Art. 808 OR; Wechselbetreibung gegen den Übernehmer eines Geschäftes mit Aktiven und Passiven; der Erwerber haftet wechselrechtlich aus der Verpflichtung seines Rechtsvorgängers auch ohne eigene Unterschrift auf dem Wechsel, sofern er konkursbetreibbar ist. Die Betreibungsbehörden haben materiellrechtliche Einwendungen gegen die Wechselobligation, namentlich fehlende Schuld oder Ungültigkeit der Ausstellung, nicht zu prüfen; solche Einreden sind im Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen (vgl. Erw. 1 f.).
AS 34 1 1908
Rekurrentin all diese Voraussetzungen zu, da sie für eine Wechsel schuld der Firma, deren Aktiven und Passiven sie übernommen hatte, betrieben werden will und als im Handelsregister eingetragene Kollektivgesellschaft der Konkursbetreibung unterliegt. Gemäß dem genannten Entscheide, an dessen Erwägungen festgehalten wird, ist somit ihr auf Verweigerung der Wechselbetreibung gerichteter Re kurs abzuweisen. Dieser Entscheid hat auch bereits ausgeführt, daß bei dem frühern Bundesgerichtsentscheid in Sachen Boden heimer Schubarth (Archiv 11 Nr. 10), auf den sich die Rekur rentin beruft, eine andere Frage (die der wechselmäßigen Haftung des Kollektivgesellschafters für Wechselschulden der Gesellschaft) zu lösen war. Unerheblich sind endlich die Behauptungen, die Rekur rentin schulde materiell nichts aus dem Wechsel und der Wechsel sei von einer handlungsunfähigen Person ausgestellt und damit keine gültige Wechselobligation begründet worden. Diese Einwendungen können die Betreibungsbehörden (Betreibungsamt und Aufsichts behörde) nicht als Gründe für eine Ablehnung der Wechselbetrei bung prüfen, sondern sie sind, weil die materielle Seite des Rechts verhältnisses beschlagend, durch Rechtsvorschlag gegen den Zahlungs befehl geltend zu machen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.