SchKG; Beschwerdelegitimation gegen die Art der Befriedigung von Hypothekargläubigern aus dem Erlös einer Grundpfandverwertung; Juniorpfandgläubiger sind zur Anfechtung der vom Betreibungsamt gewählten Zahlungsmodalität nicht legitimiert, wenn sie weder Gläubiger der zu tilgenden Forderungen noch sonst in einem rechtlich geschützten Interesse betroffen sind. Ein Interesse besteht in erster Linie bei den zu befriedigenden Pfandgläubigern, beim Käufer, der den Preis zu entrichten hat, und gegebenenfalls beim betriebenen Schuldner; nachgeordnete Hypothekargläubiger können sich nicht auf eine bloss mittelbare Benachteiligung berufen (consid. 1). Mangels Legitimation ist auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie abzuweisen, ohne dass weitere Rügen, namentlich zur Rechtzeitigkeit, zu prüfen wären.
17), abgesehen von den dem Käufer Hauert als Hypothekargläubiger im zweiten Rauge zukommenden Überschüssen von 2 Fr. 85 Cts. (bei Parzelle 15) und 2 Fr. 55 Cts. (bei Parzelle 17), zur Deckung der beiden Hypothekarforderungen ersten Ranges von je 20,000 Fr. zu dienen. Die Rekurrenten, die sich darauf berufen, in die Rechte der Hypothekargläubigerin dritten Ranges, der Basler Kantonal bank eingetreten zu sein, bestreiten denn auch dieses Recht der vorangehenden Hypotheken auf Inanspruchnahme des gesamten Reinerlöses nicht. Sie wenden sich nur gegen die Verfügung des Betreibungsamtes, den Kaufpreis vom Käufer Hauert nicht in bar einzufordern (also die Bezahlung der Hypotheken nicht selbst im Betreibungsverfahren vorzunehmen), sondern sich mit der Er klärung der beiden Gläubiger erster Hypothek zu begnügen, daß sie sich für ihre Forderungen an den Gantkäufer halten und das Betreibungsamt entlasten. Mit letzterem erklären diese Gläubiger sich damit einverstanden, daß, trotzdem sie nicht im Verfahren selbst, durch Vermittlung des Betreibungsamtes, befriedigt werden, sie dem Amte und den andern im Verfahren Beteiligten gegenüber so zu halten seien, wie wenn es dennoch geschehen wäre. Danach fehlt aber den Rekurrenten, die nicht Gläubiger der aus dem Er lös zu befriedigenden Forderungen, sondern, wie sie geltend machen, einer im Range nachgehenden Forderung sind, jedes rechtliche In teresse daran, ob bei der Befriedigung jener Forderungen in der vom Amte verfügten Weise vorgegangen werde oder nicht. In teressiert daran sind die Gläubiger jener Forderungen, der Käufer Hauert, der sie zu tilgen hat, und allfällig der Betriebene als bisheriger Schuldner ( dieser namentlich auch was seinen all fälligen Anspruch auf Rückgabe des Schuldtitels anbetrifft nicht aber Gläubiger anderweitiger Hypotheken. Die Beschwerde und damit der Rekurs sind daher wegen mangelnder Legitimation der Rekurrenten zur Beschwerdeführung abzuweisen, ohne daß die von der Vorinstanz erörterte Frage, ob die Beschwerdeführung rechtzeitig erfolgt sei, geprüft zu werden brauchte. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.