Standing of junior mortgage creditors in foreclosure distribution

BGE 34 I 840Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I08.10.1907Dismissed

Zusammenfassung

Affolter-Christen Cie. and consorts, claiming to have succeeded to the rights of a third-rank mortgage creditor, complained against the enforcement office's handling of the foreclosure proceeds after sale of a co-owned parcel. The office had not collected the purchase price in cash, but accepted declarations by the first-rank mortgagees that they would hold the purchaser liable and release the office. The Federal Court held that the complainants had no legally protected interest in this method of performance, because only the creditors to be satisfied, the purchaser, and possibly the debtor were concerned. The recourse was therefore dismissed without examining timeliness.

Regest

SchKG; Beschwerdelegitimation gegen die Art der Befriedigung von Hypothekargläubigern aus dem Erlös einer Grundpfandverwertung; Juniorpfandgläubiger sind zur Anfechtung der vom Betreibungsamt gewählten Zahlungsmodalität nicht legitimiert, wenn sie weder Gläubiger der zu tilgenden Forderungen noch sonst in einem rechtlich geschützten Interesse betroffen sind. Ein Interesse besteht in erster Linie bei den zu befriedigenden Pfandgläubigern, beim Käufer, der den Preis zu entrichten hat, und gegebenenfalls beim betriebenen Schuldner; nachgeordnete Hypothekargläubiger können sich nicht auf eine bloss mittelbare Benachteiligung berufen (consid. 1). Mangels Legitimation ist auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie abzuweisen, ohne dass weitere Rügen, namentlich zur Rechtzeitigkeit, zu prüfen wären.

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 6. Oktober 1908 in Sachen Affolter-Christen Cie. und Konsorten. Grundpfandverwertung; Stellung der Hypothekargläubiger. A. Die beiden Liegenschaften Bartenheimerstraße 15 und 17 in Basel standen zu gleichen Teilen im Miteigentum von H. Schatz mann und Fr. Hauert. Beide Parzellen waren für je eine For derung von 20,000 Fr. im ersten Range hypothekarisch belastet (Gläubiger bei Parzelle 15 die Schweiz. Lebensversicherungs und Rentenanstalt, bei Parzelle 17 Adele Bujard). Außerdem war der Anteil Schatzmanns an den beiden Liegenschaften dem Miteigen tümer Hauert im zweiten Range für eine Forderung von 6200 Fr. und der Basler Kantonalbank im dritten Range für eine solche von 58,000 Fr. verschrieben. Der Anteil Schatzmanns kam in folge Grundpfandverwertung am 23. April 1907 zur betreibungs amtlichen Versteigerung und wurde Hauert gegen 20,168 Fr. 75 Cts. (Parzelle 15) und 20,598 Fr. 35 Cts. (Parzelle 17) zugeschlagen. Der Kaufpreis war gemäß der am 8. Oktober aufgelegten und am 19. Oktober rechtskräftig gewordenen Abrechnung zur Til gung der beiden ersten Hypotheken zu verwenden und wurde da durch bis auf die beiden Beträge von 2 Fr. 85 Ets. (Parzelle 15) und 2 Fr. 55 Ets. (Parzelle 17), die dem Käufer als Hypothekar gläubiger zufielen, erschöpft. Diesen Kaufpreis nun forderte das Betreibungsamt vom Käufer Hauert nicht in bar ein, sondern begnügte sich mit der Erklärung der beiden Gläubiger erster Hy pothek, daß sie sich für ihre Forderungen an den Gantkäufer halten und das Betreibungsamt entlasten. B. Hiergegen führten die heutigen Rekurrenten, Affolter Christen Cie. und Konforten Beschwerde mit dem Antrage: das Betreibungsamt anzuhalten, den Gantkaufpreis beförderlich in bar einzufordern. Zu ihrer Legitimation machten sie unter Vorlegung eines Beleges dafür geltend, daß sie der Kantonal bank für ihre im dritten Range sichergestellte Forderung an Schatz mann Bürgschaft geleistet und diese Forderung bezahlt hätten und in die Rechte der Gläubigerin eingetreten seien. In der Sache selbst führten sie aus, das Vorgehen des Betreibungsamtes benach teilige sie und enthalte eine Rechtsverweigerung. C. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am
  2. August 1908 als verspätet abgewiesen. Ihren Entscheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, den Beschwerde antrag gutzuheißen. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab gesehen. Das Betreibungsamt spricht sich für Abweisung des selben aus. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung. Laut der rechtskräftigen Abrechnung (Verteilungsplan) vom
  3. Oktober 1907 hat der Reinerlös aus dem Kaufpreis von 20,168 Fr. 75 Cts. (Parzelle 15) und 20,598 Fr. 35 Cts. (Parzelle

17), abgesehen von den dem Käufer Hauert als Hypothekargläubiger im zweiten Rauge zukommenden Überschüssen von 2 Fr. 85 Cts. (bei Parzelle 15) und 2 Fr. 55 Cts. (bei Parzelle 17), zur Deckung der beiden Hypothekarforderungen ersten Ranges von je 20,000 Fr. zu dienen. Die Rekurrenten, die sich darauf berufen, in die Rechte der Hypothekargläubigerin dritten Ranges, der Basler Kantonal bank eingetreten zu sein, bestreiten denn auch dieses Recht der vorangehenden Hypotheken auf Inanspruchnahme des gesamten Reinerlöses nicht. Sie wenden sich nur gegen die Verfügung des Betreibungsamtes, den Kaufpreis vom Käufer Hauert nicht in bar einzufordern (also die Bezahlung der Hypotheken nicht selbst im Betreibungsverfahren vorzunehmen), sondern sich mit der Er klärung der beiden Gläubiger erster Hypothek zu begnügen, daß sie sich für ihre Forderungen an den Gantkäufer halten und das Betreibungsamt entlasten. Mit letzterem erklären diese Gläubiger sich damit einverstanden, daß, trotzdem sie nicht im Verfahren selbst, durch Vermittlung des Betreibungsamtes, befriedigt werden, sie dem Amte und den andern im Verfahren Beteiligten gegenüber so zu halten seien, wie wenn es dennoch geschehen wäre. Danach fehlt aber den Rekurrenten, die nicht Gläubiger der aus dem Er lös zu befriedigenden Forderungen, sondern, wie sie geltend machen, einer im Range nachgehenden Forderung sind, jedes rechtliche In teresse daran, ob bei der Befriedigung jener Forderungen in der vom Amte verfügten Weise vorgegangen werde oder nicht. In teressiert daran sind die Gläubiger jener Forderungen, der Käufer Hauert, der sie zu tilgen hat, und allfällig der Betriebene als bisheriger Schuldner ( dieser namentlich auch was seinen all fälligen Anspruch auf Rückgabe des Schuldtitels anbetrifft nicht aber Gläubiger anderweitiger Hypotheken. Die Beschwerde und damit der Rekurs sind daher wegen mangelnder Legitimation der Rekurrenten zur Beschwerdeführung abzuweisen, ohne daß die von der Vorinstanz erörterte Frage, ob die Beschwerdeführung rechtzeitig erfolgt sei, geprüft zu werden brauchte. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

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