BGE 34 I 845Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / I15.07.1908Dismissed
Bertha Stähli Hammel appealed against the cantonal supervisory authority’s decision annulling two debt-enforcement proceedings she had initiated against her absent husband. The Federal Supreme Court held that the debt-enforcement authorities were not competent to examine the validity of the guardianship appointment of Dr. Brenner, since that appointment was issued by another authority and had to be treated as binding unless set aside in the proper guardianship procedure. On the merits, the Court relied on the law governing the wife’s capacity at the last matrimonial domicile and held that, because the spouses lived in community of property and the wife was under marital guardianship, she lacked the legal capacity to conduct the proceedings herself. The appeal was therefore dismissed.
Art. 17 SchKG; Art. 7 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.; competence of debt-enforcement and supervisory authorities and legal capacity of a wife to institute enforcement proceedings against her husband: authorities under the debt-enforcement system are not entitled to review the legality of a guardianship appointment made by another competent authority; such appointment must be recognized as valid so long as it subsists, leaving review to the bodies competent in guardianship matters. A wife’s personal capacity to act in enforcement proceedings is governed by the law of the last matrimonial domicile; where that law subjects the spouses to community of property and the wife to marital guardianship, she cannot validly institute or pursue enforcement without a legal representative, and proceedings commenced by her must be annulled (consid. 1-2).
bungsamt Binningen einen neuen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. 1766) gegen ihren Ehemann für eine Forderung von 2500 Fr., zum Unterhalt für Frau und Kind seit April 1903 Am 21. Juli erneuerte sie in der andern Betreibung das Ver wertungsbegehren. Unterdessen hatte am 16. Juli 1908 Dr. Brenner in Basel dem Betreibungsamt mitgeteilt, daß das Waisenamt Basel ihn tags zuvor zum Vormund des Max Stähli ernannt habe. Von nun an stellte das Betreibungsamt die Betreibungsurkunden dem Dr. Brenner als gesetzlichem Vertreter des Max Stähli zu, so bereits den Zahlungsbefehl vom 16. Juli, gegen den Recht vor geschlagen wurde. B. Am 24. Juli 1908 beschwerte sich Dr. Brenner für seinen Mündel mit dem Begehren, die Betreibungen Nr. 13,208 und Nr. 1766 als null und nichtig zu erklären. Er machte geltend: Die Ehegatten Stähli Hammel lebten in Gütergemeinschaft, wes halb die Ehefrau den Ehemann nicht betreiben könne und die an begehrten Betreibungen vom Betreibungsamte von Amtes wegen hätten abgewiesen werden sollen. Das Betreibungsamt erklärte in seiner Vernehmlassung, sich der Ansicht des Beschwerdeführers anzuschließen, nachdem festge stellt sei was es bei Anhebung der Betreibungen nicht zu untersuchen gehabt habe , daß zwischen den Ehegatten Stähli Hammel Gütergemeinschaft bestehe. Der Vertreter der Frau Stähli beantragte Abweisung der Be schwerde, indem er ausführte: Zur Vormundschaftsbestellung nach Art. 30 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. nicht die Vormundschaftsbehörde von Baselstadt, die Dr. Brenner ernannt habe, zuständig, sondern diejenige des Heimatortes des Max Stähli, Hilterfingen im Kanton Bern. Danach sei Dr. Brenner nicht rechtmäßig bestellter gesetzlicher Vertreter Stählis und demnach nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Zum mindesten bedürfe die in Basel erfolgte Vormundschaftsbestellung noch der Geneh migung durch die zuständige Heimatbehörde. In der Sache selbst suchte er dann des längern darzutun, daß eine in Gütergemein schaft lebende Ehefrau den Ehemann gültig betreiben könne. C. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde am 10. August 1908 als begründet und hob die beiden Betrei bungen auf. Sie hält die Bestellung des Dr. Brenner zum Vor munde für gültig, da es sich nicht um eine auswandernde oder landesabwesende Person im Sinne des Art. 30 leg. cit., sondern um eine unbekannt abwesende Person gehandelt habe. Stähli habe Baselstadt verlassen, ohne an einem andern Orte einen Wohnsitz zu erwerben. Nach Art. 3 leg. cit. habe also sein Wohnsitz Basel fortgedauert und nach Art. 10 leg. cit. seien daher die dortigen Behörden zur Vormundschaftsbestellung zuständig gewesen. In der Sache selbst führt der Vorentscheid dann aus: Eine in Gütergemeinschaft lebende Ehefrau könne gegen ihren Ehemann keine Forderung geltend machen und ihn dafür betreiben. Das sei zwar nirgends in einem positiven Rechtssatze niedergelegt, ergebe sich aber aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, indem nach Durch führung der Betreibung der durch sie exequierte Vermögens bestandteil wieder in das gemeinsame Vermögen und somit unter die Dispositionsbefugnis des Ehemanns fallen würde. D. Diesen Entscheid hat nunmehr Frau Stähli rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Begehren, ihn auf zuheben. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Mit Unrecht zieht die Rekurrentin die Rechtzeitigkeit der Be schwerdeführung in Zweifel, indem Dr. Brenner, wie nicht be stritten, am 15. Juli 1908 zum Vormund ernannt wurde und am 24. Juli Beschwerde geführt hat. Übrigens wäre bei dem unten zu erörternden Mangel der streitigen Betreibungen die Be schwerdeführung gegen sie an keine Frist gebunden. 2. In der Sache selbst stützt die Vorinstanz ihren Entscheid darauf, daß die Ehegatten Stähli Hammel in Gütergemeinschaft leben und infolgedessen eine Betreibung der Ehefrau gegen den Ehemann unzulässig sei. Ob diese Auffassung, ein Überprüfungs recht des Bundesgerichts vorausgesetzt, zutreffe oder nicht, kann ununtersucht bleiben, indem man von einem andern Gesichtspunkte aus, dem der mangelnden Handlungsfähigkeit der Rekurrentin, zur Abweisung des Rekurses gelangt: Laut Art. 7 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. bestimmt sich die persönliche Hand lungsfähigkeit der Rekurrentin nach dem Rechte von Baselstadt als dem letzten ehelichen Wohnsitze, der nach dem Wegzuge des setzt unbekannt abwesenden Ehemannes der Rekurrentin laut Art. 3 Abs. 3 leg. cit. fortgedauert hat. Nach diesem Rechte aber (wie nach der vorinstanzlich angewendeten Gesetzgebung Basel lands) leben die Ehegatten Stähli in Gütergemeinschaft und steht die Ehefrau unter ehemännlicher Vormundschaft (vergl. Huber, Schweiz. Privatrecht I S. 281). Geht somit der Rekurrentin die persönliche Handlungsfähigkeit ab, so konnte sie die fraglichen zwei Betreibungen nicht selbständig, ohne einen gesetzlichen Ver treter, anheben und führen und müssen diese aufgehoben werden, mag im übrigen der Ehemann von Seiten der Frau betreibbar sein oder nicht. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.