BGE 34 I 784
BGE 34 I 784Bge25.06.1850Originalquelle öffnen →
Arteil des Kassationshofes vom 22. September / 15. Dezember 1908 in Sachen Eidgenossenschaft, I. Kass.=Kl., gegen Kindler und Konsorten, II. Kass.=Kl. Uebertretung des Zollgesetzes und des Alkoholgesetzes, in Ideal¬ konkurrenz. Kassationsbeschwerde der Eidgenossenschaft: Legi¬ timation und Vollmacht. Die Bundesanwaltschaft kann ihre amts¬ pflichtige Vertretung zur Kassationsbeschwerde nicht auf Andere (z.B. Anwälte) übertragen. Ausnahme für das Alkoholgesetz; Vollzie¬ hungsverordnung Art. 91 Abs. 1. Diese Ausnahme vermag bei Ideal¬ konkurrenz der Alkoholübertretung mit einer Zollübertretung die Zulässigkeit der Vertretung der Bundesanwaltschaft nicht zu be¬ gründen. — Kassationsbeschwerde des Angeklagten: unzulässig bei Freisprechung. — Art. 15 FStrV, Entschädigung an den Ange¬ schuldigten. Der Kassationshof hat da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 21. April 1908 hat die Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofs des Kantons Bern in der Strafsache gegen Hans Kindler und Konsorten betreffend Zu¬ widerhandlung gegen das Zollgesetz und gegen das BG betr. ge¬ brannte Wasser erkannt:
Hans Kindler, Fritz Grandjean, Friedrich Bührer und Alfred Lauper werden von der gegen sie erhobenen Anschuldigung auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend das Zollwesen und betreffend gebrannte Wasser, teilweise mangelnd genügenden Schuldbeweises, teilweise wegen Erlöschung des Strafanspruches freigesprochen ohne Entschädigung.
In Anwendung von Art. 29 des Bundesgesetzes betreffend
das Verfahren bei Übertretung fiskalischer und polizeilicher Bun¬
desgesetze vom 30. Juni 1849, Art. 368 und 468 StrV wird der
Bund verurteilt:
2c. 2c.
B. Gegen dieses Urteil hat zunächst Fürsprecher H. für den
Fiskus der schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die
Bundesanwaltschaft, Kassationsbeschwerde ergriffen. Er stellt die
Anträge:
Das Urteil der Polizeikammer des Appellations= und Kassa¬ tionshofes des Kantons Bern vom 21. April 1908 sei nichtig zu erklären.
Der Kassationshof möge ein Gericht vom gleichen Range bestimmen, welches in Sachen neuerdings abzuurteilen beauftragt wird. Zu seiner Legitimation hat er eine Vollmacht des eidgenössischen Generalanwaltes, vom 18. Mai 1908, zu den Akten gebracht, wonach er zur Vertretung dieser Behörde in dieser Strafsache vor dem Kassationshof des Bundesgerichts bevollmächtigt wird. C. Auch die Angeschuldigten haben Kassationsbeschwerde ergrif¬ fen. Ihre Anträge gehen dahin:
Es sei das genannte Urteil insoweit zu kassieren, als a. eine Erlöschung des strafrechtlichen Verfahrens wegen Ver¬ jährung nur teilweise und nicht in Bezug auf die ganze gegen sie erhobene Anschuldigung ausgesprochen worden ist; b. der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuspruch einer Eut¬ schädigung abgewiesen worden ist.
Zu neuer abschließlicher Aburteilung des Straffalles sei ein beliebiges Gericht von gleichem Range zu bestimmen.
Der Bund sei zur Bezahlung einer Entschädigung an die Beschwerdeführer für Aktenstudium und Abfassung der Kassations¬ beschwerde zu verurteilen. D. In ihrer Antwort auf die Kassationsbeschwerde der An¬ klägerin haben die Angeschuldigten auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Eine Mitteilung der Kassationsbeschwerde der Angeschuldigten an die Anklägerin ist unterblieben; in Erwägung:
Über die Kassationsbeschwerde der Anklägerin ist zu bemer¬ trittken: Für die Anklägerin — schweizerische Eidgenossenschaft- ein Anwalt auf, der vom Generalanwalt der Eidgenossenschaft zu seiner Vertretung bevollmächtigt ist. Die Legitimation dieses An¬ waltes zur Prozeßführung hängt davon ab, ob der Generalanwalt zur Erteilung dieser Vollmacht befugt ist. Das kann zunächst auf Grund allgemeiner Rechtsgrundsätze über die Stellung der Staats¬ anwaltschaft im Staate nicht anerkannt werden. Der Staatsan¬ walt ist Beamter und übt als solcher die Befugnisse aus, die ihm durch das Gesetz übertragen sind, d. h. er übt kraft öffentlichen Rechtes einen bestimmten Teil der Staatsgewalt aus. Er kann — wenn nicht gesetzlich etwas anderes angeordnet ist nicht durch einen dem Privatrecht angehörenden Vorgang, als welcher die Ausstellung einer Vollmacht erscheint, einen Teil seiner Beamten¬ gewalt auf einen Rechtsanwalt übertragen und damit bewirken, daß dieser den staatlichen Strafanspruch vertritt und vor Gericht Strafanträge namens der Eidgenossenschaft stellt. Für die Bundes¬ anwaltschaft speziell ist das, abgesehen von den zu besprechenden Ausnahmen, auch positiv durch das Bundesgesetz über die Bun¬ desanwaltschaft ausgeschlossen. Denn wenn nach Art. 3 Schlu߬ absatz der Generalanwalt auf besondere Weisung hin die Eidge¬ nossenschaft vor Gericht vertritt, und nach Art. 5 der Bundesrat „für Fälle besondern Bedürfnisses“ „weitere Vertreter der Bundes¬ anwaltschaft“ bestellen kann, so ist damit klar gesagt, daß der Bundesanwalt nicht von sich aus einen Bevollmächtigten zu seiner Vertretung substituieren darf. Diese Vollmacht ist rechtsunwirksam, und damit fehlt es dem hier auftretenden Anwalt an der Legiti¬ mation zur Prozeßführung. Auf Art. 19 FStrG kann die Befug¬ nis des Bundesanwaltes zur Substituierung eines Anwaltes nicht etwa gestützt werden, was keiner nähern Ausführung bedarf. Da¬ gegen existiert allerdings eine Bestimmung in der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung zum Alkoholgesetze vom 24. Dezember 1900, in welcher der Bundesrat die Bundesanwaltschaft ermächtigt hat, ihre Vertretung vor den eidgenössischen und kantonalen Instanzen durch befondere Bevollmächtigte besorgen zu lassen. Dessen Art. 91 Abs. 2 bestimmt: „Der Bundesanwaltschaft steht es frei, ihre Ver¬ „tretung vor den eidgenössischen und kantonalen Instanzen durch „besondere Bevollmächtigte besorgen zu lassen. Soweit sie dabei „die Dienste von kantonalen Anklagebeamten in Anspruch nimmt, „sind diese verpflichtet, Gesuchen um Einleitung und Durchfüh¬ „rung des Verfahrens vor kantonalen Instanzen Folge zu geben. Abgesehen von der vom Bundesgericht nachprüfbaren Frage, ob der Bundesrat auf dem Verordnungswege zu einer derartigen Er¬ mächtigung überhaupt kompetent gewesen sei, kann diese Bestim¬ mung dennoch nicht zu einem Eintreten auf die Beschwerde der Anklägerin führen. Denn es ist vorerst daran festzuhalten, daß mit Bezug auf das Zolldelikt eine derartige Substitution aus¬ geschlossen ist. Zwar könnte auf den ersten Blick auf Grund einer bei Salis, IV Nr. 1699 figurierenden Notiz angenommen werden, die Bundesanwaltschaft sei generell für alle Fälle, also nicht nur für die Verfolgung von Alkoholdelikten zur Substituie¬ rung bevollmächtigt worden. Indessen hält diese Annahme einer nähern Prüfung nicht Stand. Salis sagt hier allerdings: „Um „ein gleichmäßiges Verfahren zu sichern, besorgt daher seit dem „Jahre 1893 die Bundesanwaltschaft die Einleitung dieser Fiskal¬ „straffälle und Durchführung der Prozesse. Da es aber dem „Bundesanwalt nicht möglich ist, vor den kantonalen Gerichten „jeweils persönlich zu erscheinen und die Anklage zu führen, so „wurde derselbe vom Bundesrat ermächtigt, besondere Bevollmäch¬ „tigte zu bezeichnen.“ Diese Notiz stellt sich dar als ein Auszug aus den von Salis als Quellen angegebenen Berichten des Bun¬ desrates und bundesgerichtlichen Entscheidungen. Die bundesge¬ richtlichen Entscheidungen, welche hier angegeben sind (Bd. 18 Nr. 108—110 und 19 Nr. 9) enthalten nun aber nichts, was zu der Annahme führen könnte, als ob das Bundesgericht eine all¬
gemeine Substitutionsbefugnis des Bundesanwaltes angenommen hätte. Diese Urteile befassen sich vielmehr nur mit der Frage, ob die Bundesanwaltschaft gleich wie ein kantonaler Staatsanwalt oder neben dem kantonalen Staatsanwalt in Fiskalstrafsachen die Rechtsmittel der Appellation und der Kassation ergreifen könne, und ob die Alkoholverwaltung selbständige Parteirechte besitze; von der Substitutionsbefugnis ist dabei, wie gesagt, gar nirgends die Rede. Es ist daher direkt unrichtig, wenn im Bericht der Justiz¬ direktion (Bbl 1899 I S./416) behauptet wird, das Bundesge¬ richt hätte in jenen Entscheidungen die freie Substituierung als zulässig betrachtet. Von den übrigen bei Salis zitierten Quellen kommt nur noch das Bundesblatt 1896 II S. 76 in Betracht, die andern Stellen beschäftigen sich mit der hier streitigen Frage überhaupt nicht. Hier wird allerdings gesagt, daß, infolge eines Entscheides des Bundesgerichtes und um ein gleichmäßiges Ver¬ fahren zu sichern, die Bundesanwaltschaft die Durchführung der Prozesse in Fiskalstraffällen besorge. Demnach werde in jedem einzelnen Falle, auch bei den kantonalen Gerichten, die Klage von der Bundesanwaltschaft mittelst schriftlicher Eingabe und unter Beilage sämtlicher zudienenden Akten direkt eingeleitet. Es sei ein¬ leuchtend, daß es schon mit Rücksicht auf die Sprachverschiedenheit dem Bundesanwalt nicht möglich sei, vor den kantonalen Gerich¬ ten jeweils persönlich zu erscheinen und die Anklage zu führen es sei deshalb eine Vertretung notwendig. Der Generalanwalt sei ermächtigt worden, in diesen Fiskalstraffällen für seine Vertretuug vor den kantonalen Gerichten jeweils besondere Bevollmächtigte zu bezeichnen. Für die Vertretung würden in erster Linie die Staats¬ anwälte der betreffenden Kantone in Anspruch genommen; diese Vertreter übten nicht selbständige amtliche Funtionen aus, sondern sie verhandelten vor Gericht im Namen und gemäß Instruktion des Generalanwaltes. Dieser Bericht kann nun aber nicht ge¬ nügen, um die Substitutionsbefugnis der Bundesanwaltschaft für alle Zeiten als gegeben zu erachten. Einen förmlichen Ausweis über diese Befugnis bildet diese Stelle zweifellos nicht. Das Bundesgericht kennt den Wortlaut dieser Ermächtigung nicht; es weiß auch nicht, ob der Bundesrat dieselbe seit 1895 stets auf¬ recht erhalten habe; jedenfalls kann eine bloße Geschäftsberichts¬ notiz schon wegen ihres bloß erzählenden, berichtenden, also nicht konstitutiven Charakters den förmlichen Ausweis über eine so weitgehende Ermächtigung nicht ersetzen. 2. Die Legitimation des Vertreters der Anklägerin ist daher mit Bezug auf das Zolldelikt zu verneinen, mit Bezug auf die Alkoholübertretung dagegen zu bejahen. Die rechtliche Situation ist danach die, daß das freisprechende Urteil der Vorinstanz hinsichtlich des Zolldeliktes unanfechtbar, definitiv geworden ist, und daß eine gültige Nichtigkeitsbeschwerde nur mit Bezug auf das Alkohol¬ delikt vorliegt. Das Bundesgericht kann also auf die Nichtigkeits¬ beschwerde jedenfalls nicht eintreten, soweit sie sich auf das Zoll¬ delikt bezieht; und die Angeklagten haben ein Recht darauf erwor¬ ben, daß die Frage, ob sie sich eines Zolldeliktes schuldig gemacht haben, nicht mehr zum Gegenstand einer Untersuchung oder eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werde. Nun stehen aber die beiden eingeklagten Delikte, die Zoll= und die Alkoholübertretung, im Verhältnis der Idealkonkurrenz zu ein¬ ander. Es ist eine und dieselbe Handlung, durch welche nach der Anklage zwei Strafgesetze übertreten worden sind. Die verfolgte Handlung nämlich ist einzig die, daß Kindler und Konsorten beim Verkaufe der Weinbeeren an Witwe Kocher & Sohn gewußt haben sollen, daß die Empfänger der Ware Weinfabrikanten und daß die Weinbeeren zur Weinbereitung bestimmt gewesen seien, trotzdem sie als Tafeltrauben eingeführt wurden. Durch diese ein¬ heitliche Handlung ist nach der Anklage sowohl das Zoll= als auch das Alkoholgesetz übertreten worden. Würde das Bundesgericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde so weit eintreten, als sich dieselbe auf das Alkoholdelikt bezieht, so würde die Frage der strafrechtlichen Verschuldung mit Bezug auf die gleiche Handlung, auf den nämlichen faktischen Sachverhalt wieder aufgerollt werden, hinsichtlich dessen bereits ein rechtskräftiger und unanfechtbarer Freispruch vorliegt. Das käme aber im Effekte auf eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem hinaus. Dieser Grundsatz, der sich zwar nicht im FStrG, wohl aber im Bundes¬ gesetze über die Bundesstrafrechtspflege vom 27. August 1851 in Art. 8 und 41 vorfindet, ist allgemein giltig; er findet sich über¬ all in der Gesetzgebung vor und darf auch für die nach dem
FStrG zu beurteilenden Fällen Anspruch auf Geltung machen, wo er wohl nur deshalb nicht ausdrücklich erwähnt wurde, weil sich dieses Gesetz einmal auf die Aufstellung der allernotwendigsten Regeln beschränkte und weil jener Satz offenbar als selbstverständ¬ lich galt. Der Grundsatz ne bis in idem beruht eben auf dem Gedanken, daß einmal eine und dieselbe Handlung nicht getrennt behandelt werden dürfe, und sodann, daß wer einmal wegen einer Handlung vor Strafgericht gestanden, nicht zum zweiten Mal wieder zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden soll. Dieser Satz gilt ebensowohl gegenüber einem Freispruche wie gegenüber einer Verurteilung und er hat jedenfalls allgemeine Geltung in dem Umfange, wie ihn Art. 8 der Bundesstrafrechtspflege aufstellt, wo bestimmt wird: „Gegen eine Person, die durch ein gesetzliches End¬ „urteil freigesprochen worden ist, kann, sofern zur Erwirkung der „Freisprechung keine verbrecherischen Mittel angewendet wurden, „wegen der nämlichen Tatsache keine strafrechtliche Verfolgung „mehr stattfinden.“ Danach ist abzustellen auf die Wirkungen, welche die Rechtskraft des Strafurteils äußert: Die konsumierende Wirkung des Strafurteils, also auch des Freispruches erfaßt die Tat in ihrer gesamten rechtlichen Bedeutung. Das rechtskräftig gewordene Strafurteil wirkt derart auf alle Seiten der den Pro¬ zeßgegenstand bildenden Handlung, daß ein neues Urteil, das eine dieser Seiten aufs neue beschlüge, nicht als zulässig erscheint. Die Theorie hat denn auch diesen Satz unbedenklich auf die Fälle der Idealkonkurrenz ausgedehnt (vergl. Holtzendorff, Handbuch des deutschen Strafprozeßrechts, III S. 332; Glaser, Handbuch des Strafprozesses, II S. 64 ff., und spez. S. 66 Ziff. 4; Binding, Grundriß des deutschen Strafprozeßrechts, 4. Aufl., S. 278 §125). Ebenso hat auch die Gerichtspraxis eine doppelte Verfolgung oder Verurteilung wegen der einheitlichen Handlung, durch welche zwei Strafgesetze verletzt wurden, ausgeschlossen, d. h. also in dem Sinne, daß wenn eine Verurteilung oder ein Freispruch wegen des einen von mehreren in Frage kommenden idealkonkurrierenden Delikten stattgefunden hat, eine weitere Verfolgung oder Verur¬ teilung wegen eines andern mit der nämlichen Handlung began¬ genen Deliktes für unzulässig erklärt wurde. So der bernische Appellations= und Kassationshof (im Monatsblatt für bernische Rechtssprechung 2 1885 S. 52 ff.), wo ausgeführt wurde, daß wenn bei Idealkonkurrenz mehrerer Strafgesetze die Tat in Bezug auf eines derselben gerichtlich bestraft ist, eine neue Verfolgung auf Grund der konkurrierenden Strafgesetze nicht stattfinden könne, daß dieser zwar kontroverse aber doch in der deutschen Juris¬ prudenz und Rechtssprechung vorwiegend anerkannte Rechtssatz nicht nur die Natur der Sache für sich habe, weil eine materiell einheitliche Handlung nicht getrennt und successive beurteilt werden könne, sondern daß er offenbar auch dem Sinne des bernischen Strafgesetzbuches (Art. 60) entspreche. Ferner das deutsche Reichs¬ gericht in konstanter Praxis: vergl. Entscheidungen in Straf¬ sachen, 23 S. 8 und S. 307 ff.; ferner 3 S. 210 und S. 384 ff. Das FStrG gibt nun keine Anhaltspunkte dafür, daß mit Be¬ zug auf die Wirkungen der Rechtskraft eines auf Grund dieses Gesetzes erlassenen verurteilenden oder freisprechenden Urteils an¬ deres Recht gelten sollte, als wie es sich nach den eben entwickel¬ ten allgemein anerkannten Lehren der Theorie und der Praxis ergibt. Im vorliegenden Falle erfaßt daher die Rechtskraft des mit Bezug auf das Zolldelikt ergangenen Freispruches die gesamte den Gegenstand des Strafprozesses bildende Handlung und zwar nach allen ihren rechtlichen Qualifikationen hin; sie umfaßt also insbesondere auch das idealkonkurrierende Alkoholdelikt, und darum kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde auch nicht eingetreten werden, insoweit sie bloß das letztere Delikt betrifft. Es entstünde denn auch ein unlöslicher Widerspruch, falls in¬ folge der bloß teilweisen Kassation des Urteils die Angeklagten wegen des Alkoholdeliktes allenfalls für schuldig erklärt würden während sie von der Anklage auf Übertretung des Zollgesetzes freigesprochen bleiben, obschon die strafrechtliche Schuld hinsichtlich der beiden Delikte keiner verschiedenen Beurteilung fähig ist. Die Angeklagten sind entweder mit Bezug auf beide Delikte schuldig oder nicht schuldig, und es wäre ein Widersinn, sie wegen des einen Deliktes freizusprechen, wegen des andern aber zu verur¬ teilen. Es kann aber nicht Aufgabe des Kassationsgerichtes sein, durch Eintreten auf eine getrennte Behandlung ein und derselben Handlung die Eventualität eines derart widersinnigen Resultates zu ermöglichen. AS 34 1 — 1908
das Dispositiv aber ist Kassationsbeschwerde zulässig, und nur in¬ soweit, als der Kassationskläger dadurch beschwert ist; eine Be¬ schwerung der Angeschuldigten liegt nun aber ja gar nicht vor, da sie gänzlich freigesprochen sind. b) Der zweite Beschwerdepunkt betrifft die Abweisung des An¬ trages der Angeschuldigten auf Zuspruch einer Entschädigung. Die Instanz hatte jedem der Angeschuldigten eine Entschädigung von 200 Fr. zugesprochen und zwar gestützt auf Art. 15 FStrG. Die II. Instanz dagegen hält diese Bestimmung nicht für anwendbar, mit der Begründung: Unter den „unbegründeten Maßnahmen“ seien offenbar schuldhafte Handlungen der Administrativbeamten verstanden. Ob solche vorliegen, könne nicht im Strafverfahren, sondern nur in einem besonderen Verfahren untersucht werden; Art. 15 stelle lediglich den Titel zum Entschädigungsanspruche wegen unbegründeter Maßnahmen auf, die Geltendmachung dieses Anspruches habe in einem besonderen Verfahren stattzufinden. Die Angeschuldigten wenden sich gegen diese Auffassung mit der Be¬ gründung, ein besonderes Verfahren sei im Gesetze nicht vorge¬ sehen und schuldhafte Maßregeln der Administrativbeamten lägen vor. Es ist zu prüfen, ob in diesem Punkte eine Kassationsbe¬ schwerde zulässig sei. Die Zulässigkeit kann zunächst nicht auf Art. 161 Abs. 2 OG gestützt werden; denn diese Bestimmung handelt nur von dem Fall der vom Geschädigten im Wege der Adhäsion an die Strafklage geltend gemachten Zivilforderung während hier ein Entschädigungsanspruch des Angeschuldigten ge¬ genüber dem Staate in Frage steht. Dieser Anspruch — von dem dahingestellt sein mag, ob er als zivilrechtlicher aufzufassen ist, oder aber, ähnlich wie der Prozeßentschädigungsanspruch, als öffent¬ lichrechtlicher (vergl. BGE 23 S.1600 f.) — kann jedenfalls nicht im Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden; es geht aber über¬ haupt nicht an, ihn im Strafverfahren zu verfolgen. Wie die Vor¬ instanz richtig ausführt, stellt Art. 15 FStrG nur den Grund¬ satz der Entschädigung auf. Über das Verfahren bestimmt er nichts allein seine Stellung im Gesetze unter dem Titel „Strafankün¬ dung“ und vor dem Abschnitt über die „gerichtliche Klage“, wie auch die nachfolgenden Bestimmungen über die Strafklage selbst zeigen, daß die Geltendmachung dieses Anspruches im Strafver¬ fahren — eine Geltendmachung, welche das Verfahren, entgegen dem Postulate des summarischen Verfahrens (Art. 17 FStrG komplizieren würde — ausgeschlossen ist. Danach ist aber auch die Kompetenz des Kassationshofes nicht gegeben und die Kassa¬ tionsbeschwerde nicht zulässig, wenn schon zu bemerken ist, daß das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils in diesem Punkte rich¬ tiger Weise, der Begründung entsprechend, auf Nichteintreten in das Entschädigungsbegehren gelautet hätte; denn der Sinn der Entscheidung ist ja nicht eine definitive, rechtskräftige Abweisung, sondern nur eine Abweisung in diesem Verfahren; erkannt: Auf beide Kassationsbeschwerden wird nicht eingetreten.
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