursamt habe als öffentliche Behörde die Vertretung eines Privaten, Dr. Hoz, nicht übernehmen können; deshalb seien Arrestbefehl und Urkunde und der Zahlungsbefehl von Amtes wegen aufzuheben, womit dann auch die Pfändungs ankündigung und Pfändung dahinfallen. Im weiteren beschwerte sich der Vertreter Wolfs für die Süd deutsche Druckereigesellschaft, die an den verarrestierten und ge pfändeten Gegenständen Eigentum beansprucht, gegen die vorge nommene Abschließung und Versiegelung dieser Gegenstände. D. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, die kantonale dagegen schützte sie am 4. November 1908 in dem Sinne, daß sie das ganze gegen den Beschwerdeführer Wolf ge führte Arrest und Betreibungsverfahren aufhob, womit auf das Begehren um Konstatierung des Rechtsvorschlages nicht mehr ein getreten zu werden brauche und die Beschwerde der Druckereige sellschaft dahinfalle. Zur Begründung führte sie des nähern aus: Zunächst seien alle Betreibungshandlungen von der Pfändungs ankündigung an schon deshalb aufzuheben, weil es nicht angehe, mitten in einem Betreibungsverfahren den Gläubiger zu wechseln. Aber überhaupt das ganze Betreibungs und Arrestverfahren müsse als ungesetzlich aufgehoben werden, indem es in der Arrest befehls und Zahlungsbefehlsurkunde an der richtigen Bezeichnung des Gläubigers fehle und zwar deshalb, weil auf diesen Urkunden als Vertreter des Gläubigers jemand erscheine, der im vorliegen den Falle unmöglich Vertreter sein könne. Das Konkursamt könne nämlich den Privatmann Dr. Heinrich Hoz in einer Arrest und Betreibungssache nicht vertreten. Daran ändere eine ihm von Hoz ausgestellte Vollmacht vom 27. August 1908, auf die das Amt sich berufe, nichts. Etwas anderes wäre es, wenn die Konkursmasse das fragliche Druckverfahren an Wolf verkauft hätte und nun als Gläubigerin aufträte, indem alsdann das Konkursamt für sie hätte rechtlich vorgehen können. Aber dann hätten eben die Arrest und Betreibungsurkunden von Anfang an auf den Namen der Masse als Gläubiger lauten müssen. Übrigens sei nicht dargetan, daß die Masse durch den Kaufvertrag wirklich Gläubigerin des Wolf ge worden und es bei der Arrestnahme gewesen sei. E. Diesen Entscheid haben nunmehr Dr. Hoz und die Kon kursmasse des Adolf Hoz, vertreten durch das Konkursamt Ror schach, rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, ihn aufzuheben. Einem Gesuche des Vertreters des Rekursgegners, ihm Gele genheit zu einer Vernehmlassung zu geben, ist vom Bundesge richt nicht entsprochen und der Rekurs auch der kantonalen Auf sichtsbehörde nicht mitgeteilt worden. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Rorschach auftritt. Die Behauptung der Vorinstanz, es fehle an einer richtigen Bezeichnung des Gläubigers, trifft also nicht zu: Wer als Gläubiger vollstrecken will, wird rechtsgenügend (Art. 67 Ziff. 1 und 69 Ziff. 1 und Art. 274 Ziff. 1 SchKG) erklärt; ob er aber wirklich Gläubiger sei oder nicht, haben die Betrei bungsbehörden nicht zu prüfen und vermag die Gültigkeit der Betreibungshandlungen und der darüber aufgenommenen Beur kundungen nicht zu beeinflussen. Statt jener Behauptung ist denn wohl auch für die Vorinstanz bei ihrem Entscheide ausschlaggebend gewesen, was sie in Verbin dung damit ausführt: nämlich, daß das Konkursamt Rorschach den Privatmann Dr. Hoz in einer Arrest und Betreibungssache nicht habe vertreten können. Dem gegenüber fällt nun vorerst in Be tracht, daß das Konkursamt hier als Konkursverwaltung bei der Verlassenschaftsliquidation des Adolf Hoz gehandelt hat, also nicht etwa der Fall gegeben ist, wonach ein Konkursbeamter, ohne durch seine gesetzliche Funktionen dazu berufen zu sein, in privater Weise die Vertretung eines Gläubigers vor einem andern Betrei bungs oder Konkursamte übernimmt. Für das Konkursamt Rorschach als Konkursverwaltung aber stellt sich die Frage so, ob es innerhalb seiner Aufgabe, als Konkursorgan, die Massen interessen im Vermögensverkehr nach Außen zu wahren, liegen könne, daß es für einen Dritten, Dr. Hoz, der mit der Masse in bestimmten privatrechtlichen Beziehungen, wie es scheint einem Treuhänderverhältnis, steht, als Vertreter bei einem damit zusam menhängenden Zwangsvollstreckungsverfahren handeln dürfe, und zwar als ein durch gewöhnliches privatrechtliches Mandat bestell ter Vertreter. Das ist aber im Grundsatze zu bejahen. Anders könnte es sein, wenn wegen besonderer Umstände die Übernahme einer solchen Vertretung durch die Konkursverwaltung ungesetzlich oder, weil der Durchführung der Liquidation in keiner Hinsicht dienend, unangemessen wäre. Solches ist aber hier nicht behauptet worden und könnte übrigens nur von den Masseninteressenten, nicht auch vom betriebenen Schuldner, als welcher hier der Re kursgegner auftritt, geltend gemacht werden. Zudem wäre die Be schwerdefrist für eine (allfällig mögliche) Anfechtung der vorge nommenen Vertretungshandlungen und der kraft ihrer erlangten Vollstreckungsakte (Arrestvollziehung und Zahlungsbefehl) abge laufen. Von einer jederzeit auf dem Beschwerdewege feststellbaren Nichtigkeit dieser Akte kann keine Rede sein. 4. Die Pfändungsankündigung und der Pfändungsvollzug werden von der Vorinstanz, abgesehen von den schon widerlegten Gründen, noch deshalb als ungültig betrachtet, weil es nicht an gehe, mitten im Verfahren einer Betreibung den Gläubiger zu wechseln". Diese Auffassung widerspricht der bundesgerichtlichen Praxis, die vielmehr den Eintritt eines neuen Gläubigers in die Betreibung an Stelle dessen, der sie bisher geführt hat, grund sätzlich zuläßt, wenn in genügender Weise feststeht, daß die zivil rechtlichen Voraussetzungen (Zession ec.) für die Gläubigerschaft des neuen Betreibenden vorliegen (vergl. z. B. Sep. Ausg. 9 Nr. 60 ; Archiv 11 Nr. 47 und 105). Ob letzteres hier der Fall sei, hängt von einer näheren Prüfung der Sachlage ab und wird deshalb am besten nicht sofort vom Bundesgericht entschieden. Vielmehr empfiehlt es sich, diesen Punkt mit den unten zu erwähnenden zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück zuweisen, um so mehr, als er gegenstandslos wird, wenn die Vorinstanz das den Rechtsvorschlag des Rekursgegners betreffende Beschwerdebegehren schützen sollte. 5. Dieses Begehren muß nämlich infolge des nunmehrigen Re kursentscheides, wonach der Zahlungsbefehl zu Recht besteht, sach lich erledigt werden, indem dadurch die Voraussetzung, unter der die Vorinstanz hier auf Nichteintreten erkennen konnte, weggefallen ist. Entsprechendes gilt für die als dahingefallen erklärte Be schwerde der Druckereigesellschaft. In beiden Beziehungen ist die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt und die Sache zu neuer Behandlung der nicht erledigten Beschwerde punkte an die Vorinstanz zurückgewiesen. Ges.-Ausg. 32 I Nr. 116 S. 771 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)