Art. 8 Abs. 2 SchKG; right to inspect enforcement and bankruptcy files and to obtain copies or excerpts; the right is not unlimited. A requester may be required first to inspect the files and then to designate precisely the documents or parts of documents for which a concrete legal interest exists. The authority is not obliged to prepare extensive, burdensome copies on a general and indeterminate request, especially where inspection of the file is available without hindrance. The statutory entitlement covers only those copies or excerpts that are sufficiently specified and justified by interest (consid. 1).
Die Konkursakten Häfele sind auf Anordnung des Instruktions richters eingelegt worden. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach der aktengemäßen und nirgends rechtsirrtümlichen Wür digung, die die Vorinstanz der Sachlage gegeben hat, verursacht die Erstellung der zahlreichen vom Rekurrenten gewünschten Ab schriften eine ganz erhebliche Arbeit, während dem Rekurrenten die Einsicht der gesamten Konkursakten offen steht und er durch diese Einsicht diejenigen Punkte des umfangreichen Aktenmaterials genauer bestimmen kann, die für seinen Zweck, die angeblichen Unregelmäßigkeiten in der Konkursliquidation nachzuweisen, ein Interesse bieten. Mit Fug darf man deshalb vom Rekurrenten verlangen, daß er dem Amte die unnützen Schreibereien erspare, die aus der Anfertigung der zahlreichen Abschriften entstehen, von denen ein großer Teil für den Rekurrenten bedeutungslos ist, und daß er zuerst sich im einzelnen vergewissere, welche der Urkunden für seinen Zweck wirklich Wert haben. Gestützt darauf mag er dann jede der anzufertigenden Abschriften näher bezeichnen und ein rechtliches Interesse an der Ausfertigung jeder einzelnen oder eines Bestandteiles derselben bezw. eines Auszuges aus ihr nachweisen, wie dies Art. 8 Abs. 2 SchKG voraussetzt. Die Behauptung, die Einsichtnahme der Konkursakten sei ihm wegen ihrer Unleser lichkeit erschwert oder unmöglich, ist tatsächlich unrichtig, wie die Prüfung der vor Bundesgericht eingelegten Akten ergeben hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.