Access to bankruptcy files and right to copies

BGE 34 I 854Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I06.10.1908Dismissed

Zusammenfassung

Häfele sought copies of various bankruptcy-office documents from the Goßau bankruptcy office, alleging irregularities in the bankruptcy liquidation. The office and the cantonal supervisory authorities refused most of the request, holding that he should first inspect the files and then identify the relevant documents. The Federal Court agreed that the preparation of the requested copies would entail substantial work, while file inspection remained open to him. It held that Art. 8 Abs. 2 SchKG does not entitle a requester to unspecific mass copying, but requires a concrete designation and a showing of legal interest for each requested copy or excerpt.

Regest

Art. 8 Abs. 2 SchKG; right to inspect enforcement and bankruptcy files and to obtain copies or excerpts; the right is not unlimited. A requester may be required first to inspect the files and then to designate precisely the documents or parts of documents for which a concrete legal interest exists. The authority is not obliged to prepare extensive, burdensome copies on a general and indeterminate request, especially where inspection of the file is available without hindrance. The statutory entitlement covers only those copies or excerpts that are sufficiently specified and justified by interest (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 17. November 1908 in Sachen Häfele. Art. 8 Abs. 2 SchKG: Einsichtnahme in die Betreibungsakten, Recht auf Abschriften. A. Der Rekurrent Häfele verlangte vom Konkursamt Goßau Abschriften von folgenden seinen Konkurs betreffenden Akten:
  2. der detaillierten Rechnungen über die Ausgaben des Amtes, des Gläubigerausschusses, der Sachverständigen und des Hilfper sonals; 2. sämtlicher Steigerungsprotokolle, detailliert, mit Schatzung des Inventars und Erlös; 3. sämtlicher Angaben betreffend die konkursamtliche Schatzung der freihändig verkauften Vermögens gegenstände. Dem Rekurrenten, der behauptet, es seien in dem fraglichen Konkurse Unregelmäßigkeiten vorgekommen, wurde in der Folge eine Abschrift der Verteilungsliste mit Schlußrechnung ausgefertigt und am 1. April 1908 ausgehändigt, und das Amt anerbot ihm, auch eine solche der spätern Nachtragsverteilung und der Abrechnung über die Liegenschaftsverwerlung zu verschaffen. Im übrigen hält es die Begehren des Rekurrenten für chikanös mit der Begründung: Der Rekurrent solle vor allem einmal, wie es ihm bereits nahe gelegt habe, die Akten einsehen, um sich über die Sachlage zu orientieren und seine Begehren zu präzifieren. So wie er sie jetzt stelle, könnte ihnen nur mit Anstellung einer Extra Arbeitskraft genügt werden. B. Der Rekurrent legte gegen die Weigerung des Amtes Be schwerde ein, wurde aber von beiden kantonalen Instanzen abge wiesen. Die obere Aufsichtsbehörde führt in ihrem am 6. Oktober 1908 ausgefällten Entscheide aus: Dem Konkursamt sei darin beizu stimmen, daß erst nach Einsichtnahme der Konkursakten eventuelle Unrichtigkeiten im Verfahren konstatiert und richtige Begehren um Zustellung gewisser Auszüge oder Urkunden gestellt werden könnten. Die Verteilungsliste mit Schlußrechnung habe der Beschwerdeführer erhalten und die Liegenschaftsrechnung werde ihm auf Verlangen ebenfalls gegeben. Die Behauptung des Konkursamtes, alle weiteren Begehren seien trölerisch und schikanös, erhalte ihre Bekräftigung durch den Inhalt der Beschwerde, die verschiedene, durchaus un überwiesene Verdächtigungen des Beamten enthalte. Dem Art. 8 Abs. 2 SchKG sei daher vollauf Genüge geleistet, wenn dem Be schwerdeführer Einsicht in die Konkursakten gestattet werde. Zur Leistung der weitern, sehr zeitraubenden Arbeit, die in der Er füllung des Begehrens Häfeles läge, könne der Konkursbeamte nicht verpflichtet werden. C. Diesen Entscheid hat nunmehr Häfele rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und seine Beschwerdebegehren erneuert. Das Konkursamt Goßau schließt auf Abweisung der Beschwerde. AS 34 1 1908

Die Konkursakten Häfele sind auf Anordnung des Instruktions richters eingelegt worden. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach der aktengemäßen und nirgends rechtsirrtümlichen Wür digung, die die Vorinstanz der Sachlage gegeben hat, verursacht die Erstellung der zahlreichen vom Rekurrenten gewünschten Ab schriften eine ganz erhebliche Arbeit, während dem Rekurrenten die Einsicht der gesamten Konkursakten offen steht und er durch diese Einsicht diejenigen Punkte des umfangreichen Aktenmaterials genauer bestimmen kann, die für seinen Zweck, die angeblichen Unregelmäßigkeiten in der Konkursliquidation nachzuweisen, ein Interesse bieten. Mit Fug darf man deshalb vom Rekurrenten verlangen, daß er dem Amte die unnützen Schreibereien erspare, die aus der Anfertigung der zahlreichen Abschriften entstehen, von denen ein großer Teil für den Rekurrenten bedeutungslos ist, und daß er zuerst sich im einzelnen vergewissere, welche der Urkunden für seinen Zweck wirklich Wert haben. Gestützt darauf mag er dann jede der anzufertigenden Abschriften näher bezeichnen und ein rechtliches Interesse an der Ausfertigung jeder einzelnen oder eines Bestandteiles derselben bezw. eines Auszuges aus ihr nachweisen, wie dies Art. 8 Abs. 2 SchKG voraussetzt. Die Behauptung, die Einsichtnahme der Konkursakten sei ihm wegen ihrer Unleser lichkeit erschwert oder unmöglich, ist tatsächlich unrichtig, wie die Prüfung der vor Bundesgericht eingelegten Akten ergeben hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

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