- Arteil vom 17. Dezember 1908 in Sachen Ammann
gegen Ammann.
Begehren um Gütertrennung. Zulässigkeit des staatsrechtlichen
Rekurses aus Art. 38 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. (Art. la Ziff. 3
0G) gegen Zwischenentscheide. Art. 19 leg. oit.
A. Die Rekursparteien, die Eheleute Ammann Schmid, haben
im Jahre 1887 ohne besondern Ehevertrag geheiratet. Ihr erstes
eheliches Domizil war Winterthur. Später zogen sie nach Basel,
ohne ihre internen Güterrechtsverhältnisse durch eine Erklärung
nach Art. 20 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. dem Rechte des
neuen Wohnsitzes zu unterstellen. Die Eheleute Ammann wohnen
heute noch in Basel. Hier belangte die Ehefrau ihren Ehemann
den Rekurrenten, vor Zivilgericht mit dem Rechtsbegehren: Es
sei richterlich die Gütertrennung zwischen den Parteien gemäß
40 f. des baselstädtischen Gesetzes betreffend eheliches Güterrecht
vom 10. März 1884 auszusprechen. Zur Begründung wurde gel
tend gemacht, daß der Rekurrent sich einer schlechten Vermögens
verwaltung schuldig mache. Der letztere widersetzte sich dem Be
gehren. Durch Urteil vom 9. September 1908 wies das Zivil
gericht die Klage mit folgender Begründung ab: Die Klage erscheine
nach Art. 19 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. als unzulässig. Die
Parteien lebten nach innen in zürcherischer Güterverbindung, nach
außen aber und Dritten gegenüber gelten sie als durch Güterge
meinschaft verbundene Eheleute. Wenn es sich bei der Klage nach
40 des baselstädtischen Güterrechtsgesetzes nur darum handeln
könnte, die äußere Seite des ehelichen Güterrechts allein zu ändern,
so wäre das Klagebegehren vielleicht zulässig. Das sei aber recht
lich nicht möglich. Gütertrennung nach außen und ein anderes
Güterrecht nach innen sei in Basel undenkbar. Gegenüber der
hätten anderweitige Verab
einmal publizierten Gütertrennung
redungen unter den Eheleuten nicht als güterrechtliche Kraft
sondern nur als vertragliche. Die Gütertrennung nach 40 müsse
also auch eine solche des internen Verhältnisses zur Folge haben;
ja diese Seite sei die wesentliche; denn in erster Linie solle ja die
Verwaltung und die Verfügungsgewalt des Ehemannes ausge
schaltet werden. Also setze das Begehren um Gütertrennung nach
40 und 41 eine baslerische Gütergemeinschaft voraus. Die
Ehefrau genieße diesen Schutz gegen die mit der Gütergemein
schaft für ihr Vermögen verbundene Gefährdung. Der in zürche
rischer Güterverbindung lebenden Ehefrau stehe dieser Schutz daher
nicht zu. Gegen das Urteil appellierte die Ehefrau ans Appella
tionsgericht Baselstadt, indem sie eventuell das Begehren stellte,
es sei im Sinne des zürcherischen Privatrechts die eheliche Vor
mundschaft aufzuheben und dem Rekurrenten die Verwaltung des
Vermögens zu entziehen. Das Appellationsgericht erkannte am
- Oktober 1908: Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und
die Sache zu neuer Behandlung im Sinne der Erwägungen an
die erste Instanz zurückgewiesen. In der Begründung dieses Urteils
wird ausgeführt: Das neue eventuelle Begehren könne als unzu
lässige Klageänderung nach 79 3PO nicht berücksichtigt werden.
Das Klagebegehren bezwecke einerseits, das Frauengut der Ver
waltung des Ehemannes zu entziehen, um es vor Verschleuderung
zu sichern, also eine interne Maßregel, anderseits wolle es ver
hüten, daß das Frauengut durch leichtsinnige Spekulationen des
Ehemannes dem Zugriffe der Gläubiger ausgesetzt und von diesen
für Schulden des Ehemannes in Anspruch genommen werde. Der
letztere Zweck, derjenige der Sicherung des Frauengutes gegenüber
Dritten, erscheine als der überwiegende. Obgleich der vorliegende
Rechtsstreit zwischen den beiden Ehegatten und nicht zwischen einem
oder beiden Ehegatten und einem Gläubiger geführt werde, handle
es sich dabei doch um eine in ihren Wirkungen hauptsächlich
gegen außen gerichtete Maßregel und sei infolgedessen gemäß Art. 19
des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. das Recht des heutigen Wohn
sitzes der Eheleute anzuwenden. Die Sache sei daher zu materieller
Behandlung an die erste Instanz zurückzuweisen. Für den Fall,
daß dabei die Gütertrennung ausgesprochen werden sollte, sei zu
beachten, daß die Klägerin damit das Recht erhalte, das noch vor
handene Frauenvermögen, unter Ausschluß der frühern Verwaltungs
befugnisse des Beklagten, an sich zu ziehen und selbständig zu ver
walten, daß aber sonst für die internen Güterrechtsverhältnisse der
Parteien, speziell für die Nutzungsrechte des Beklagten am Frauen
vermögen, die Vorschriften des zürcherischen Rechts auch künftig
noch maßgebend bleiben. Dagegen erscheine es nicht nötig, in dem
zu erlassenden erstinstanzlichen Urteile hierüber besondere Vor
schriften aufzustellen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Rekurrent die staatsrechtliche
Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrage auf Aufhebung
ergriffen. Es wird ausgeführt, daß das Urteil den Art. 19 des
BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. verletze, indem es auf einer Ver
wechslung und Vermengung von interner und externer Seite des
ehelichen Güterrechts beruhe. Die auf Gütertrennung nach Basler
Recht gehende Klage der Ehefrau gegen den Rekurrenten beschlage
ausschließlich das interne, dem zürcherischen Recht unterstehende
Verhältnis und sei daher nach dem Bundesgesetz unzulässig.
C. Die Rekursbeklagte hat, wesentlich unter Hinweis auf die
Begründung des angefochtenen Entscheides, auf Abweisung des
Rekurses angetragen.
D. Das Appellationsgericht Baselstadt hat auf Vernehmlassung
verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Rekurrent sich über eine Verletzung des BG betr. zivilr.
d. N. u. A. beschwert, ist die Kompetenz des Bundesgerichts nach
Art. 38 dieses Gesetzes und Art. la Ziffer 3 OG gegeben. Der Um
stand, daß das angefochtene Urteil ein bloßer Zwischenentscheid ist,
schließt das Eintreten auf den Rekurs nicht aus, weil die Parteien
ein wesentliches Interesse daran haben, daß die Vorfrage nach der
grundsätzlichen Zulässigkeit des Begehrens der Ehefrau um Güter
trennung nach Basler Recht schon im gegenwärtigen Moment
definitiv gelöst werde (vgl. AS 33 II S. 105 Erw. 1; S. 350
Erw.
- Nach Art. 19 Abs. 1 leg. cit. werden die Güterrechtsverhält
nisse der Ehegatten unter einander (vorbehältlich des hier außer
Betracht fallenden Art. 20) für die ganze Dauer der Ehe von
dem Rechte des ersten ehelichen Wohnsitzes bestimmt; für die Güter
rechtsverhältnisse der Ehegatten gegenüber Dritten ist dagegen
nach Abs. 2 das Recht des jeweiligen ehelichen Wohnsitzes maß
gebend. Darnach gilt für das Güterrecht der Eheleute Ammann
unter sich zufolge ihres zürcherischen ersten Wohnsitzes das System
der Güterverbindung nach Zürcher Recht, während es für die
Wirkungen nach außen, die Beziehung zu Dritten, gemäß der
Fiktion des Gesetzes so zu halten ist, als ob sie in Gütergemein
schaft nach Basler Recht leben würden (siehe auch AS 33 II
S. 622 Erw. 2). Hieraus folgt aber zwingend, nicht nur daß
die gegenwärtigen internen Rechte und Pflichten der Ehegatten in
Ansehung des beidseitigen Vermögens sich ausschließlich nach Zür
cher Recht bestimmen, sondern auch daß jeder Teil eine Modifi
kation seiner Rechte und Pflichten nur unter den Voraussetzungen
und in der Gestalt sich gefallen lassen muß, wie sie das Zürcher
Recht vorsieht (Inventaraufnahme, Sicherstellung des Frauenguts,
Entzug der ehelichen Vormundschaft, PR 594 ff.). Mit ihrer
Klage gegen den Rekurrenten verlangt nun die Ehefrau, daß für
ihr eheliches Güterrecht die Gütertrennung nach Basler Recht
statuiert werde gemäß 40 des Güterrechtsgesetzes, wonach der
Richter auf Begehren der Ehefrau die Gütertrennung aussprechen
kann, wenn nachgewiesen wird, daß durch die Verwaltung des
Mannes das Frauenvermögen erheblich gefährdet ist. Die Wirkung
der Gütertrennung ist nach 30 ibid. die, daß jeder Eheteil Ver
waltung und Verfügung über sein Vermögen behält und insbe
sondere dem Ehemann keinerlei Verfügung über das Vermögen
der Frau zusteht. Die Klage zielt also auf nichts anderes ab, als
daß unter Anwendung von Basler Recht das innere Güterrecht
der Parteien zu Ungunsten des Rekurrenten abgeändert werde,
daß die Parteien inskünftig nicht mehr unter dem Güterrecht des
ersten ehelichen Wohnsitzes, sondern in Gütertrennung nach dem
Recht des gegenwärtigen Domizils leben, was gemäß dem gesagten
nach Art. 19 leg. cit. unzulässig ist. Bei seiner Erwägung, daß
in der Klage der Sicherungszweck gegenüber Dritten überwiege,
weshalb man es mit einer Maßnahme des externen Güterrechts
nach Art. 19 Abs. 1 zu tun habe, übersieht das Appellationsge
richt, daß die Klage in erster Linie auf Anderung der internen
güterrechtlichen Stellung des Ehemannes abzielt und daß die Siche
rung der Ehefrau gegenüber den Gläubigern des erstern nur die
entferntere Wirkung nach außen dieser Veränderung im innern
wäre. Nach dem System des Bundesgesetzes kann aber eine solche
Sicherstellung nach außen zweifellos nicht dadurch erreicht werden,
daß das interne Güterrecht (gegen den Willen des Ehemannes)
nach dem Recht des gegenwärtigen und im Widerspruch zum
Rechte des ersten ehelichen Domizils modifiziert wird. Es ist auch
klar, daß der Vorbehalt des Appellationsgerichts, wonach eventuell
die Ehefrau nur die Verwaltung des Frauenvermögens erhalten
soll, während die Nutzungsbefugnisse des Rekurrenten sich nach wie
vor nach Zürcher Recht zu richten hätten, nicht geeignet ist, die
Klage in Einklang mit Art. 19 leg. cit. zu bringen, weil die
Verwaltung des Frauenvermögens, so gut wie die Nutzung, die
Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten unter sich beschlägt (vgl.
Escher, Interkantonales Privatrecht, S. 169; DES GOUTTES,
Rapp. de droit civil, S. 329, ferner ein Urteil des Zürcher
Obergerichts, HE 13 S. 135).
Die Klage der Ehefrau erschiene vor Art. 19 leg. cit. höchstens
dann als zulässig, wenn sie lediglich darauf ginge, daß nach außen,
formell, das Verhältnis der Gütertrennung hergestellt werde, wäh
rend an den vermögensrechtlichen Beziehungen der Parteien unter
sich nichts geändert wird, d. h. wenn verlangt würde, daß der
Richter wegen Gefährdung des Frauenvermögens durch die ehe
männliche Verwaltung die Gütertrennung ausspreche und im
Handelsregister publiziere (Art. 41 des Güterrechtsgesetzes), in der
Meinung jedoch, daß diese Maßregel des Domizilrechts nur als
Sicherungsmittel gegenüber Dritten nach Art. 19 Abs. 2 leg. cit.,
nicht aber auf die durch ein anderes Recht beherrschten internen
Beziehungen der Parteien wirke. Gemäß der Fiktion des Bundes
gesetzes, welche die Güterrechtsbeziehungen der Ehegatten zu Dritten.
so ordnet, als ob deren eheliches Güterrecht dem Recht des gegen
wärtigen und nicht des ersten ehelichen Domizils unterstände, muß
es auch möglich sein, ein dem letztern Recht entsprechendes Siche
rungsverhältnis für die Ehefrau, soweit es nach dessen Natur
überhaupt tunlich ist, als formelles, nur nach außen wirkendes
Verhältnis mit Verbindlichkeit für Dritte zu begründen (AS 33 II
S. 623 f.). Allein aus den Akten und insbesondere der Rekurs
schrift ist nicht ersichtlich, daß das Klagebegehren der Ehefrau
eventuell auch in diesem Sinne zu verstehen sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Urteil des
Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 16. Oktober 1908
aufgehoben.