Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.; transfer of guardianship upon approved change of residence. Consent of the guardianship authority need not be express; it may be inferred from conduct, especially from acquiescence in a move of indefinite duration, forwarding of income to the new place, and the absence of any attempt to secure the ward's return. Where the authority knowingly tolerates and facilitates the ward's permanent residence with relatives, the legal consequence of Art. 17 follows, even if the authority later disputes formal permission. The decisive point is whether the ward was allowed to establish a residence in the sense of Art. 3 and 17, not the later characterization of the stay as merely temporary.
dem neuen Wohnort nach Art. 17 BV betr. zivilr. V. d. N. u. A. gegeben seien. C. Der Regierungsrat Uri hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und zwar in erster Linie mangels Legitimation der Rekurrenten und im übrigen wesentlich aus den im Beschlusse des Einwohnergemeinderats Erstfeld vom 20. Februar 1908 und im Regierungsbeschluß vom 4. Juli 1908 angeführten Grün den; in Erwägung: Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. bestimmt: Bewil ligt die Vormundschaftsbehörde dem Bevormundeten einen Wohn sitzwechsel, so geht das Recht und die Pflicht zur Führung der Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes über und ist das Vermögen des Bevormundeten an diese zu verabfolgen. Ein Begehren aus Art. 17 um Übertragung der Vormund schaft zu stellen, ist jedenfalls die Vormundschaftsbehörde legiti miert, an welche die Vormundschaft übergehen soll, desgleichen der (willensfähige) Mündel selber. Ob hier auch die Tochter des Mündels als nächste Verwandte hiezu legitimiert erscheint, kann, da die Legitimation der übrigen Rekurrenten feststeht, unerörtert bleiben. Nach den Umständen ist anzunehmen, daß die Vormundschafts behörde von Erstfeld der Ursula Walker den Wohnsitzwechsel nach Ziegelbrücke im Sinn von Art. 17 leg. cit. bewilligt hat. Ent scheidend hiefür ist vor allem die Erklärung des Einwohnerge meinderates Erstfeld an das Waisenamt Niederurnen vom 14. Ja nuar 1908, wonach Ursula Walker vom Waisenamt Erstfeld auf unbestimmte Zeit bei ihrer Tochter in Ziegelbrücke verkostgeldet worden ist. Darnach war die Vormundschaftsbehörde von Erstfeld mit der unter Mitnahme der Möbel erfolgten Übersiedelung des Mündels nach Ziegelbrücke nicht nur stillschweigend einverstanden, sondern sie hat geradezu daran mitgewirkt, und es hatte dabei die Meinung, daß es sich nicht nur um einen Besuch von begrenzter Dauer, sondern um einen Aufenthalt, der unbestimmte Zeit dauern sollte, handle, wie es ja auch den natürlichen Verhält nissen entspricht, daß die alte, taubstumme Mutter bei ihrer Tochter lebt, zumal nicht behauptet ist, daß sie daselbst nicht gut aufgehoben sei oder daß sonstige Bedenken ihrem Verweilen in der Familie der Tochter entgegenstünden. Daß die Vormund schaftsbehörde von Erstfeld gegen den dauernden Aufenthalt des Mündels in Ziegelbrücke im Grunde nichts einzuwenden hat, er gibt sich auch daraus, daß ihr regelmäßig und vorbehaltlos der Zins ihres Vermögens dahin geschickt wurde, was nicht ohne Kenntnis und Einverständnis der Vormundschaftsbehörde geschehen sein kann, und daß die letztere niemals den geringsten Schritt unternommen hat, um die Rückkehr des Mündels nach Erstfeld zu veranlassen. Die Behörde von Erstfeld war nach alledem da mit einverstanden, daß die Ursula Walker in Ziegelbrücke Be ziehungen begründe, wie sie bei einer handlungsfähigen Person einen Wohnsitz konstituieren würden (Art. 3 Abs. 1 leg. cit.), d. h. daß sie dort in der Meinung dauernden Verbleibens wohne. Dann muß aber die Behörde auch die rechtliche Konsequenz ihres Verhaltens auf sich nehmen, daß es als Bewilligung zum Wohn sitzwechsel im Sinn von Art. 17 leg. cit. gedeutet wird. Dieser Auffassung steht auch nicht die Art der Unterbringung der Ursula Walker in Ziegelbrücke entgegen, da sie ja nicht in einer Anstalt, sondern in einer verwandten Familie versorgt ist (Art. 3 Abs. leg. cit.). Nachträglich hat die Einwohnergemeinde Erstfeld frei lich behauptet, daß die Ursula Walker ohne Erlaubnis Erstfeld verlassen habe, und auch im Entscheid des Regierungsrates Uri vom 4. Juli 1908 und in dessen Vernehmlassung wird dies gel tend gemacht. Allein diese Behauptung steht durchaus im Wider spruch mit jener ersten Erklärung, die mehr Glauben verdient, weil sie offenbar spontan zu einer Zeit abgegeben wurde, als der Einwohnergemeinderat sich über deren rechtliche Tragweite für die Frage der Übertragung der Vormundschaft noch nicht klar war, während die nachträgliche Bestreitung auf eine inzwischen einge tretene Belehrung hierüber zurückzuführen sein dürfte; - erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und der Regierungsrat des Kan tons Uri eingeladen, dafür Sorge zu tragen, daß die Vormund schaft über Ursula Walker dem Waisenamt Niederurnen über tragen wird.