Bill of exchange enforcement against successor with assets and liabilities

BGE 34 I 839Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I25.08.1908Dismissed

Zusammenfassung

A. Müller Cie., which had taken over the assets and liabilities of Müller Nay, challenged bill-of-exchange enforcement brought by Spitzfaden on an accepted bill. The debt office refused enforcement because A. Müller Cie. had not signed the bill, but the lower supervisory authority ordered issuance of the payment order. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber upheld that result, holding that a business successor assuming assets and liabilities may be pursued by bill-of-exchange enforcement if it is subject to bankruptcy enforcement. It also held that objections about lack of signature or material invalidity of the bill are substantive defenses to be raised by objection to the payment order, not grounds for refusal by the enforcement authorities.

Regest

Art. 808 OR; Wechselbetreibung gegen den Übernehmer eines Geschäftes mit Aktiven und Passiven; der Erwerber haftet wechselrechtlich aus der Verpflichtung seines Rechtsvorgängers auch ohne eigene Unterschrift auf dem Wechsel, sofern er konkursbetreibbar ist. Die Betreibungsbehörden haben materiellrechtliche Einwendungen gegen die Wechselobligation, namentlich fehlende Schuld oder Ungültigkeit der Ausstellung, nicht zu prüfen; solche Einreden sind im Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen (vgl. Erw. 1 f.).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 6. Oktober 1908 in Sachen A. Müller Cie. Wechselbetreibung. Sie findet statt gegen den Uebernehmer des Ge schäftes des Acceptanten mit Aktiven und Passiven, A. Die Kollektivgesellschaft Müller Nay stellte am 23. März 1908 ein Accept von 1900 Fr. aus, das in der Folge dem Rekursgegner Spitzfaden indossiert wurde. Laut Publikation im Handelsamtsblatt wurde die genannte Gesellschaft am 18. Mai 1908 gelöscht und deren Aktiven von der neuen Firma A. Müller Cie., der nunmehrigen Rekurrentin, übernommen. Da jenes Accept un eingelöst blieb, verlangte dessen Inhaber, Spitzfaden, gegen die Rekurrentin die Wechselbetreibung. Das Betreibungsamt Zürich I verweigerte diese, weil die Rekurrentin nicht wechselrechtlich belangt werden könne, indem sich ihre Unterschrift nicht, wie Art. 808 OR erfordere, auf dem Wechsel befinde. Infolge Beschwerde des Rekursgegners verhielt die untere Aufsichtsbehörde das Amt zur Ausstellung des Zahlungsbefehles in der verlangten Wechselbe betreibung. Die Firma A. Müller Cie. rekurrierte hiergegen unter Berufung auf die Begründung, die das Betreibungsamt der Ablehnung der Betreibung gegeben hatte. B. Mit ihrem Rekurs von der kantonalen Aufsichtsbehörde am
  2. August 1908 abgewiesen, hat ihn nunmehr die Firma A. Müller Cie. rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und dabei neuerdings auf Aufrechthaltung der betreibungsamtlichen Verfügung angetragen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Für die Beurteilung des Rekurses ist der Bundesgerichtsent scheid in Sachen Basler Unterrichtskontor (Archiv 2 Nr. 57 präjudiziell. Daxin wird ausgesprochen, daß laut bundesgericht licher Praxis (AS 19 Nr. 43 Erw. 5) der Übernehmer von Aktiven und Passiven eines Geschäftes aus der Wechselunterschrift seines Vorgängers ebenfalls, ohne daß somit der Wechsel seine Unterschrift trägt, wechselrechtlich haftet und also für seine Wechsel verpflichtung der Wechselbetreibung untersteht, wenn er auf Kon kurs betreibbar ist. In tatsächlicher Beziehung treffen bei der

AS 34 1 1908

Rekurrentin all diese Voraussetzungen zu, da sie für eine Wechsel schuld der Firma, deren Aktiven und Passiven sie übernommen hatte, betrieben werden will und als im Handelsregister eingetragene Kollektivgesellschaft der Konkursbetreibung unterliegt. Gemäß dem genannten Entscheide, an dessen Erwägungen festgehalten wird, ist somit ihr auf Verweigerung der Wechselbetreibung gerichteter Re kurs abzuweisen. Dieser Entscheid hat auch bereits ausgeführt, daß bei dem frühern Bundesgerichtsentscheid in Sachen Boden heimer Schubarth (Archiv 11 Nr. 10), auf den sich die Rekur rentin beruft, eine andere Frage (die der wechselmäßigen Haftung des Kollektivgesellschafters für Wechselschulden der Gesellschaft) zu lösen war. Unerheblich sind endlich die Behauptungen, die Rekur rentin schulde materiell nichts aus dem Wechsel und der Wechsel sei von einer handlungsunfähigen Person ausgestellt und damit keine gültige Wechselobligation begründet worden. Diese Einwendungen können die Betreibungsbehörden (Betreibungsamt und Aufsichts behörde) nicht als Gründe für eine Ablehnung der Wechselbetrei bung prüfen, sondern sie sind, weil die materielle Seite des Rechts verhältnisses beschlagend, durch Rechtsvorschlag gegen den Zahlungs befehl geltend zu machen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

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